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Google: Abmahnung durch Verbraucherschützer

Google: Abmahnung durch Verbraucherschützer

Zum wiederholten Male hat die Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) Google abgemahnt und auf diesem Weg zwei Klauseln in der Datenschutzerklärung von Google angegriffen. Nach Ansicht der Verbraucherschützer schränken beide Klauseln Verbraucherrechte unzulässig ein.

Automatisierte Analyse von E-Mail-Inhalten

Bekanntermaßen analysiert Google den Inhalt der über seinen E-Mail-Dienst Gmail versandten Mails mittels eines automatischen Verfahrens, um personalisierte Werbung schalten zu können.

In der Datenschutzerklärung findet sich diesbezüglich folgender Hinweis:

„Unsere automatisierten Systeme analysieren Ihre Inhalte (einschließlich E-Mails), um Ihnen für Sie relevante Produktfunktionen wie personalisierte Suchergebnisse, personalisierte Werbung sowie Spam- und Malwareerkennung bereitzustellen.“

Neben der noch offenen Frage, ob diese Verfahrensweise einen Verstoß gegen das Fernmeldegeheimnis darstellen kann, fehlt es aus Sicht des vzbv an einer wirksamen Einwilligung in die Datenverarbeitung.

Fehlende Einwilligung?

Die Verbraucherschützer führen aus, dass es für eine solche Praxis unbedingt erforderlich ist, eine ausdrückliche Einwilligung der Betroffenen einzuholen.

„Es kann nicht sein, dass Google die E-Mails seiner Nutzer ohne spezifische Einwilligung mitliest, um diesen dann maßgeschneiderte Produktinformationen anzuzeigen.“

Ein Blick in die Regelungen des TMG und des BDSG zeigt, dass diese Vorwürfe keinesfalls aus der Luft gegriffen sind. Insbesondere könne der Nutzer aus der sehr allgemein gehaltenen Klausel nicht erfassen, auf welchen Kanälen und für welche Produktgruppen genau geworben werden solle. Eine bewusste und eindeutige Einwilligung ist daher nicht möglich.

Außerdem fehlt es an der gesetzlich erforderlichen optischen Hervorhebung der Einwilligung, da sie in der gegenwärtigen Form zusammen mit anderen Erklärungen erteilt werden soll.

Datenweitergabe ohne ausdrückliche Einwilligung

Beanstandet wird außerdem eine Klausel, nach der Google in Bezug auf Datenweitergaben an dritte Unternehmen, Organisationen und Personen nur dann eine ausdrückliche Einwilligung des Betroffenen einholen möchte, wenn es sich hierbei um „sensible Datenkategorien“ handelt.

Nur in diesen Fällen soll die Einwilligung mittels eines Opt-In-Verfahrens eingeholt werden. Nach Ansicht des vzbv ist eine

„Unterscheidung zwischen „sensiblen“ und anderen personenbezogenen Daten (…) mit den deutschen Datenschutzvorschriften nicht vereinbar.“

Weitere Kritikpunkte

Neben diesen konkret angegriffenen Klauseln kritisiert der Hamburgische für Datenschutz und Informationsfreiheit, Johannes Caspar außerdem, dass das Google-Einwilligungsmodell nur nach der Methode „Hop oder Top“ funktioniere und der Nutzer nicht nach verschiedenen Diensten differenzieren könne. Google fordert seine Nutzer lediglich auf, der Datenschutzerklärung insgesamt zuzustimmen, ohne z.B. die Möglichkeit einzuräumen, gesonderte Einschränkungen vorzunehmen.

Gang des Verfahrens

Google hat auf die Abmahnung nun bis zum 25.01.2016 Zeit für eine Reaktion. Danach droht eine Klage auf Unterlassung vor dem Landgericht Berlin. Dass es zu einem Klageverfahren kommt ist nach vergangenen Erfahrungen nicht ganz unwahrscheinlich.

Bereits 2012 hat der vzbv gegen 25 Klauseln der damaligen Datenschutzerklärung und Nutzungsbedingungen geklagt und im November 2013 vor dem LG Berlin gewonnen. Im Dezember 2013 hat Google gegen dieses Urteil Berufung eingelegt, über die bislang nicht entschieden wurde.

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