Zum Inhalt springen Zur Navigation springen
Google als Staatsfeind Nummer 1

Google als Staatsfeind Nummer 1

An sich ist es gar nicht so schlecht, wenn ein Unternehmen zu 90% der Zeit in der Öffentlichkeit steht. Gar nicht gut ist es hingegen, wenn die Schlagzeilen fast ausschließlich negativ sind.

Und so kommt zu diesen Schlagzeilen jetzt auch noch eine unterschwellige Kampfansage dazu: Der Hamburger Justizsenator Dr. Steffen will das BDSG ändern, so dass es verpflichtende Regeln für das Abfilmen von Häusern und Straßen geben soll.

Laut hamburg.de sollen folgende Punkte gesetzlich geregelt werden:

  • Unternehmen werden verpflichtet, Gesichter und Kfz-Kennzeichen unkenntlich zu machen, bevor die Bilder ins Internet eingestellt oder im Rahmen eines anderen Dienstes (z.B. Navigationssystem) bereitgestellt werden;
  • Unternehmen müssen nicht-anonymisiertes Rohdatenmaterial innerhalb eines Monats nach Datenübertragung und Bereitstellung im Internet löschen;
  • Unternehmen müssen einen Monat vor dem systematischen Abfilmen den Hamburgischen Datenschutzbeauftragten und die Öffentlichkeit informieren;
  • Abgebildete Personen, die neben der ohnehin verpflichtenden Unkenntlichmachung des Gesichts auch die Verpixelung der weiteren Abbildung ihrer Person (Statur, Kleidung) verlangen können, haben ein uneingeschränktes Widerspruchsrecht;
  • Hauseigentümer und Mieter haben ein uneingeschränktes Widerspruchsrecht gegen die Abbildung des Gebäudes und damit Schutz vor Missbrauch;
  • bei Verstößen müssen die Unternehmen ein Bußgeld von bis zu 50.000 Euro zahlen.

Das geplante Gesetz soll schon am 07. Mai in den Bundesrat eingebracht werden. Die Grundidee klingt gut, scheint aber nicht mit anderen gesetzlichen Regelungen kompatibel zu sein. So kann zumindest nach dem Kunst- und Urhebergesetz eine Person abgebildet werden, wenn diese nur als Beiwerk neben einer Landschaft oder sonstigen Örtlichkeit erscheint. Nach der Subsidiaritätsklausel des § 1 Abs. 3 BDSG geht das Kunst- und Urhebergesetz dem BDSG aber vor, so dass sich dann wiederum die Frage stellt, ob das auch nach einer Änderung des BDSG so bleiben würde. Nach Rechtssicherheit klingt das auf jeden Fall nicht.

Außerdem gibt es noch ein weiteres Problem: Dürfen die neuen Vorschriften überhaupt auf Sachverhalte angewendet werden, die in der Vergangenheit liegen? Falls ja würde dies gegen eines der Grundprinzipien des Strafrechts verstoßen, wonach die Wirkung von Gesetzen für einen vor ihrer Verkündung liegenden Zeitraum unzulässig ist (Rückwirkungsverbot). Falls nein würde das Gesetz zumindest nicht auf das Unternehmen Anwendung finden, für das es wohl eigentlich gemacht ist. Denn Hintergrund für das Vorhaben dürfte wohl der Google Dienst „Street View“ sein.

Alles in allem stellt sich daher die Frage, ob eine solche Gesetzesänderung ein Treffer oder eher ein Schuss ins Leere wäre.

Informieren Sie sich über unsere praxisnahen Webinare
  • »Microsoft 365 sicher gestalten«
  • »Informationspflichten nach DSGVO«
  • »Auftragsverarbeitung in der Praxis«
  • »DSGVO-konformes Löschen«
  • »IT-Notfall Ransomware«
  • »Bewerber- und Beschäftigtendatenschutz«
Webinare entdecken
Mit dem Code „Webinar2024B“ erhalten Sie 10% Rabatt, gültig bis zum 30.06.2024.
Beitrag kommentieren
Fehler entdeckt oder Themenvorschlag? Kontaktieren Sie uns anonym hier.
Die von Ihnen verfassten Kommentare erscheinen nicht sofort, sondern erst nach Prüfung und Freigabe durch unseren Administrator. Bitte beachten Sie auch unsere Nutzungsbedingungen und unsere Datenschutzerklärung.