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Insolvenzdaten: Google darf nicht auf zweifelhafte Anbieter verlinken

Insolvenzdaten: Google darf nicht auf zweifelhafte Anbieter verlinken

Der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit hat bei Google durchgesetzt, mehrere Internetangebote, auf denen personenbezogene Daten aus Insolvenzverfahren unzulässig veröffentlicht werden, generell nicht mehr als Suchergebnisse zu verlinken.

Pressemitteilung des HmbBfDI

Spätestens seit gestern und der Bekanntmachung der Insolvenz einer großen deutschen Fluggesellschaft sind Insolvenzen ein Tagesthema.

Mit eben diesem Thema befasste sich auch der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit (HmbBfDI). Dieser hat nun bei Google durchgesetzt, dass keine Verlinkung mehr auf als zweifelhaft zu bezeichnenden Drittanbieter erfolgt,

„welche Daten regelmäßig und systematisch von Drittanbietern ausgelesen und auf eigenen Internetangeboten erneut in der Weise veröffentlicht, dass Suchmaschinen sie auch namensbezogen indexieren. Diese Angebote nutzen gezielt die hohe Aufmerksamkeit bei Insolvenzdaten für eigene kommerzielle Zwecke und lenken die Nutzer auf fragwürdige und sicherheitsgefährdende Werbeangebote.“

Dies sind unter anderem Angebote der Erwachsenenunterhaltung, welche in keinem Zusammenhang mit Insolvenzen stehen dürften.

Verordnung zu öffentlichen Bekanntmachungen

Das Insolvenzdaten öffentlich recherchierbar sind, soll grundsätzlich den berechtigten Interessen der Wirtschaftsbeteiligten dienen. Die Voraussetzungen hierfür sind in der InsoBekV geregelt.

Eine Veröffentlichung darf demnach nur die personenbezogenen Daten enthalten, die nach der Insolvenzordnung oder nach anderen Gesetzen, die eine öffentliche Bekanntmachung in Insolvenzverfahren vorsehen, bekannt zu machen sind. Die Insolvenzgerichte haben des Weiteren sicherzustellen, dass jedermann von den öffentlichen Bekanntmachungen in angemessenem Umfang unentgeltlich Kenntnis nehmen kann.

Insolvenzbekanntmachungen

Dies geschieht bundesweit über die Website des Ministerium der Justiz des Landes Nordrhein Westfalen, namentlich unter insolvenzbekanntmachungen.de

Dies ist die offizielle Seite, welche sich in Kenntnis einer anderen Mißbrauchsmöglichkeit schon auf der Startseite hiervon in großen roten Buchstaben distanziert. Dem Betreiber sind verschiedene Konstellationen bekannt geworden, in denen zur Zahlung von vermeintlichen Gebühren und Kosten in Zusammenhang mit kurz zuvor veröffentlichten Eintragungen in gerichtlichen Registern aufgefordert wurde. Hierbei werden sowohl geschützte Domain-Namen verwendet (z. B. www.handelsregisterbekanntmachungen.de, www.insolvenzbekanntmachungen.de, etc.) als auch durch die Gestaltung des Schreibens der Eindruck erweckt, es handele sich um eine gerichtliche Rechnung. Dies erinnert an die „Masche“ mit den „offiziellen“ Eintragungen in Branchenverzeichnissen u.a.

Zweifelhafte Drittanbieter und Insolvenzdaten

Auf die Anforderung des Hamburger Datenschutzbeauftragten verlinkt Google nun nicht mehr auf Webseiten mit solchen Inhalten. In der Pressemitteilung führt Johannes Caspar, der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit aus:

„Es ist zu begrüßen, dass Google verschiedene Internetangebote, die unzulässig Insolvenzdaten veröffentlichen, nicht mehr verlinkt. Für die Betroffenen hat die dauerhafte Auffindbarkeit ihrer Insolvenzdaten durch einfache Namenssuche, insbesondere im Zusammenhang mit Verbraucherinsolvenzen, eine erhebliche Prangerwirkung. In Fällen wie diesem, in denen die Seitenbetreiber nicht ermittelbar sind, hat das Recht auf Vergessenwerden gegenüber Suchmaschinen eine besondere Bedeutung für die Betroffenen.“

Hier schlägt sich mithin schon auch eine Anforderung der DSGVO durch, namentlich das Recht auf Vergessenwerden. Immerhin enthält die InsoBekV auch hierzu Regelungen, unter anderem wann eine Löschung und eine eingeschränkte Abrufbarkeit von Inhalten zu erfolgen haben.

Gefahren von frei zugänglichen Datenbanken

Damit zeigt sich einmal mehr eine Gefahr von frei zugänglichen Datenbanken. Nicht erst in Zeiten von BigData und Co. können die entsprechenden und nahezu frei abrufbaren Daten regelmäßig und systematisch von Drittanbietern ausgelesen und auf eigenen Internetangeboten erneut in der Weise veröffentlicht werden, dass Suchmaschinen sie auch namensbezogen indexieren. Dies geschieht zudem in einer für den Betroffenen kaum vermeidbaren Art und Weise und ist schlicht eine unzulässige Datenverarbeitung.

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