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Google Analytics in NRW: Post vom Landesdatenschutzbeauftragten!

Google Analytics in NRW: Post vom Landesdatenschutzbeauftragten!

Man kann Google Analytics datenschutzkonform einsetzen. Wenn man bestimmte Voraussetzungen einhält, soll es möglich sein, das Webanalysetool zu verwenden, ohne gegen deutsches Datenschutzrecht zu verstoßen – sagen die Aufsichtsbehörden. In NRW hat sich jetzt der Landesdatenschutzbeauftragte zum Ziel gesetzt, diejenigen ausfindig zu machen, die sich nicht an diese Voraussetzungen halten.

Auch schon Post bekommen?

Der Landesdatenschutzbeauftragte NRW hat sich anscheinend die Netzwelt vorgenommen und nach Google Analytics-„Sündern“ Ausschau gehalten. Ob er dabei fündig geworden ist, weiß man – zumindest bis jetzt – nicht. Sicher ist nur, dass er diejenigen, die das Webanalysetool nutzen, auffordert, Stellung zu nehmen, ob sie die „datenschutzkonforme“ Lösung anwenden, welche Trackings-Tools sie sonst noch so verwenden usw. …

Bayerns Landesdatenschutzbeauftragter fragte nach

Damit ist der LDI NRW nicht die erste Behörde, die bei Google Analytics genauer hinschaut. Auch in Bayern hat man das Thema vorangetrieben und vor einiger Zeit Unternehmen angeschrieben, um nachzuforschen, wer Google Analytics verwendet – und vor allem, wer es in datenschutzkonformer Art und Weise tut.

Das Ergebnis war dann doch ziemlich eindeutig: von den 2449 Webseiten, die das Webanalysetool nutzen, tun es nur 78, also 3 %, datenschutzkonform. Bußgelder werden vom bayerischen Datenschutzbeauftragten aber zunächst nicht verhängt.

In der Pressemeldung heißt es:

„Ziel dieser Aktion ist es primär, datenschutzkonforme Zustände beim Einsatz von Software zur Erfassung des Nutzerverhaltens im Internet zu erreichen. Aus diesem Grund wird das BayLDA im Rahmen dieser Prüfung bei Feststellung von Verstößen zunächst keine Bußgeldverfahren einleiten, sondern erst dann, wenn ein Webseitenbetreiber sich nach entsprechender Aufforderung durch das BayLDA sein Programm anzupassen, nachhaltig weigert oder nicht reagiert.“

Für Ende Mai 2012 war ein weiterer Prüfdurchgang geplant.

Hamburgs Landesdatenschutzbeauftragter in Verhandlungen mit Google

Bereits im September 2011 hatten der Landesdatenschutzbeauftragte von Hamburg und der Düsseldorfer Kreis, die Vereinigung der Datenschutzaufsichtsbehörden, sich mit diesem Thema beschäftigt und Google in die – datenschutzrechtliche – Pflicht genommen: Google sollte die Möglichkeit schaffen, dass Anwender in Deutschland Google Analytics datenschutzkonform einsetzen können. Sprich, es sollten die entsprechenden rechtlichen Voraussetzungen geschaffen werden.

Ergebnis waren die bekannten Voraussetzungen: Bereitstellung eines Deaktivierungs-Add-Ons, auf Anforderung Löschung des letzten Oktetts der IP-Adresse und Vertrag über Auftragsdatenverarbeitung mit Google.

Ist eine IP-Adresse ein personenbezogenes Datum?

Der Düsseldorfer Kreis sagt eindeutig ja! Denn über IP-Adressen ist die natürliche Person zumindest bestimmbar. Ganz unumstritten ist diese Ansicht aber nicht.

Andere Stimmen sehen die digitale Wirtschaft durch diese Feststellungen und die Anforderungen der Landesdatenschutzbeauftragten bedroht. Man solle es auf Verfahren ankommen lassen, so die Kritiker, um die Frage, ob es sich eigentlich wirklich um ein personenbezogenes Datum handelt und TMG und BDSG anwendbar sind, höchstrichterlich klären zu lassen.

Google Analytics bleibt also ein streitbares Thema – ob die Aufsichtsbehörden mit ihrer neuen Methode allerdings zum Ziel kommen, bleibt abzuwarten…

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