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Haftet die Datenschutzaufsichtsbehörde bei Untätigkeit?

Haftet die Datenschutzaufsichtsbehörde bei Untätigkeit?

Wenn ein Unternehmen nicht rechtzeitig auf eine Anfrage eines Betroffenen oder der Aufsichtsbehörde reagiert, droht ihnen in aller Regel ein Bußgeld. Was aber, wenn eine Aufsichtsbehörde nicht zeitnah auf eine Beschwerde eines betroffenen Bürgers reagiert? Haben Betroffene in solchen Fällen eine rechtliche Handhabe, also können Aufsichtsbehörden für Ihre Untätigkeit „haften“?

Wie lange dauert die Beantwortung von Anfragen?

Betroffene haben gemäß § 38 Abs. 1 S. 8 i.V.m. § 21 S. 1 BDSG das Recht, sich an die zuständige Aufsichtsbehörde zu wenden, wenn sie der Ansicht sind, bei der Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung ihrer personenbezogenen Daten in ihren Rechten verletzt worden zu sein.

Die Aufsichtsbehörden haben die Aufgabe, die Einhaltung des BDSG und anderer Vorschriften über den Datenschutz zu kontrollieren. Dazu können sie erforderliche Auskünfte von den verantwortlichen Stellen einholen, bestimmte Maßnahmen anordnen oder gegebenenfalls Bußgelder verhängen.

Eine bestimmte Frist, in der die Aufsichtsbehörden auf Beschwerden von Betroffenen reagieren müssen, sehen das BDSG und die Landesdatenschutzgesetze aber nicht vor.

In der Praxis schwanken die Bearbeitungszeiten deshalb stark. Von einem Fall zum anderen können sie von wenigen Tagen bis hin zu mehr als einem Jahr reichen. In letzter Zeit sind die Reaktionszeiten der Aufsichtsbehörden dabei im Allgemeinen gestiegen.

Personelle Unterbesetzung

Die Gründe für die oftmals lange Bearbeitungsdauer der Behörden sind vielfältig. Relevant ist beispielsweise die allgemeine Arbeitsbelastung des zuständigen Bereichs der Behörde, die aufgrund von größeren Prüfungsverfahren stark schwanken kann. Ebenso, ob zur Entscheidung über die Beschwerde umfangreiche Sachverhaltsermittlungen oder eine Kontrolle vor Ort notwendig ist.

Daneben spielt auch die rechtliche Komplexität des Falles eine Rolle. Schließlich kommt es maßgeblich auf die Mitwirkung der Verfahrensbeteiligten an. Legt der Beschwerdeführer alle notwendigen Unterlagen zeitnah vor? Gibt die verantwortliche Stelle schnell und sorgfältig die angeforderten Auskünfte oder sind mehrmals Rückfragen nötig?

Alle Gründe beruhen aber letztlich auf derselben Ursache: die mangelnde personelle Ausstattung der Behörden. Obwohl die Beschwerden und Beratungswünsche im Datenschutz in den letzten Jahren kontinuierlich steigen, werden die personellen Kapazitäten der Aufsichtsbehörden – wenn überhaupt – nur geringfügig erhöht.

Die mangelnden personellen Ressourcen seiner Behörde beklagte auch der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit in seinem im Dezember letzten Jahres veröffentlichten Bericht.

Rechtliche Möglichkeiten der Betroffenen

Betroffene haben nach der gegenwärtigen Rechtslage aber kaum Möglichkeiten, gegen die „Untätigkeit“ einer Aufsichtsbehörde vorzugehen. Weitgehend unabhängig davon, auf welcher Ursache die lange Bearbeitungszeit beruht.

Denn die Aufsichtsbehörden sind für ihr Tätigwerden gerade nicht an gesetzliche Fristen gebunden. Es kommt vielmehr auf die Umstände des Einzelfalls an, innerhalb welcher Frist sie Anfragen von Bürgern beantworten. Deshalb wies beispielsweise das Verwaltungsgericht Neustadt eine von einem Betroffenen erhobene Untätigkeitsklage ab.

Aus demselben Grund werden auch andere rechtliche Möglichkeiten, etwa die Einreichung einer Dienstaufsichtsbeschwerde gegen einen bestimmten Behördenmitarbeiter, in den meisten Fällen erfolglos bleiben.

Änderungen durch die DSGVO

Art. 78 der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) sieht ein neues Recht für Betroffene auf einen wirksamen gerichtlichen Rechtsbehelf gegen Handlungen der Aufsichtsbehörden vor.

Nach Art. 78 Abs. 2 DSGVO können Betroffene insbesondere auch gegen die Untätigkeit einer Aufsichtsbehörde vorgehen.

Demnach hat

„Jede betroffene Person unbeschadet eines anderweitigen verwaltungsrechtlichen oder außergerichtlichen Rechtbehelfs das Recht auf einen wirksamen gerichtlichen Rechtsbehelf, wenn die zuständige Aufsichtsbehörde sich nicht mit einer Beschwerde befasst oder die betroffene Person nicht innerhalb von drei Monaten über den Stand oder das Ergebnis der erhobenen Beschwerde in Kenntnis gesetzt hat.“

Allerdings erfordert auch diese Vorschrift nur, dass eine Beschwerde innerhalb von drei Monaten behandelt wird. Zumindest kann der Betroffene, welcher die Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde eingelegt hat, eine Klage wegen Untätigkeit der Aufsichtsbehörde gemäß Art. 78 Abs. 2 DSGVO einreichen, wenn diese ihn nicht innerhalb der Frist von drei Monaten über den aktuellen Stand unterrichtet hat.

Die abschließende Entscheidung der Behörde darf aber einen längeren Zeitraum in Anspruch nehmen. Dazu gibt es keine explizite Regelung.

Update 13.02.2020

Inzwischen sind in Deutschland mehrere Gerichtsentscheidungen zu der Frage ergangen, ob Betroffene gegen die Entscheidung einer Aufsichtsbehörde nicht tätig zu werden, nach der DSGVO vorgehen können. In seinem aktuellen Tätigkeitsbericht (S.108) fasst der HmbBfDI die Lage wie folgt zusammen:

„Insgesamt herrscht deutschlandweit noch erhebliche Rechtsunsicherheit im Hinblick auf die Frage, ob und wenn ja, in welchem Umfang, überhaupt Ansprüche gegen Datenschutzbehörden auf ein Einschreiten bestehen. Die DSGVO hat sich hier – wie an vielen anderen Stellen – ins Vage zurückgezogen. Es ergehen deswegen unterschiedlichste Urteile mit unterschiedlichsten Begründungen. Während in Berlin weiterhin von einem Petitionsrecht ausgegangen wird, geht ein bayerisches Gericht von einer Ermessensentscheidung aus.“

Fazit

Ohne die notwendigen Personalaufstockungen bei den Aufsichtsbehörden wird auch in Zukunft nicht mit einer schnelleren Bearbeitung der Verfahren zu rechnen sein. Betroffene haben dagegen kaum rechtliche Handhabe.

Es bleibt ihnen deshalb vor allem zu raten, alles aus ihrer Sicht Mögliche zu tun, um den Behörden ihre Arbeit zu erleichtern. Betroffene sollten deshalb ihre Beschwerde möglichst konkret formulieren und notwendige Unterlagen vollständig einreichen.

Im Übrigen ist die Politik gefordert, um die Aufsichtsbehörden mit den nötigen Mitteln für einen effektiveren Rechtsschutz auszustatten.

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  • Danke, das ist interessant, was nutzen denn all die Gesetze, wenn keine Kontrollmöglichkeit besteht, die staatlichen Kontrollorgane an Personalmangel kranken? Bei uns hat es fast neun Monate gedauert und dann hat die Datenschutzaufsichtsbehörde akzeptiert, dass die Bank als Entschuldigung für die Abwertung der Bonität, Kredit-Score, meines Mannes, Lügen und mein angebliches Kreditverhalten der letzten 9 Jahre angegeben hat. Dabei hatte ich eine sehr gute Bonität. Das war der Einstieg in unseren Ruin. MfG

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