Zum Inhalt springen Zur Navigation springen
Google: Datenschutzerklärung ist rechtlich zweifelhaft

Google: Datenschutzerklärung ist rechtlich zweifelhaft

Personenbezogene Nutzerprofile über die Surfgewohnheiten der Nutzer sind der Wunsch des Online-Marketings. Manchmal werden Wünsche wahr. Google hat seine Datenschutzerklärung geändert. Personenbezogene Google-Nutzerdaten werden nunmehr mit Nutzerprofilen im Rahmen des Ad-Tracking von DoubleClick zusammengeführt.

Welche Daten sammelt Google?

Das Unternehmen Google betreibt die unterschiedlichsten Dienste und Unternehmen. Von Online-Karten über E-Mail, Videoplattform oder klassischer Suche bis hin zu Werbedienstleistungen. Dabei fallen eine Vielzahl von Daten an:

Personalisierte Google-Nutzerdaten

Spätestens wer bei Google ein Konto hat, offenbart Google quasi seine gesamte Identität: Die Anmeldung erfolgt mit Namen, Geburtsdatum, Geschlecht, E-Mail-Adresse und Telefonnummer. Dann heißt es bei Google:

„Einmal anmelden. Alle Google-Produkte nutzen.“

Es werden sämtliche im Zusammenhang mit der Nutzung der zahlreichen Google-Produkte erzeugten Daten gesammelt. Bei diesen Produkten handelt es sich unter anderem um das Google-Konto, Google+, Picasa, Google Maps sowie YouTube. Google Dashboard sortiert die gesammelten Informationen in verschiedene Kategorien.

DoubleClick-Nutzerprofile

Damit nicht genug. Google erbringt über ihre Firma DoubleClick für die Werbebranche im Bereich Online-Marketing Dienstleistungen im Bereich Ad-Tracking. Das Surfverhalten wird dazu verwendet, um Nutzern interessenbezogene Werbung bereitzustellen. Die Folge: Produkte, über die sich der Nutzer online informiert, tauchen vermehrt in Werbeanzeigen auf.

Die Auswertung des (anonymen) Surfverhaltens für AdTracking wurde anscheinend bislang nicht mit den (personenbezogenen) Daten des Google-Kontos und weiterer Google-Produkte verknüpft. Dies ergibt sich aus der alten Fassung der Google-Datenschutzerklärung:

„Wir verknüpfen keine Informationen von DoubleClick-Cookies mit personenbezogenen Daten, es sei denn, Sie haben uns diesbezüglich Ihre ausdrückliche Einwilligung gegeben.“

Verknüpfung von DoubleClick-Nutzerprofilen und personalisierten Google-Nutzerdaten

Allerdings wurde die Datenschutzerklärung in der neuen Fassung vom 28. Juni 2016 geändert.

Google Datenschutzerklärung

Dort heißt es nunmehr:

„Je nach Ihren Kontoeinstellungen werden Ihre Aktivitäten auf anderen Websites und in Apps gegebenenfalls mit Ihren personenbezogenen Daten verknüpft, um die Dienste von Google und von Google eingeblendete Werbung zu verbessern.“

Das Unternehmen veraufte die Änderungen der Nutzungsbedingungen im Sommer als Einführung von neuen Features, die den Nutzern mehr Kontrolle über die Art und Weise gibt, wie Werbung ausgespielt wird. So dauerte es fast 4 Monate bis die internationale Presse auf die gestrichene Passage und deren Ausmaß aufmerksam wurde. Im Ergebnis entstehen durch die Verknüpfung der bisher getrennten Datenbestände personenbezogene Profile. In Deutschland könnte das zu rechtlichen Problemen führen.

Was ist davon datenschutzrechtlich zu halten?

Die Verknüpfung von Nutzerprofilen mit personenbezogenen Daten verletzt das Zusammenführungsverbot des § 15 Abs. 3 S. 3 TMG. Die Vorschrift lautet:

„Diese Nutzungsprofile dürfen nicht mit Daten über den Träger des Pseudonyms zusammengeführt werden.“

Eine Zusammenführung der Profile des Ad-Trackings mit den personenbezogenen Daten des Google Kontos verstößt gegen § 15 Abs. 3 TMG und ließe sich nur mit einer wirksamen Einwilligung rechtfertigen, die in der Google-Datenschutzerklärung – soweit ersichtlich – nicht vorgesehen ist.

Personalisierte Werbung lässt sich bei Google in den Nutzereinstellungen deaktivieren.

Bei den Nutzereinstellungen kann danach differenziert werden, ob der Betroffene im Google-Konto angemeldet ist oder nicht. Inwieweit durch eine Deaktivierung auch die Verknüpfung der DoubleClick-Nutzerprofile ist den personenbezogenen Google-Nutzerdaten erreicht werden kann, lässt sich nach derzeitigem Kenntnisstand nicht abschließend beurteilen.

Jedenfalls ist die von Google bereitgestellt Nutzereinstellung mit der Möglichkeit eines „Opt-Out“ aus der Sicht des Datenschutzes nicht ausreichend.

Informieren Sie sich über unsere praxisnahen Webinare
  • »Microsoft 365 sicher gestalten«
  • »Informationspflichten nach DSGVO«
  • »Auftragsverarbeitung in der Praxis«
  • »DSGVO-konformes Löschen«
  • »IT-Notfall Ransomware«
  • »Bewerber- und Beschäftigtendatenschutz«
Webinare entdecken
Mit dem Code „Webinar2024B“ erhalten Sie 10% Rabatt, gültig bis zum 30.06.2024.
Beitrag kommentieren
Fehler entdeckt oder Themenvorschlag? Kontaktieren Sie uns anonym hier.
  • Wir nutzen zwar Google Analytics zum Tracking sowie Google AdWords für Werbung, jedoch sind wir beim Dienst Doubleclick nicht aktiv. Somit dürfte uns das ja nicht betreffen, oder?

    • So würde ich das auch sehen. Die neue Klausel in der Datenschutzerklärung von Google bezieht sich ja ausdrücklich auf „Aktivitäten auf anderen Websites“, die mit den personenbezogenen Google-Nutzderdaten verknüpft werden. Hingegen erfolgen bei Google AdWords die Werbeeinblendungen auf der die Suchergebnisse anzeigende Google eigene Website. Google Analytics ist meines Erachtens in der im Artikel beschriebenen Konstellation ebenso nicht von Relevanz, da es das Verhalten anderer Nutzer auf der eigenen Website auswertet. Diese Nutzerdaten wären erst mit der Verwendung von DoubleClick von der unzulässigen Zusammenführung betroffen.

Die von Ihnen verfassten Kommentare erscheinen nicht sofort, sondern erst nach Prüfung und Freigabe durch unseren Administrator. Bitte beachten Sie auch unsere Nutzungsbedingungen und unsere Datenschutzerklärung.