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Ihre Rechte im Datenschutz

Ihre Rechte im Datenschutz

Datenerhebungen, -sammlungen und -nutzungen nehmen weltweit exponentiell zu und erfahren nicht zuletzt durch Big Data enormes Potential. Unternehmen bietet sich hierdurch neue und noch ungeahnte Wege Profile über Nutzer anzulegen und durch noch zielgerichtetere Werbung aus Interessierten Käufer zu machen. Auf der anderen Seite steht der Nutzer, der seiner Daten nicht mehr Herr wird und überhaupt keinen Überblick hat, wer eigentlich was über ihn zu welchem Zweck gespeichert hat. Welche Rechte derjenige hat, über den personenbezogene Daten gespeichert wurden (Betroffener), darüber soll dieser Artikel Aufschluss geben.

Anspruch auf Information

Unternehmen (verantwortliche Stellen), die personenbezogene Daten erheben, haben den Betroffenen unter Angabe des Zwecks vor Beginn über die Datenerhebung zu informieren, § 13 Abs. 1 TMG. Neben der reinen Erhebung ist der Betroffene durch die verantwortliche Stelle auch darüber zu informieren, an wen welche Daten übermittelt werden.

Wie die Information im Detail auszusehen hat, hängt von den eingesetzten Kommunikationsmitteln ab. Auf Webseiten werden hierfür Datenschutzerklärungen bereitgehalten, bei Gewinnspielen über Postkarten z.B. ist der Betroffene durch einen deutlich gestalteten Hinweis zu informieren.

Das Auskunftsrecht

Betroffenen steht gemäß § 34 BDSG ein Auskunftsrecht gegenüber der verantwortlichen Stelle zu. Die verantwortliche Stelle hat in diesem Rahmen Auskunft über nachfolgende Informationen zu erteilen

  • die zu seiner Person [gemeint ist der Betroffene, Anm. d. Red.] gespeicherten Daten, auch soweit sie sich auf die Herkunft dieser Daten beziehen,
  • den Empfänger oder die Kategorien von Empfängern, an die Daten weitergegeben werden, und
  • den Zweck der Speicherung.

Die Auskunft ist in Textform (Abs. 6) zu erteilen, wenn nicht unter Berücksichtigung der jeweiligen Umstände eine andere Form angemessen erscheint, sie ist grundsätzlich unentgeltlich. Speichern verantwortliche Stellen Daten über Betroffene zum Zwecke der Übermittlung – dies betrifft vornehmlich die Tätigkeit von Auskunfteien über die Kreditwürdigkeit – so kann einmal im Kalenderjahr eine unentgeltliche Auskunft eingeholt werden (Abs. 8).

Unter bestimmten Voraussetzungen ist ein Auskunftsrecht ausgeschlossen (Abs. 7), dies ist insbesondere dann der Fall, wenn Geheimhaltungsinteressen einer Auskunft entgegenstehen.

Der Widerspruch

Bei einer zulässigen Datenverarbeitung ist der Betroffene grundsätzlich auf das ihm zustehende Widerspruchsrecht hinzuweisen.

Einzelfallbezogen kann dem Betroffenen ein Widerspruchsrecht zustehen, wenn er aufgrund bestimmter Umstände besonders schutzbedürftig ist, §§ 20 Abs. 5, 35 Abs. 5 BDSG. Aufgrund der besonderen Umstände bei der Markt-, Meinungsforschung und der Werbung sieht hier § 28 Abs. 4 BDSG ein Widerspruchsrecht vor, welches keiner Begründung bedarf. Sieht man von Listendaten ab, dürfen für diese Zwecke erhobene und/oder erhaltene personenbezogene Daten nur mit vorheriger ausdrücklicher Einwilligung verarbeitet werden. Der Betroffene ist in diesen Fällen sowohl bei erstmaliger Erhebung auf das jederzeitige Widerspruchrecht hinzuweisen, als auch gesondert bei jeder werblichen Ansprache.

Anspruch auf Berichtigung, Löschung und Sperrung von Daten

Dem Betroffenen stehen außerdem die Rechte auf Berichtigung, Löschung und Sperrung seiner Daten zu, §§ 20, 35 BDSG.

Ein Anspruch auf Berichtigung besteht dann, wenn die gespeicherten Daten fehlerhaft, veraltet oder sonst wie unrichtig sind. Die verantwortliche Stelle hat diese Berichtigung nicht nur dann vorzunehmen, wenn der Betroffene sie darauf hinweist. Vielmehr hat sie die Daten von sich aus zu berichtigen, sobald sie deren Unrichtigkeit feststellt.

Ein Anspruch auf Löschung (§ 35 Abs. 2 BDSG) besteht, wenn die Speicherung der personenbezogenen Daten unzulässig ist, die Richtigkeit besondere Arten personenbezogener Daten von der verantwortlichen Stelle nicht nachgewiesen werden kann, der Zweck der Verarbeitung erfüllt und eine Speicherung daher nicht mehr erforderlich ist oder bei zum Zwecke der Übermittlung gespeicherten Daten eine längere Speicherung nicht mehr erforderlich ist.

Kommt eine Löschung aufgrund bestimmter Umstände nicht in Betracht, so sind die betreffenden personenbezogenen Daten stattdessen zu sperren. Dies ist dann einschlägig, wenn dem gesetzliche, satzungsmäßige oder vertragliche Aufbewahrungsfristen entgegenstehen, eine Löschung schutzwürdige Interessen des Betroffenen beeinträchtigen würden, oder eine Löschung einen unverhältnismäßigen Aufwand bedeuten würde.

Anrufung der Aufsichtsbehörden

Hat ein Betroffener Grund zu der Annahme, dass bei einer Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten seine Persönlichkeitsrechte verletzt wurden, so steht ihm das Recht zu, die zuständige Datenschutzaufsichtsbehörde anzurufen. Für Datenverwendungen durch öffentliche Stellen des Bundes ist das der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit, § 21 BDSG. Bei Datenverarbeitungen durch nicht-öffentliche Stellen ist der jeweils für die verantwortliche Stelle zuständige Landesdatenschutzbeauftragte zuständig.

Anspruch auf Schadenersatz

War eine Datenerhebung, -verarbeitung oder -nutzung unzulässig oder unrichtig und erlitt der Betroffene deswegen eine Schaden, so ist die verantwortliche Stelle dem Betroffenen zum Schadenersatz verpflichtet, § 7 BDSG.

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  • Ein paar Anmerkungen:

    1. Regelmäßig können personenbezogene Daten nicht gelöscht werden, weil gesetzliche Aufbewahrungspflichten die verantwortlichen Stellen binden. Das bedeutet in der Praxis, dass fast nie Daten gelöscht werden, sondern 10 Jahre (!) aufbewahrt werden. Über diese steuer- und handelsrechtlich bedingte Vorratsdatenspeicherung hört man keinen Unmut unter den Datenschützern.

    2. Auskunftsersuchen werden meist (wenn überhaupt) nur unvollständig beantwortet. Gerade die konkreten Namen aller (!) Datenempänger (inkl. der zahllosen Auftragsdatenverarbeiter) werden nur ungern lückenlos offengelegt.

    3. Auch werden die zur Person gespeicherten Daten meist nur unzureichend beauskunftet. Sobald es über Grunddaten wie Name, Adresse, Geburtsdatum, Kontodaten, Kontaktdaten u.ä. hinaus geht, beruft man sich auf unverhältnismäßigen Aufwand und darauf, dass diese Detaildaten ja nur aufgrund gesetzlicher Aufbewahrungspflichten gespeichert sind. Was wirklich alles gespeichert ist – bleibt eine Blackbox.

    4. Die Datenschutzaufsichtsbehörden sind aufgrund von Personalmangel und politischer Einflussnahme meistens zahnlos und harmlos. Oftmals sind die Aufsichtsbehörden mehr damit beschäftigt, das strittige Verhalten eines Unternehmens zu rechtfertigen, als sich auf die Seite des Betroffenen zu schlagen und das Gesetz auch mal zu Gunsten des Betroffenen auszulegen.

    5. Die BfDI ist nur für öffentliche Stellen des Bundes zuständig, nicht für Landesbehörden – soviel nur zur Klarstellung.

  • @Justitia:

    Vielen Dank für Ihre Hinweise. Es wurde ergänzt, dass der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit nur für Datenverwendungen durch öffentliche Stellen des Bundes zuständig ist.

  • Wie kann ich Google dazu bringen mir Auskunft über meine gespeicherten Daten zu senden. Ich werde legendlich darauf verwiesen, dass ich alle personenbezogenen Daten auf der Website von Google nachlesen könne. Allerdings weiß glaube ich jeder, dass ganz sicher nicht alle sind. Hat jemand eine Idee was ich tuen könnte?

  • Ich möchte gegen die unaufgeforderte Zusendung von Werbepost oder Emails Widerspruch einlegen. Die betreffende Firma, gegen die ich den Widerspruch einlegen möchte, bietet mir dazu ein Formular an, welches ich ausdrucken, unterschreiben und per Post schicken soll.

    Kann ich nicht einfach per Email Widerspruch einlegen? Ist die Schriftform mit handschriftlicher Unterschrift hier zwingend?

    • Gegen den Erhalt von E-Mail Werbung muss es nach geltendem Recht jederzeit möglich sein, Widerspruch einzulegen (§13 Abs.3, Abs. 2 TMG). Der Dienstanbieter hat technisch und organisatorisch sicher zu stellen, dass der Widerspruch auch zugehen kann. Dabei muss es ausreichen, wenn der Widerspruch per E-Mail zugeht. Es wäre also unzulässig, die Wirksamkeit des Widerspruchs von einer Schriftform abhängig zu machen.

      Auch bei Briefwerbung kann der Widerspruch grundsätzlich per E-Mail eingereicht werden. Ein Formerfordernis ist gesetzlich nicht vorgesehen. Eine Ausnahme besteht nur nach § 28 Abs. 4 S. 4 BDSG. Demnach kann vertraglich eine Form vereinbart werden. Diese darf aber nicht schwerer sein, als die des Vertragsschlusses. Es kommt also darauf an, wie die Firma Ihre Adressdaten erhalten hat. War das auch online, so muss der Widerspruch auch hier per E-Mail möglich sein.

  • Warum werden meine Einträge bei der Creditreform nach über 30 Jahre nicht gelöscht?
    Ist es möglich rechtlich vorzugehen?

    Danke für Rückanwort

  • Hallo, ich habe bei einem Kleingewerbe (Tanzlehrer) gekündigt. Dieser hat nun die Kündigung (war fristgerecht) nicht anerkannt und droht nun, den Mitgliedern diese Kündigung zugänglich zu machen, um darüber zu diskutieren. Ich habe ihm den Umgang mit meinen Daten untersagt und eine Auskunft der Verwendung eingefordert. Darüber hinaus verlange ich die Löschung bzw. Sperrung meiner Daten.
    Darf er die Kündigung oder Vertragsteile Dritten ( Tanzschüler ) zugänglich machen?
    Danke für Infos.

    • Diese Frage lässt anhand der dargestellten Informationen nicht beantworten. Grundsätzlich muss für jede Offenlegung personenbezogener oder personenbeziehbarer Daten eine Rechtsgrundlage gegeben sein. Diese finden sich im BDSG und ggf. in Spezialgesetzen. Häufig ist das Ergebnis eine Frage des konkreten Sachverhalts und der Abwägung der Interessen. In Deinem Fall bestehen für eine konkrete Einschätzung diverse offene Fragen: Um was für eine Kündigung geht es (Mitgliedschaft/Arbeitsvertrag)? Bist Du auch Tanzschüler oder Tanzlehrer? Sollen die von Dir angeführten Gründe diskutiert werden oder wird tatsächlich das komplette Schreiben unter Offenlegung Deiner Person besprochen? Wärst Du aus den Gründen identifizierbar? Was sind diese Gründe? Geht es hier um Vorwürfe, die ggf. die Tanzschüler direkt betreffen? Grundsätzlich kann man sicherlich sagen, je tiefer die Offenlegung in Dein Schutzinteresse eingreift und je geringer das objektive Interesse der Tanzschüler an einer Kenntnis Deiner Kündigungsgründe ist, desto mehr spricht gegen eine Offenlegung. Wie gesagt, dies ist allerdings eine Entscheidung des Einzelfalles und kann hier in diesem Rahmen nicht beantwortet werden.

  • Ist es angemessen, für die Löschung meiner Daten 95 Euro zu verlangen? Die Firma model-direkt, bzw. I Net verlangt das von mir. Jetzt drohen sie mir schon mit Gericht! Allerdings steht das in ihren AGBs, aber ich halte das für Wucher!

  • Hallo – falls Sie Zeit finden, bin ich für einen Hinweis dankbar: eine Stadtverwaltung bestellt mich vor 5 Jahren zum Wahlhelfer. Nach der Wahl stelle ich einen schriftlichen Antrag auf Löschung meiner Daten, die Löschung wird schriftlich bestätigt, das Schreiben liegt vor. Nach 5 Jahren erscheint exakt zum gleichen Termin eine erneute WH-Aufforderung. Angesichts von 300.000 Einwohnern ist der Zufall hier ja wohl ausgeschlossen, meine Daten sind also nicht gelöscht worden. Ist das nicht eigentlich unrechtmäßig und was kann ich tun, um sicherzustellen, dass die Stadt ihrer angeblich vorhandenen Verpflichtung nachkommt ? Vielen Dank.

    • Grundsätzlich sind personenbezogene Daten dann zu löschen, wenn die Speicherung unzulässig ist oder die Kenntnis für die verantwortliche Stelle zur Aufgabenerfüllung nicht mehr erforderlich ist, § 20 Abs. 2 BDSG. Sofern also bei der Behörde noch Daten vorliegen, die sie (die Behörde) nicht mehr benötigt bzw. deren Löschung Sie schon einmal beantragt haben, wäre eine solche Speicherung grundsätzlich rechtswidrig.

      Um Ihren Verdacht zu bestätigen, sollten Sie nochmals Auskunft über gespeicherte bzw. nicht gelöschte Daten verlangen. Wenn noch Daten vorliegen, können Sie erneut zur Löschung auffordern. Hierbei können Sie auf die bereits vorliegende Löschbestätigung verweisen und um eine erneute Bestätigung bitten. Als letzter Weg bleibt natürlich immer noch die Anrufung der Aufsichtsbehörde, also den oder die Landesbeauftragte für Datenschutz.

  • Hi,
    darf die Krankenkasse mein Diagnosen aus der Vergangenheit, die nichts mit dem Wegeunfall zu tun haben, der Berufsgenossenschaft zusenden ohne mich darüber zu Informieren. Ich hatte einen Wegeunfall/Autounfall von der Arbeit nach Hause. Nachdem die BG nun von Vorerkrankungen sprach, wollte wir die Unterlagen, auf welche Sie sich beziehen. Nun liegt ein Fax von der Krankenkasse der BG mit meinen Krankentagen rückwirkend bis 2010 vor???
    Darf die BG sowas überhaupt anfordern? und die Krankenkasse verschicken?
    Wie gehe ich nun vor?

    • Die Krankenkasse und die Berufsgenossenschaften dürfen zur Beurteilung der Leistungserbringung Daten austauschen. Auf welche gesetzliche Erlaubnis sich die Krankenkasse in Ihrem Fall stützt, können Sie ihr Auskunftsrecht gemäß § 34 BDSG (für nicht öffentliche Stellen) oder §19 BDSG (für öffentliche Stellen) geltend machen. Die verantwortliche Stelle, muss Ihnen dann über nachfolgende Informationen Auskunft erteilen:
      • die zu seiner Person gespeicherten Daten, auch soweit sie sich auf die Herkunft dieser Daten beziehen,
      • den Empfänger oder die Kategorien von Empfängern, an die Daten weitergegeben werden, und
      • den Zweck der Speicherung.

      So können Sie erfahren, ob der Datenaustausch auf einer Rechtsgrundlage beruht.

  • Hi,
    darf mein Arbeitgeber mich dazu zwingen eine App wie MyTaxi zu verwenden oder kann ich einer damit einhergehenden Übermittlung meiner Daten in die USA widersprechen?

    Vielen Dank

    • Die Frage, ob ein Arbeitgeber seine Beschäftigten anweisen kann, bestimmte Apps zu nutzen ist, im Gegensatz zur Frage der datenschutzrechtlichen Zulässigkeit der App selbst, arbeitsrechtlicher Natur. Aus diesem Grund, und da wir im Rahmen des Blogs keine Individualberatung leisten können, sollten Sie diese Frage mit einem Fachanwalt für Arbeitsrecht diskutieren.

  • Hallo,

    meine Bewerbungsunterlagen bzw. Die Daten aus der Bewerbung wurden von einer Firma an einem Personaldienstleistungunternehmen weitergegeben. Ich habe so etwas nicht eingewilligt. Was kann ich da tun, welche Rechte stehen mir zu?

    • Um Ihre Frage und die damit einhergehenden, oftmals sehr komplexen Konstellationen abschließend beurteilen zu können, wären noch viele weitere Angaben zum Sachverhalt erforderlich. Beispielsweise auch, ob Ihre Bewerbung im Rahmen des Bewerbungsverfahrens, oder nach Abschluss desselben weitergegeben wurde. Da wir im Rahmen dieses Blogs aber keine Individualberatung leisten dürfen, müssen wir Sie an dieser Stelle leider an einen fachkundigen Rechtsanwalt verweisen.

  • Hallo, ich habe als Jäger auf einer Grünfläche geparkt. Ein „besorgter Bürger“ hat mein Fahrzeug fotografiert und mit Standort an das Ordnungsamt weitergeleitet. Ist das zulässig, was kann ich tun?

    • Grundsätzlich kann jeder Bürger vermeintliche Ordnungswidrigkeiten im Wege der Privatanzeige den zuständigen Behörden melden. Sollten Sie zu Unrecht angezeigt worden sein, können Sie sich im Anhörungsbogen gegen die Vorwürfe verteidigen.

  • Darf der Arbeitgeber verlangen, dass wir Namensschilder tragen müssen und Foto mit Namen an Magnetwand angebracht wird, wenn wir im Dienst sind? Sie sagen, dass fällt nicht unter Datenschutz und wir müssen das machen. H.Drechsel.

    • Primäre Anspruchsgrundlage für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten im Beschäftigungsverhältnis ist § 26 Abs. 1 BDSG. Danach ist eine Verarbeitung zulässig, sofern sie zur Durchführung des Beschäftigungsverhältnisses erforderlich ist. Die Verwendung von Fotos des Arbeitnehmer ist regelmäßig nur aufgrund einer expliziten Einwilligung der Beschäftigten möglich. Für eine abschließende Beurteilung sind die von Ihnen mitgeteilten Informationen allerdings recht knapp gehalten. Sofern Sie der Ansicht sind, ihr Arbeitgeber verstoße gegen Datenschutzrecht können Sie diesen Vorfall bei ihrer zuständigen Aufsichtsbehörde melden oder rechtliche Schritte anwaltlich prüfen lassen.

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