Zum Inhalt springen Zur Navigation springen
Jobcenter: Kontoabfrage von Hartz IV-Empfängern und der Datenschutz

Jobcenter: Kontoabfrage von Hartz IV-Empfängern und der Datenschutz

Nachdem in einem früheren Beitrag die Frage beantwortet wurde, wann und in welcher Weise Ermittlungsbehörden auf Sozialdaten zugreifen dürfen, soll jetzt geklärt werden, ob und unter welchen Voraussetzungen das Jobcenter durch eine Kontoabfrage Informationen über Vermögensverhältnisse einholen darf.

Das Jobcenter hat Informationen über mein Konto – ist das datenschutzkonform?

Nicht erst seit dem 25. Mai 2018 ist bekannt: Datenschutz geht alle an. Das gilt natürlich und in besonderem Maße auch im Sozialrecht. Dessen Leistungsträger (z.B. Jobcenter, Arbeitsagenturen, Krankenkassen oder Rentenversicherung) verarbeiten hier tagtäglich in großem Umfang Sozialdaten die nach der Legaldefinition des § 67 Absatz 2 Satz 1 SGB X personenbezogene Daten (Artikel 4 Nr. 1 DSGVO) sowie besondere Kategorien personenbezogener Daten (Artikel 9 DSGVO) darstellen.

Diese Verarbeitung ist zulässig und damit rechtmäßig im Sinne von Artikel 6 Absatz 1 lit. e DSGVO, wenn die Kenntnis dieser Daten zur Erfüllung einer Aufgabe der erhebenden Stelle nach dem Sozialgesetzbuch erforderlich ist, § 67a Absatz 1 Satz 2 SGB X.

Kann das Jobcenter mich nicht einfach nach meinen Vermögensverhältnissen befragen?

Auch im Sozialdatenschutz gilt, dass Sozialdaten beim Betroffenen selbst zu erheben sind (§ 67a Absatz 2 Satz 1 SGB X). Flankiert wird dieser Grundsatz durch die Mitwirkungspflichten des Betroffenen, wenn dieser beispielsweise Arbeitslosengeld II („Hartz IV“) beziehen will (vgl. § 60 SGB I). Gleichzeitig bestimmt § 67a Absatz 2 Nr. 2 a) SGB X, dass die Erhebung von Sozialdaten auch ohne Mitwirkung des Betroffenen bei anderen Personen oder Stellen, also auch Kreditinstituten und/oder Banken zulässig ist, wenn

„eine Rechtsvorschrift die Erhebung bei ihnen zulässt oder die Übermittlung an die erhebende Stelle ausdrücklich vorschreibt und keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass überwiegende schutzwürdige Interessen der betroffenen Person beeinträchtigt werden.“

Im Zusammenhang mit Arbeitslosengeld II stellt § 52 Absatz 1 Nr. 3 SGB II in Verbindung mit der Grundsicherungs-Datenabgleichsverordnung (GrSiDAV) eine solche Rechtsvorschrift dar. Danach ist ein sog. automatisierter Datenabgleich von Leistungsempfängern mit den Beschäftigtendaten (DaLEB) unter anderem dann zulässig, wenn überprüft werden soll, ob und welche Daten nach § 45 d Absatz 1 und § 45 e des Einkommensteuergesetzes an das Bundeszentralamt für Steuern übermittelt worden sind (sog. Kontenabrufverfahren). Damit sind vor allem Informationen über Kapitalerträge gemeint. Auf diese Weise können Jobcenter also in Erfahrung bringen, wo Leistungsbezieher Konten führen.

Darüber hinaus können gemäß § 93 Absatz 8 Abgabenordnung (AO) weitere Kontoinformationen durch das Bundeszentralamt für Steuern automatisiert an das Jobcenter übermittelt werden. Diese Informationen beinhalten

  • Kontonummer,
  • Tag der Eröffnung und der Auflösung,
  • Name,
  • Geburtsdatum sowie
  • Steueridentifikationsnummer des Inhabers (vgl. § 24c KWG, § 154 Absatz 2a AO)

Kontostand und -umsätze sind demnach nicht Gegenstand der Übermittlung.

Woher kennt das Jobcenter dann meinen Kontostand?

Dafür gibt es zwei Möglichkeiten:

  1. Der Betroffene selbst kann – auf Aufforderung oder im Rahmen seines Antrags – Angaben über seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse gemacht haben, weil er ja, wie oben dargestellt, grundsätzlich zur Mitwirkung verpflichtet ist.
  2. Oder das Jobcenter hat eine Anfrage direkt an die Bank gerichtet. Diese ist gemäß § 60 Absatz 2 Satz 1 2. Variante SGB II („Guthaben führen“) ebenfalls gegenüber dem Jobcenter zur Auskunft verpflichtet (sog. Kontoabfrage).

Warum gibt es eine automatisierte Kontoabfrage trotz Mitwirkungspflicht?

Diese Frage ist berechtigt und lässt Spielraum für Interpretationen. Aus seiner anwaltlichen Tätigkeit ist dem Verfasser bekannt, dass die Jobcenter von ihrer Ermächtigung zum Einholen von Kontoinformationen gern und intensiv Gebrauch machen. Gestützt wird die Kontoabfrage dabei durch ihre interne Weisungslage, die eine monatsweise (vgl. Fachliche Hinweise, 52.3) und damit anlasslose Überprüfung von Konten vorsieht.

Sogar Nicht-Leistungsbezieher können davon betroffen sein, wenn sie mit Leistungsbeziehern in einer Bedarfsgemeinschaft (§ 7 Absatz 3 SGB II) leben. Die Jobcenter begründen dies unter Hinweis auf eine „Verpflichtung zur Bekämpfung von Leistungsmissbrauch“ und § 1 GrSiDAV, welche eine Handlungspflicht beinhalte (vgl. Fachliche Hinweise, 52.1, Absatz 1 a.E.). Für eine Abwägung mit den Interessen des Betroffenen bleibt damit faktisch kein Raum mehr.

Diese Vorgehensweise führt bestimmt nicht zu mehr gegenseitiger Akzeptanz unter den Beteiligten und erscheint datenschutzrechtlich mit Blick auf den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz nicht unbedenklich. Das Bundessozialgericht (BSG) als höchstes deutsches Sozialgericht teilt diese Vorbehalte nicht. Das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung, das in den hier diskutierten Vorschriften über den Datenschutz zum Ausdruck kommt, sei zwar wegen der mitunter intensiven Eingriffe in höchstpersönliche Güter berührt. Dies sei jedoch zur Bekämpfung von Leistungsmissbrauch erforderlich (vgl. Urteil vom 24. April 2015, Aktenzeichen B 4 AS 39/14 R. Rn.23 ff.).

Scharfes Schwert auf einmal sehr stumpf

Bezieher von Arbeitslosengeld II sowie Mitglieder ihrer Bedarfsgemeinschaft werden sich also auch weiterhin darauf einstellen müssen, dass die Jobcenter Information über ihre Konten einholen und sogar einzelne Kontostände direkt von den Kreditinstituten erfragen. Dabei steht den Betroffenen zwar das „scharfe Schwert des Datenschutzes“ in Gestalt der Rechte nach Artikel 12 ff. DSGVO zur Seite. Dies erweist sich jedoch wegen der dargestellten Auskunfts- und Mitwirkungspflichten im SGB II als deutlich abgestumpft.

Informieren Sie sich über unsere praxisnahen Webinare
  • »Microsoft 365 sicher gestalten«
  • »Informationspflichten nach DSGVO«
  • »Auftragsverarbeitung in der Praxis«
  • »DSGVO-konformes Löschen«
  • »IT-Notfall Ransomware«
  • »Bewerber- und Beschäftigtendatenschutz«
Webinare entdecken
Mit dem Code „Webinar2024B“ erhalten Sie 10% Rabatt, gültig bis zum 30.06.2024.
Beitrag kommentieren
Fehler entdeckt oder Themenvorschlag? Kontaktieren Sie uns anonym hier.
  • Das ist doch nur gerecht, wenn ich Leistungen von allen bekomme!
    Nur der Nachweis von schwarzem Vermögen ist schwierig nachzufragen.

    • Gerecht wäre in erster Instanz eine absolute Transparenz der Abgeordneten, der Regierung, des Parlaments etc. Ganz aktuell hat man sich wieder dagegen entschieden. Erstmal da anfangen.

  • Hallo*,
    nur ein kleiner Hinweis: die Mitwirkungspflicht Dritter steht nicht im § 61 SGB II sondern im § 60 SGB II.

  • Informiert sich das Jobcenter eigentlich nur für Kontostände, oder kann es Einsicht in sämtliche Kontobewegungen nehmen (auch Überweisungen, Abbuchungen, Daueraufträge etc.)?

    • Wie im Artikel dargestellt, kann das Jobcenter durch eigenen Zugriff auf das Konto die Umsätze nicht einsehen. Dafür bedarf es einer Anfrage an das Kreditinstitut oder eine an den Leistungsbezieher gerichtete Aufforderung zur Vorlage der Kontoauszüge. Je nachdem, in welche Richtung der Informationsanspruch des Jobcenters geht, können dabei auch einzelne Kontobewegungen von Relevanz sein, was bei Guthabenbuchungen in aller Regel der Fall sein dürfte.

      • Hallo, mich würde sehr interessieren, ob bei einer Kontoabfrage durch das Amt auch mögliche Bevollmächtigungen für Fremdkonten offensichtlich werden?

        • Ob das angefragte Kreditinstitut an die anfragende Behörde Informationen über Bevollmächtigungen weiterer Konten beim selben Institut herausgibt, ist hier nicht bekannt und würde im Übrigen auch den Rahmen dieses Blogs sprengen.

    • Darf das Amt deine Daten abfragen beim Stromerzeuger wie eon ? Sie bekommen doch immer die jahresabrechnung ???

  • Wenn ich das richtig verstanden habe, muss ich, ob ich will oder nicht dem Jobcenter oder Sozialamt meine Unterschrift zur Kontoabfrage geben ?

    • Nein. Wie im Artikel beschrieben, darf das Jobcenter unter gewissen Umständen die Kontoabfrage ohne Mithilfe des Leistungsempfängers durchführen. Einer Unterschrift bedarf es daher nicht.

  • Hallo,
    erst einmal vielen Dank für diesen und weitere Artikel und Ihre Arbeit!
    Werden auch geschlossene Konten bei dem Kontenabrufverfahren berücksichtigt? Konkreter: Nach dem demnächst abgeschlossenem Studium könnte es passieren, dass es nötig sein wird Hartz 4 zu beantragen. Jetzt wurde von den Eltern mitgeteilt, dass es ein fest angelegtes Konto gibt, welches auf den Studenten läuft, was zum Ende des laufenden Monats seitens der Bank außerordentlich aufgelöst wird. Das Geld soll wieder (direkt) an die Eltern gehen. Diese wollen es weiter anlegen. Hartz 4 würde frühstens im Oktober beantragt werden.

    • Ihre Frage erfordert eine eingehende Prüfung der Sach- und Rechtslage. Bitte haben Sie Verständnis, dass unser Blog dafür nicht der geeignete Rahmen ist, zumal wir auch keine Rechtsberatung leisten dürfen. Wir empfehlen die Konsultation eines Anwalts.

  • Hallo. Zuerst mal Danke für die tolle Beratung auf dieser Seite.

    Meine Fragen sind: Welche Daten übermittelt die Bank monatlich an das Jobcenter bzw welche Informationen erhält das Jobcenter genau beim monatlichen Datenabgleich? Nur den Kontostand an einem bestimmten Tag und dazu alle Zahlungseingänge für den Monat(man könnte ja zu viel haben) oder auch sämtliche Kontobewegungen??? Wenn man bei Amazon oder sonstwo z. B. auch Lebensmittel online einkauft? Dann bräuchte man ja gar keine Kontoauszüge mehr vorzulegen wenn quasi das Jobcenter monatlich MEINEN Kontoauszug schon vorher erhält auf dem ALLES also sämtliche Ein- und Ausgänge zu sehen sind genau wie ich auf dem Auszug den ich vorlegen soll.Dann brauchen Sie solch einen Kontoauszug doch gar nicht bei monatlicher Abfrage.

    Welche Angaben werden ganz präzise jeden Monat vom Jobcenter eingesehen? Nur der Kontostand und das jeden Monat einmal am Letzten z. B.? Oder sämtliche Kontobewegungen? Dann erhalten Sie ja MONATLICH alles. Wozu brauchen Sie dann noch Auszüge von 3 Monaten? Sie sehen dann doch ob jemand irgendeine Unregelmäßigkeit hat oder betrügt. Und könnten dann direkt handeln nicht etwa nach einem Jahr bei einem Weiterbewilligungsantrag wenn erneut Auszüge vorgelegt werden sollen. Welchen Sinn hat das und wo ist da noch Datenschutz. Die Bank kann ja die Auszüge dann gleich monatlich ans Jobcenter senden. Armes Deutschland.

    • Wie im Artikel beschrieben, sind die Daten wegen des Direkterhebungsgrundsatzes wenn möglich zunächst beim Betroffenen selbst zu erheben – etwa durch Vorlage von Kontoauszügen. Gelingt dies nicht, darf das Jobcenter im oben erläuterten Umfang Informationen selbst einholen.

  • Vielen Dank für die Antwort. ABER wenn doch ein monatlicher Datenabgleich mit der Bank durchgeführt wird dann erhält das Jobcenter doch monatlich meinen Kontostand und Kontobewegungen übermittelt. Oder nicht ? Das wäre meine Frage. Was wird ganz genau von der Bank MONTATLICH über mein Konto preisgegeben wird? Da der Datenabgleich ja monatlich mit der Bank stattfindet. Welche Informationen werden da genau von der Bank ans Jobcenter übermittelt?Kontoauszüge muss man ja nur bei Erstantrag und Weiterbewilligungsantrag vorlegen.Danke für eine Antwort

    • Vielen Dank für Ihre Nachfrage, die den Rahmen dieses Blogartikels jedoch übersteigt. Wir empfehlen Ihnen, sich an einen auf Sozialrecht spezialisierten Rechtsanwalt zu wenden.

    • Das Jobcenter führt quartalsweise einen automatischen Datenabgleich mit verschiedenen Behörden durch, u. A. mit dem Bundeszentralamt für Steuern. Dort werden aber nur Kapitalerträge gemeldet die entweder auf ausländischen Konten oder aber auf inländischen Konten mit Freistellungsauftrag erwirtschaftet wurden.

      Sollten diese Daten nicht mit den Angaben des Antragsstellers übereinstimmen kann das JC ein Kontenabrufverfahren beim BZSt stellen. Das BZSt ruft dann aus einer bundesweiten Datenbank alle Stammdaten jeglicher Konten des Antragsstellers ab und übermittelt diese an das Jobcenter.

      Wenn Konten existieren die dem JC unbekannt sind, ist es verpflichtet zunächst beim Antragsteller selbst die nötigen Informationen einzuholen (z.B. Kontoauszüge). Erst wenn dieser seiner Mitwirkungspflicht nicht nachkommt, darf das JC sich direkt an die Bank wenden und Kontostände und -bewegungen direkt einholen.

      Das Kontoabrufverfahren kann tatsächlich ohne explizite Zustimmung des Antragserstellers erfolgen, bzw. die Zustimmung steht im Kleingedruckten der Verhandlungsniederschrift und wird bereits bei dieser Unterschrift geleistet.

      Jetzt kann man natürlich spekulieren wie hoch die Wahrscheinlichkeit ist, dass das JC ein solches Kontenabrufverfahren einleitet. Im Internet kursieren dazu genug Beiträge und Zeitungsartikel. Die meisten beziehen sich dabei auf eine kleine Anfrage der FDP-Bundestagsfraktion aus dem April 2019 (Drucksache 19/8658). Dort steht allerdings auch dass von den bundesweit 796.600 eingeleiteten Verfahren im Jahr 2018 gerade einmal 9.155 von den verschieden Jobcentern durchgeführt wurden.

      Von einem ‚intensiven Gebrauch‘ wie hier im Artikel suggeriert wird kann bei deutschlandweit ca. 3 Millionen Bedarfsgemeinschaften also kaum die Rede sein.

      Quellen:
      haufe.de/oeffentlicher-dienst/tvoed-office-professional/sauer-sgbii-52-automatisierter-datenabgleich-1-allgemeines_idesk_PI13994_HI2936899.html
      rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/datenabgleich-jobcenter-bundeszentralamt-steuern/
      datenschutzzentrum.de/sozialdatenschutz/faq-sozialamt/#13
      dipbt.bundestag.de/doc/btd/19/091/1909177.pdf

      • vielen Dank für die ausführlichen Informationen.
        Ich habe nur eine Frage:

        gibt es einen bestimmten Zeitraum bzw. bis wann kann das JC rückwirkend die Kontoauszüge zur Überprüfung vom Betroffenen anfordern?

      • Warum die Jobcenter das Kontenabrufverfahren nicht oder kaum in Anspruch nehmen, liegt wohl am Paragraphen 31 des SGB II.
        Welches zum wirtschaftlichen Handeln gezwungene Unternehmen würde so wahnsinnig kostenintensive Überprüfungen durchführen, wenn das Ergebnis doch sowieso vorhersehbar ist?
        Da ist doch im Falle der Jobcenter die Sanktion des hilfsbedürftigen Leistungsempfängers viel wirtschaftlicher.

  • in Vaihingen/Enz gibt es keinen Datenschutz, weder beim Jobcenter, noch bei der Zulassungsstelle. Auf dem Flur bzw Warteraum kann man alles mithören.

  • Frage zum Blogtext, Zitat:
    „Sogar Nicht-Leistungsbezieher können davon betroffen sein, wenn sie mit Leistungsbeziehern in einer Bedarfsgemeinschaft (§ 7 Absatz 3 SGB II) leben. Die Jobcenter begründen dies unter Hinweis auf eine „Verpflichtung zur Bekämpfung von Leistungsmissbrauch“ und § 1 GrSiDAV, welche eine Handlungspflicht beinhalte (vgl. Fachliche Hinweise, 52.1, Absatz 1 a.E.).“

    Gilt dies auch für ehemalige Leistungsbezieher (also aktuell nicht mehr), welche aber aus der Bedarfsgemeinschaft ausgezogen sind und dementsprechend keinerlei Leistungen mehr erhalten (außer das Kindergeld von den Eltern überwiesen zum Leben).

    Danke für eine Antwort!

    • Nach dem Wortlaut von § 1 Abs. (1) GrSiDAV werden alle Personen in den Datenabgleich einbezogen, „die innerhalb des dem Abgleich vorangehenden Kalendervierteljahres oder in den Fällen des § 52 Absatz 1 Satz 3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch innerhalb des dem Abgleich vorangehenden Kalendermonats (Abgleichszeitraum) von einem Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende mit Ausnahme der zugelassenen kommunalen Träger Leistungen bezogen haben oder mit Personen, die Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch bezogen haben, in einer Bedarfsgemeinschaft gelebt haben (Abgleichsfälle).“ Insoweit könnten dies also auch ehemalige Leistungsbezieher sein, die der Bedarfsgemeinschaft nicht mehr angehören.

  • Selbstverständlich hat man als Hilfebedürftiger keine Rechte mehr. Wo kämen wir dahin? Das arme Menschen als normale Bürger behandelt werden? Arbeitscheu gehört zurück ins Strafgesetz!

  • Hallo, haben Sie mittlerweile genauere Informationen, WANN das Jobcenter Details und Kontobewegungen erfragen kann? Und wie häufig kommen diese Fälle schätzungsweise vor? Mich hat dieser Satz von Ihnen irritiert: „Wie im Artikel dargestellt, kann das Jobcenter durch eigenen Zugriff auf das Konto die Umsätze nicht einsehen. Dafür bedarf es einer Anfrage an das Kreditinstitut oder eine an den Leistungsbezieher gerichtete Aufforderung zur Vorlage der Kontoauszüge. Je nachdem, in welche Richtung der Informationsanspruch des Jobcenters geht, können dabei auch einzelne Kontobewegungen von Relevanz sein, was bei Guthabenbuchungen in aller Regel der Fall sein dürfte.“
    Ich bitte um Klärung. Vielen Dank!

    • Es ist leider unklar, was Sie an den von Ihnen zitierten Sätzen irritiert hat. Wann, d.h. unter welchen rechtlichen Voraussetzungen, das Jobcenter Kontoabfragen machen kann, ist im Artikel erwähnt, nämlich gemäß § 60 Absatz 2 Satz 1 2. Variante SGB II. Einzelfälle können im Rahmen eines Blog-Artikels nicht dargestellt werden. Zahlen zur Entwicklung von Kontenabfragen finden Sie hier.

  • Frage: Als Hartz4 Empfänger, Ich hab kein Bankkonto, darf das Amt mir mein Geld sperren und darf es mich per irgend einem Paragrafen zwingen eins zu eröffnen. Ich meine das es keinen solchen Paragraphen gibt im Sozialrecht. Da es 3 Jahre lang per Scheck Auszahlung ging seit 3 Monaten nicht mehr. Ist das rechtens.

  • Hallo Dr. Datenschutz, ist es möglich zu erfahren (z.B. im Rahmen eines Auskunftsersuchen nach DSGVO bei meiner Bank selbst), ob und wann eine Behörde wie das jobcenter bei meiner Bank eine Kontostandsabfrage gemacht hat? Vielen Dank vorab.

    • Der EuGH hat zwischenzeitlich klargestellt, dass Verantwortliche betroffenen Personen grundsätzlich die Identität der Empfänger mitteilen müssen, gegenüber denen sie deren Daten offengelegt haben (Urteil vom 12.01.2023, C 154/21).
      Es ist insofern grundsätzlich denkbar, gestützt auf Art. 15 Abs. 1 Buchstabe c, Absatz 3 DSGVO, eine solche Auskunft auch von der Banken zu erlangen.

Die von Ihnen verfassten Kommentare erscheinen nicht sofort, sondern erst nach Prüfung und Freigabe durch unseren Administrator. Bitte beachten Sie auch unsere Nutzungsbedingungen und unsere Datenschutzerklärung.