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Gewinnspiele: Teilnahme erst nach vorheriger Werbeeinwilligung zulässig

Gewinnspiele: Teilnahme erst nach vorheriger Werbeeinwilligung zulässig

In einer jüngeren Entscheidung des OLG Frankfurt vom 27.06.2019 (AZ 6 U 6/19) führt der Senat aus, dass es auch unter der DSGVO zulässig sein kann, die Teilnahme von Gewinnspielen von der Erteilung einer Werbeeinwilligungen abhängig zu machen.

Zum Sachverhalt

In der wettbewerbsrechtlichen Auseinandersetzung zwischen Energieunternehmen wurde über die Zulässigkeit von verschiedenen Werbemaßnahmen gestritten. Das werbende Unternehmen hatte eine potenzielle Kundin telefonisch kontaktiert und sich hierbei auf die im Rahmen eines Gewinnspiels von der Kundin erteilten Werbeeinwilligung berufen. Unabhängig vom tatsächlichen Ausgang des Verfahrens setzt sich das Gericht in den Urteilsgründen umfassend mit den einzelnen Voraussetzungen der datenschutzrechtlichen Einwilligung zu Werbezwecken auseinander. Die durchaus großzügige Auslegung des Gerichts soll nachfolgend skizziert werden.

Nach der Definition des Art. 4 Nr. 11 DSGVO ist eine Einwilligung, jede freiwillig für den bestimmten Fall, in informierter Weise und unmissverständlich abgegebene Willensbekundung in Form einer Erklärung oder einer in sonstigen eindeutigen bestätigenden Handlung, mit der die betroffene Person zu verstehen gibt, dass sie mit der Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten einverstanden ist.

Freiwilligkeit der Einwilligungserklärung

Zunächst befasst sich das Gericht daher mit der erforderlichen Freiwilligkeit der Einwilligung. Freiwillig sei dabei gleichbedeutend mit „ohne Zwang“. Dem Einwilligenden muss eine echte und freie Wahl verbleiben. Die Einwilligung zu verweigern oder zurückzuziehen darf demnach nicht mit Nachteilen verbunden sein (s. Erwägungsgrund 42 DSGVO). Auf den Betroffenen darf insbesondere kein Druck ausgeübt werden, die Erklärung abzugeben.

Das Gericht sieht in einem bloßen Anlocken durch Vergünstigungen oder wie in diesem Fall durch die Teilnahmemöglichkeit an einem Gewinnspiel jedoch noch keine unzulässige Zwangslage für den Betroffenen.

Einwilligungen nur „für den bestimmten Fall“

Aus diesem Grund stellt das Gericht jedoch deutliche Transparenzanforderungen zum Schutze der Betroffenen. Der Einzelne muss stets erkennen können, wie und zu welchen Zwecken seine Daten verarbeitet werden. Eine Einwilligung muss immer „für den bestimmten Fall“ erteilt werden. Das bedeutet, aus der Erklärung muss sich klar ergeben, auf welche einzelnen Werbemaßnahmen von welchen Unternehmen sie sich bezieht.

Die erforderliche Klarheit fehlt, wenn die Anzahl der Unternehmen, zu deren Gunsten eine Werbeeinwilligung erteilt werden soll, so groß ist, dass sich ein Verbraucher realistischer Weise nicht mit all diesen Unternehmen und deren Geschäftsfeldern befassen wird.

In diesem Fall sollten acht Unternehmen von den abgegebenen Einwilligungen profitieren. Diese Zahl wurde vom Senat nicht beanstandet. Die Frage, ab welcher Anzahl von Unternehmen sich ein Verbraucher nicht mehr mit den angebotenen Waren und Dienstleistungen im Vorfeld seiner Einwilligung auseinandergesetzt haben wird, lässt das OLG hingegen erneut unbeantwortet (so bereits: OLG Frankfurt vom 28.07.2016 AZ: 6 U 93/15).

Konkretisierung der Werbeprodukte

An dieser Stelle weist das Gericht darauf hin, das beim Produktbezug, vom Werbenden vorformulierte allgemeine Umschreibungen nicht ausreichend sind. Im vorliegenden Fall hatte der Stromanbieter die zu werbenden Produkte allerdings mit „Strom&Gas“ hinreichend angegeben. Entscheidend ist laut Gericht die sachlich hinreichende Konkretisierung für welche Art von Produkten die Werbeeinwilligung erteilt wurde. Dass die Beschreibung eines weiteren Unternehmens diesen Anforderungen („Marketing und Werbung“) möglicherweise nicht genügt ist gleichwohl für die Wirksamkeit der Werbeeinwilligung gegenüber anderen Unternehmen unschädlich. Die fehlende hinreichende Erkennbarkeit eines Unternehmens hat demnach nicht zur Folge, dass die gesamte Zustimmungserklärung „infiziert“ und daher auch hinsichtlich der restlichen Unternehmen unwirksam ist.

Ein interessengerechtes Urteil

Der mündige Verbraucher muss selbst entscheiden, ob ihm die Teilnahme an einem Gewinnspiel die Preisgabe seiner Daten wert ist. Ein klares Bekenntnis für oder gegen ein Koppelungsverbot vermeidet das Gericht dennoch.

Gleichwohl ist dem Art. 7 Abs. 4 DSGVO kein absolutes Koppelungsverbot zu entnehmen. Ein solches Koppelungsverbot würde einen Verstoß gegen das auch im Rahmen des informationellen Selbstbestimmungsrechts wirkende Gebot der Privatautonomie verstoßen. Zudem muss das Recht des Einzelnen seine personenbezogenen Daten freiwillig zu offenbaren stets gewährleistet sein (Art. 8 Abs. 1, 2 GRCh). Insgesamt ist dem OLG hier ein durchaus praktikables Urteil gelungen.

Neben der Werbebranche werden auch Verfechter der Privatautonomie dies wohlwollend zur Kenntnis genommen haben. Es verdeutlicht, dass auch unter Geltung der DSGVO die Teilnahme an Gewinnspielen an die Abgabe einer Werbeeinwilligung gebunden sein darf. Solange sich die Anzahl der Unternehmen, zu deren Gunsten eine Werbeeinwilligung abgefragt wird, in einem überschaubaren Rahmen hält und zeitgleich hinreichend über die Art der zu bewerbenden Produkte aufmerksam gemacht wird, ist ein solches Vorgehen zulässig.

Die Stichworte sind hier letztlich wie so oft Transparenz und Informiertheit der betroffenen potenziellen Kunden. Daher abschließend frei nach Machiavelli: „Die rechtssicherste Methode, um Informationen (Daten) zu bekommen, ist die, selbst welche zu geben“

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