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JobCenter: Muss der Arbeitgeber Auskunft erteilen?

JobCenter: Muss der Arbeitgeber Auskunft erteilen?

Frei nach dem Motto „Wer nicht wagt, der nicht gewinnt“ fragen JobCenter oder die Bundesagentur für Arbeit gerne mal bei Arbeitgebern an und wollen Informationen haben – und zwar sowohl über Angestellte als auch über solche, die es vielleicht gern werden würden. Die spannende Frage dabei lautet aber: Muss der Arbeitgeber dem JobCenter jegliche gewünschte Auskunft erteilen?

Die Sicht der Leistungsträger

Das JobCenter und die Bundesagentur für Arbeit sind Leistungsträger im Sinne des § 12 SGB I nach den §§ 18 ff. SGB I. Selbstverständlich haben diese ein Interesse daran, möglichst viele Informationen über die Leistungsbezieher zu bekommen. Schließlich erhalten letztere Sozialhilfe oder Arbeitslosengeld I oder II und wer was will, der muss auch etwas geben.

Meistens kann es aber für die Leistungsträger einfacher sein, die gewünschten Informationen nicht vom Leistungsempfänger selbst zu erhalten, sondern sich hierfür an die Unternehmen zu wenden. Denn oftmals sind diese Informationsfreudiger als die Leistungsempfänger.

Die Sicht der Unternehmen

Wenn Anfragen der Leistungsträger kommen, ob sich eine bestimmte Person bei Ihnen beworben hat oder eine andere Person bei Ihnen beschäftigt ist und wenn ja, wie viel Geld diese bekommt, werden diese meist artig beantwortet. Schließlich sind die Leistungsträger irgendwie ja auch Behörden. Und sicherlich ist man zur Auskunftserteilung auch verpflichtet, denn sonst würden „die“ ja auch gar nicht erst fragen.

Die Sicht des Gesetzes

Aus datenschutzrechtlicher Sicht handelt es sich bei der Auskunftserteilung durch ein Unternehmen an die Leistungsträger um eine Datenweitergabe. Denn immerhin werden personenbezogene Daten – nämlich die Info, ob sich jemand beworben hat oder nicht – von einer Stelle (dem Unternehmen) an eine andere Stelle (den Leistungsträger) weitergeben. Diese bedarf stets einer Rechtsgrundlage, § 4 Abs. 1 BDSG.

Gibt es keine solche Rechtsgrundlage und erfolgt dennoch eine Datenweitergabe, so kann dies eine Ordnungswidrigkeit nach § 43 Abs. 2 Nr. 2BDSG darstellen. Diese kann wiederum eine Geldbuße von bis zu 300.000 € nach sich ziehen.

Was darf das Unternehmen also tun?

Grundsätzlich gibt es keinen Grund, warum ein Unternehmen den Leistungsträgern Auskunft erteilen sollte, ob sich eine bestimmte Person beworben hat oder nicht. Dazu ist ggf. der Leistungsempfänger verpflichtet (z.B. nach §60 SGB I), nicht aber das beworbene Unternehmen.

Anders verhält es sich dann, wenn es um Informationen über Arbeitnehmer geht. Gemäß § 57 SGB II haben diese der Agentur für Arbeit auf deren Verlangen Auskunft über bestimmte Tatsachen zu geben. Für diese Auskünfte kann auch die Benutzung eines Vordrucks verlangt werden. Eine etwaige Einkommensbescheinigung wiederum hat der Arbeitgeber gemäß § 58 SGB II dem Arbeitnehmer auszuhändigen, damit er diese dem Leistungsträger vorlegen kann.

Fazit

Zusammenfassend lässt sich fest halten, dass die Leistungsträger grundsätzlich sehr viele Informationen bekommen dürfen und auch bestimmte Auskunftspflichten bestehen. Diese gelten aber meist lediglich gegenüber den Leistungsempfängern und nicht gegenüber Unternehmen.

Bei Anfragen von Leistungsträgern sollten Sie sich daher stets an Ihren Datenschutzbeauftragten wenden, damit sie wissen, ob Sie die Auskunft tatsächlich erteilen müssen oder genau dadurch eine Ordnungswidrigkeit begehen. Gut also, wenn Sie einen Datenschutzbeauftragten haben.

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  • Hallo ,
    aus aktuellem Anlass habe ich zwei Fragen :
    1.) Ist die Agentur für Arbeit bzw. das Jobcenter berechtigt, meine Telefonnummer (Handy) an Unternehmen weiterzuleiten ? Dazu habe ich keine Vollmacht erteilt und meine Telefonnummer auch nie in einem Antragsformular angegeben. Diese wurde einfach gespeichert, nachdem ich meinen Sachbearbeiter angerufen habe und wird nun einfach ohne meine Zustimmung an Unternehmen weitergegeben.

    2.) Darf ein Unternehmer, ohne mein Einverständnis, meine Bewerbungsunterlagen, welche ich ihm geschickt habe (Anschreiben, Lebenslauf, Zeugnisse und Dienstzeugnisse, Qualifikationen) an die Agentur für Arbeit übersenden?

    Vielen Dank für Ihre Antwort. Bitte geben Sie mir, wenn möglich , entsprechende §… anbei.
    Mit freundlichen Grüßen
    Falko

  • Guter Beitrag!
    Aber wie versteht sich denn § 58 SGB II
    mit dem Vordruck vom Arbeitsamt (https://www.arbeitsagentur.de/web/wcm/idc/groups/public/documents/webdatei/mdaw/mdk1/~edisp/l6019022dstbai378215.pdf) bei dem mein Unternehmen die Einkommensbescheinigung an die Arbeitsagentur senden muss? Hier wird sich auch auf §60 berufen.

  • Guten Tag,
    können Sie noch etwas zum § 57 SGB II bzw. § 60 Abs. 3 SGB II ergänzen. Ich habe einen aktuellen Vordruck vom Jobcenter erhalten. Hiernach ist der Arbeitgeber auf Verlangen des Jobcenters zur Ausstellung dieser (Einkommens)-Bescheinigung verpflichtet ist. Hier müssen natürlich auch Angaben zum Arbeitsentgelt gemacht werden. Und laut Anschein direkt vom Arbeitgeber. Berufen wird sich hierbei neben § 57 und § 58 auch auf den § 60 Abs. 3 SGB II.
    Über eine Antwort würde ich mich freuen.
    Mfg
    Janosch

    • In der Tat scheint § 60 SGB II in einem Widerspruch zu § 58 SGB II zu stehen. Einerseits darf und muss der AG nur den AN, der Sozialleistungen in Anspruch nimmt, Auskunft über das Beschäftigungsverhältnis geben. Andererseits sollen „Dritte“ der Arbeitsagentur direkt Auskunft geben müssen. Allerdings ist mit diesen „Dritten“ im Sinne des § 60 SGB II meines Erachtens nicht der AG gemeint. Die das Beschäftigungsverhältnis betreffende Auskunftspflicht ist in § 58 SGB II speziell geregelt. Es bleibt also dabei: Der AG darf und muss Auskunft grundsätzlich nur gegenüber dem AN und nicht der Arbeitsagentur gegenüber erteilen.

      • Hallo Dr. Datenschutz,
        vielen Dank für die Erweiterung und erneute Einschätzung. Ich habe ich noch eine AA-Verfahrensanweisung zu den §57, §58 und §60 gefunden. Hiernach scheint es als ob der Arbeitgeber von der AA doch irgendwann unter „Dritte“ eingeordnet werden kann. Aber, wenn ich das richtig verstehe, nicht sofort. Aber wenn die Auskunft nicht vom Arbeitnehmer gebracht wird. Grundsätzlich gehe ich davon aus das eine normale Anfrage nach §57 / §58 erfolgt. Wenn Sie möchten kann ich Ihnen die Dokumente gerne per E-Mail zukommen lassen.
        Viele Grüße
        Janosch

        • Vielen Dank für Ihren Hinweis auf die Verfahrensanweisung der AA, den ich gerne zur Kenntnis nehme. Es würde indes den Rahmen dieses Datenschutz-Blogs sprengen, wenn wir uns in dieser Tiefe mit den Details einzelner Rechtsauffassungen auseinandersetzen würden. Dafür bitte ich um Ihr Verständnis!

  • Hallo ihr lieben,

    ich mußte vorübergehend ein Jobcenter kontaktieren. Im Antrag hatte ich bereits angegeben, dass ich ein Darlehen bekommen habe, was nun schon zurück gezahlt wurde. Das Jobcenter will nun die Adresse des Darlehengebers. Muss ich die Adresse bekannt geben?
    Bitte dringend um Antwort. Daaaaaaaaaaaaanke

    • Das kann ich Ihnen leider nicht pauschal beantworten. Vielleicht hilft eine Rückfrage bei dem zuständigen Jobcenter. Sie könnten zum Beispiel fragen, aus welchem Grund die Adresse des Darlehensgebers abgefragt wird und auf welche gesetzliche Grundlage das Jobcenter seine Anfrage stützt. Anhand der Antwort können Sie hoffentlich erkennen, ob die Anfrage berechtigt ist.

      Sollten Sie davon ausgehen, dass die Abfrage zu Unrecht erfolgt ist, rate ich Ihnen, sich an die zuständige Aufsichtsbehörde zu wenden, damit diese die Praxis des Jobcenters überprüft.

      Die zuständige Aufsichtsbehörde ist die Bundesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit, wenn es sich bei dem für Sie zuständigen Jobcenter um eine gemeinsame Einrichtung der Bundesagentur für Arbeit und des kommunalen Träges handelt. Der Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit ist hingegen zuständig, wenn es sich bei dem Jobcenter um einen rein kommunalen Träger (sog. Optionskommune) handelt. Beide Alternativen sind möglich.

  • Hallo , das Jobcenter hat mir ein Vermittlungsvorschlag ohne Rechtsfolgenbelehrung mitgegeben, ich habe mich am folgenden Tag bei der Firma Beworben Zeitarbeit. Obwohl Ich Ortsabwesenheit habe habe ich eine Einladung von der sogenannte Firma bekommen. Im schreiben steht drin

    Sehr geehrte Frau Über die Agentur für Arbeit haben wir erfahren, dass Sie arbeitssuchend sind.Wir würden Sie gerne zu einem Vorstellungsgespräch einladen.

    Frage ist es rechtens , das diese Firma sich bei der Agentur für Arbeit erkundet.

  • Hallo, habe ein nichtverheiratetes Paar bei mir beschäftigt (er in Vollzeit,sie in Geringfügigkeit), weil sie noch 30 Euro vom Jobcenter bekommt, muss ich jetzt 10 Einkommensbescheinigungen (2seitig) ausfüllen… totaler Blödsinn… sie reicht jeden Monat Lohnbescheinigungen ein und er hat sowieso ein Festgehalt, welches sich nicht ändert. Kann ich dem Jobcenter für Schreibkosten zb. (da es meine Zeit betrifft) eine Rechnung stellen? Bitte schnelle Antwort. Danke und LG Angi

  • Hallo ich habe eine dringende Frage. Ich gehe zur Schule. Darf Jobcenter meine Schule anrufen und fragen ob ich immer anwesend bin? Danke schön

    • Sofern Sie Leistungen von dem JobCenter beziehen, darf dies angefragt werden, wenn es für die Erbringung von Leistungen durch das JobCenter relevant ist. Dies ist dann der Fall, wenn die Leistungen an den Besuch der Schule gekoppelt sind.

  • Hallo,
    Wird dem Jobcenter meine Handynummer angezeigt, wenn ich mit unterdrückter Nummer anrufe? Gibt es also quasi eine Ausnahmeregelung für das Amt?

    Danke :-)

  • Hallo,

    darf das Jobcenter bei einem Bewerbungskostenantrag, den ich nur unter Vorlage der Anschreiben einreiche, auf die Eingangsbestätigungen (oder Absagen der Arbeitgeber) als Nachweis einer tatsächlich stattgefundenen Bewerbung verlagen? Und darf, wenn ich einen Erstattungsantrag stelle, das Jobcenter an die Firmen herantreten, wenn ich keine Nachweise/Antworten der Arbeitgeber habe – quasi Beweise einholen?

    • Wie im Artikel beschrieben, kann das Jobcenter gemäß § 60 Absatz 1 SGB I verlangen, dass der Leistungsempfänger alle Tatsachen angibt, die für die Leistung erheblich sind. Welche Unterlagen dies im konkreten Fall beinhaltet, ist keine datenschutzrechtliche Frage. Da die Firmen, bei denen eine Bewerbung laut Antrag stattgefunden haben soll, nicht „Arbeitgeber“ im Sinne des § 57 SGB II sind, kann eine Anfrage durch das Jobcenter bei diesen Firmen nicht auf diese Norm gestützt werden.

  • Hallo,

    ich bekomme Hartz4 und schreibe selber sehr viele Bewerbungen. Jetzt bekam vor einer Woche vom Jobcenter vier Zeitarbeitsstellen zugeschickt – worauf ich mich auch beworben habe. Sie riefen mich alle am selben (nächsten) Tag an. Ich war nicht da also sprachen sie auf mein Anrufbeantworter das ich zurück rufen solle für ein Termin.
    Bisher habe ich nicht zurück gerufen da, ich aus (schlechter) Erfahrung in keiner Zeitarbeitsfirma mehr arbeiten möchte. Wie gesagt beworben habe ich mich aber trotzdem.
    Wie ist es nun, werden diese Zeitarbeitsfirmen es dem Jobcenter sagen das ich nicht zurück gerufen habe? Und wenn ja, bekomme ich deswegen eine Sanktion und ist das dann auch gerechtfertigt?

    Danke im Voraus für eine Antwort;

  • Was ist mit Vermittlungsvorschlägen des Jobcenters? Dürfen die Arbeitgeber dem Jobcenter antworten, ob, wann und wie der Arbeitssuchende sich beworben hat? Kann man das verbieten?

    • Es ist zunächst zu differenzieren zwischen einer Auskunftsverpflichtung und einer Auskunftsberechtigung.

      Wie bereits im Artikel dargestellt wird in den meisten Fällen keine Verpflichtung des Unternehmens zur Erteilung der Auskünfte an das JobCenter bestehen, dies schließt jedoch eine Berechtigung nicht aus.
      Eine Berechtigung des Unternehmens kann sich wie folgt ergeben:

      – wirksame Einwilligung des Betroffenen gegenüber dem Unternehmen oder gegebenenfalls in einem Formular des Jobcenters
      – gesetzliche Grundlage in § 28 Abs. 2 Nummer 2a des Bundesdatenschutzgesetzes (Wahrung berechtigter Interessen des Jobcenters); Risiko korrekter Interessenabwägung trägt das Unternehmen.

      Vor diesem Hintergrund halte ich Verbotsversuche gegenüber dem Unternehmen für wenig erfolgversprechend.

      • >wirksame Einwilligung des Betroffenen gegenüber dem Unternehmen oder gegebenenfalls in einem Formular des Jobcenters
        Es ist nicht üblich dass man extra dem Unternehmen oder dem JC explizit eine Erlaubnis erteilt. Ist sie irgendwo in den Papieren versteckt die man sonst unterschreibt wie der Antrag oder EGV?

        >gesetzliche Grundlage in § 28 Abs. 2 Nummer 2a des Bundesdatenschutzgesetzes (Wahrung berechtigter Interessen des Jobcenters);
        Gilt das nicht auch bei Eigenbewerbungen, deren Liste man dem Jobcenter zuschicken muss?
        Gibt es bestimmten Umfang an Datenmitteilung seitens der Firma die noch als ermessen gilt? Was ist wenn Teile der Bewerbung ans JC geschickt werden?
        Wie kann man gegen zu intensivem Datenaustausch zwischen dem Unternehmen und dem JC vorgehen?

  • Guten Tag, im November habe ich einen AN innerhalb der Probezeit ohne Angabe von Gründen gekündigt. Das JC begehrt nun – unter Berufung auf § 57 – Auskunft über die Gründe die zur Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses geführt haben. (wörtlich: Bitte erläutern Sie, aus welchen Gründen es zur Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses mit Herr G. gekommen ist da die Kündigung während der Probezeit ausgesprochen wurde.) Dieser Satz ist für mich das reinste Paradoxon, denn immerhin ist eine Angabe von Gründen bei Kündigung innerhalb der Probezeit nicht notwendig. Wie kommt die Mitarbeiterin des JC zu der Meinung, dass auch hier § 57 greift?

    Für Hilfe und Informationen vielen Dank im Voraus!

    • §57 SGB II zielt auf die Klärung der im Nachgang der Kündigung bestehenden Leistungspflichten im Verhältnis zwischen (ex)Arbeitnehmer und Jobcenter ab. Der Beendigungsgrund ist wegen der Möglichkeit von Sperrzeiten und sonstigen Sanktionen nach §§ 31 ff. von Relevanz. Blieb der Beschäftigte z.B. wiederholt unentschuldigt der Arbeit fern können Sperrzeiten oder Leistungskürzungen in Betracht kommen.

      Ein Auskunftsrecht des Jobcenters bezieht sich aber nur auf für die Beurteilung der Leistungspflicht relevante Tatsachen. Da es nicht leicht abzugrenzen ist, welche Gründe für das Jobcenter im Hinblick auf die Leistungspflicht relevant sein können, sollte das Jobcenter die relevanten Tatsachen konkretisieren.

  • Guten Tag,
    ich habe ein Nachhilfeunternehmen und haben einen Kunden welcher über das Bildung- und Teilhabe-Programm der Agentur für Arbeit/Jobcenter Lernförderung bezieht. Nun möchte das zuständige Jobcenter von mir zur Glaubhaftmachung der Befähigung für die Erbringung von Nachhilfestunden umfangreichere Unterlagen aller Mitarbeiter. Diese sollten folgendes beinhalten: Diplome der 1. bzw. 2 Staatsprüfung im Original bzw. beglaubigte Kopien, Lebenslauf, Nachweise des beruflichen Werdegangs, pädagogische Nachweise, Arbeitsvertrag. Weiterhin bitte ich um Darstellung Ihres Unterrichtskonzepts sowie der aktuellen Preise.. Falls Sie mit Ihren Kunden eine vertragliche Bindung eingehen, bitte ich um Übersendung einer Ausfertigung. Nach meiner Meinung des deutschen Datenschutzes übersteigt diese Forderung die rechtlichen Grundlagen. Ich kann nachvollziehen wenn diesen Daten für den beim Kunden aktiven Lehrer verlangt werden, jedoch nicht von allen meinen Mitarbeitern.

    • Im ersten Schritt ist es sinnvoll zu überprüfen, auf welche Rechtsgrundlage sich das Auskunftsersuchen der Behörde stützt. Sollte im Schreiben eine solche Rechtsgrundlage nicht genannt sein, muss die Behörde Ihnen diese nennen. Erst wenn die Rechtsgrundlage klar ist, kann beurteilt werden, ob das Auskunftsersuchen zu weit geht oder nicht. Z.B. kann das Bafög-Amt nach §47 Abs. 2 und §2 Abs.2 BaföG recht umfassende Auskünfte von den dort bezeichneten Ausbildungsstätten verlangen.

  • Hallo aus Regensburg :-)
    Ich (Hartz4) soll meine Bewerbungen dem JC nachweisen. So weit – so gut.
    Aber jetzt möchte JC statt „Bewerbungsliste“ eine komplette „Kommunikation“ haben (Bewerbungsschreiben, Antwort AG usw.)
    Ich finde es irgendwie nicht im Ordnung meine Briefe uns sogar Briefe der „Dritten (AG)“ einfach so an JC weiterzuleiten. Bitte um Ihre Einschätzung.

    • Gegenüber dem Leistungsträger (hier das Jobcenter) bestehen Mitwirkungspflichten wie etwa das Bemühen um einen neuen Job. Dazu kann als Nachweis grundsätzlich auch das Vorlegen der konkreten Bewerbungsunterlagen gehören. Welche konkreten Aktivitäten Sie im Rahmen der Arbeitsuche unternehmen bzw. wie Sie Ihre Eigenbemühungen nachweisen müssen, ist der Eingliederungsvereinbarung bzw. der schriftlichen Festsetzung Ihrer Eigenbemühungen zu entnehmen.

  • Hallo Dr. Datenschutz,

    ich habe eine Arbeit aufgenommen am 23.01.2017. Ich (und mein 19 Monate alter Sohn) bekamen im Dezember, für den Januar, letztmalig Leistungen vom Jobcenter nach SGB IIX Sicherung des Lebensunterhaltes (Hartz IV). Ich habe für den Februar ein privates Darlehen zur Überbrückung genommen, um vom Jobcenter völlig unabhängig sein zu können. Mein Lohn für Januar kam am letzten Tag im Monat Januar. Diesen benötigten mein Sohn und ich für den Monat Februar. Das Jobcenter möchte nun die Lohnabrechnung und die Nachweise des Zuflusses auf meinem Konto. Meine Anwältin hat dem Jobcenter schon mitgeteilt, dass keine Mitwirkungspflicht mehr besteht ab dem 23.01.2017 (Tag der Arbeitsaufnahme). Dies begründet sie auch mit einem Beschluss des Amtsgericht Rendsburg 17 OWi 570 Js 34525/08. Das Jobcenter droht mir nun diese Information von meinem Arbeitgeber einholen zu werden und reagiert absolut nicht auf die Ausführungen meiner Anwältin. Meine Datenschutzbeauftrage sagte, dass eine Rechtsgrundlage bestehen muss, um diese Daten herausgeben zu dürfen. Hier scheiden sich offenbar die Geister, Jobcenter wiegt sich wie immer im Recht, Anwältin sagt „naja, also ab 23.01. keine Mitwirkungspflichten mehr gegenüber dem Jobcenter“. Beschluss AG Rensburg beinhaltet den Tenor: Das eine Überzahlung der Leistungen eine Frage der Technik der Leistungsabwicklung darstellt. Es ist nicht den Betroffenen anzulasten, wenn die Behörde trotz pflichtgemäßer Mitteilung von leistungsrelevanten Umständen die Überweisung nicht mehr rückgängig machen kann.

    Was ist denn nun los? Muss mein Arbeitgeber dem Jobcenter Auskunft erteilen über die Höhe meines Lohns? Da ich Ende Dezember natürlich nicht wissen konnte, dass ich Ende Januar einen neuen Job antreten werde und deshalb noch Leistungen für Januar bekommen habe, sowie den Lohn für eine Woche Arbeit im Januar auch noch Ende Januar zufloss, wollte das Jobcenter im Februar die Abrechnung von Januar usw.. Ich benötigte das bisschen Lohn (plus privates Darlehen) jedoch um den Monat zu überbrücken bis Ende Februar der erste volle Lohn (einer halben Stelle, da alleinerziehend!!) kommt.

    Was sagen Sie denn zu dem Sachverhalt und meinen Rechten bezüglich Herausgabe/ Verlangen der Daten über den Arbeitgeber?

    Liebe Grüße

    • Leider ist Ihre Frage sehr komplex und dürfte so nicht einfach mit Ja oder Nein beantwortet werden können. Eine Auskunftspflicht Ihres Arbeitgebers müsste sich wenn sie besteht, aus dem Sozialgesetzbuch selbst ergeben. Grundsätzlich besteht zunächst zumeist kein Auskunftsrecht des Arbeitsamtes gegenüber dem Arbeitgeber. Die Mitwirkungspflicht trifft insoweit allein den Anspruchsteller, also Sie. Ob dies im Einzelfall, bei ,aus Sicht des Arbeitsamtes, fehlender Mitwirkung einmal zu einem Auskunftsrecht gegenüber dem Arbeitgeber führt, müsste durch einen auf Sozialrecht spezialisierten Anwalt geklärt werden. Sie haben bereits eine Kollegin mit im Boot. Hier dürfen Sie auf ihre fachliche Kompetenz vertrauen.

      Leider hilft dies in der Praxis häufig nicht, wenn der Arbeitgeber die gesetzlich nicht geschuldete Auskunft erteilt. Dies ist in der Praxis leider häufig der Fall und dürfte auf die Unsicherheit vieler Arbeitgeber im Umgang mit dem Arbeitsamt zurückzuführen sein.

  • Guten Tag Herr Doktor,

    ich habe da so ein Wehwehchen von meinem JC erhalten. Kurzer Prolog: Über mein JC bin ich in einem dieser Bildungs-Trainigslager um zu lernen, wie man sich richtig bewirbt. Über eine Infoveranstaltung ausgehend vom JC erhielt ich bei dieser, die Möglichkeit ein Praktikum bei sich vorstellenden Unternehmen zu machen. Dies habe ich auch wahrgenommen. Man hat mir eine vollzeitnahe Teilzeitstelle mit 30 Std. angeboten. Aktuell beginnt mein Arbeitsvertrag zum 06.04.2017. Das JC und die private Bildungseinrichtung verlangten nun die Aushändigung einer Kopie meines vollständigen Arbeitsvertrages. Die Bildungseinrichtung hat mir dies nur mündlich mitgeteilt und droht mit Sanktionen. Das JC hat dies sogar schriftlich in einem offiziellen Schreiben zur „Aufforderung zur Mitwirkung“ formschön tutuliert.

    Natürlich dürfen nach § 35 SGB 1 genannte Trägerschaften Daten erheben jedoch fallen nach meiner Auffassung der Rechtslage personenbezogene Daten, firmeninterne Dokumente und eine Klausel über Verschwiegenheit im Vertrag unter Sozialdaten nach § 67a SGB X und sind somit nicht zulässig zu erheben.

    Die Anforderung meines Arbeitsvertrages wäre zulässig,
    wenn dem Jobcenter ohne dessen Kenntnis eine rechtmäßige Erbringung von Leistungen nicht möglich wäre.

    Alle für die Entscheidung über die weitere Leistungsgewährung erforderlichen Informationen sind mit der ausgefüllten Veränderungsmitteilung und der noch vorzulegenden Einkommensbescheinigung, bzw. erster Gehaltseingang auf Kontoauszug vollständig.

    Mein Arbeitsvertrag geht das JC nichts an. Dennoch wollen private Bildungseinrichtung und JC den Arbeitsvertrag, vollständig.

    Das kann doch nicht rechtlich korrekt sein, denn übermittle ich den vollständigen Vertrag und sei es nur auszugsweise, könnte man meine unterzeichnete Verschwiegenheitsvereinbarung zum Anlass nehmen, mir fristlos zu kündigen.

    Klären Sie mich bitte auf, ob die den Arbeitsvertrag JC und private Bildungseinrichtung vollständig erhalten dürfen.

    Noch etwas zum schmunzeln: Die Formulierung meiner Einkommensbescheinigung. So lautet der erste Satz:
    „Einzutragen ist das laufende Arbeitsentgelt des/der Genannten für den letzten abgerechneten Monat vor der Ausstellung dieser Bescheinigung bzw. für den vom Jobcenter bereits eingetragenen Monat einschl. Überstundenvergütungen,…“

    Jetzt der Witz: Arbeitsvertrag beginnt am 06.04.2017 und zugestellt wurde die Einkommensbescheinigung am 31.03.2017 JC will nun “ letzten abgerechneten Monat vor der Ausstellung dieser Bescheinigung“ Im März war ich dort für ein unentgeltliches Praktikum eine Woche lang, mehr nicht und es sind auch keine Angaben dazu gemacht worden auf welchen Monat man sich genau bezieht aber eine Frist zum 28.04.2017 erteilt.

    • Der Sachverhalt ist sehr speziell und wir dürfen eine Einzelfallprüfung leider nicht vornehmen. Daher können wir Ihnen nur empfehlen, sich an einen Rechtsanwalt Ihres Vertrauens zu wenden.

  • Hallo Dr. Datenschutz, danke nochmal, dass Sie meinen Post von Gerstern kommentarlos gelöscht haben und meine Frage somit im Nirgendwo landet. Bennen Sie sich doch gleich in Dr. Zensur um.

  • Mit diesem letzten Kommentar zum hiesigen Beitrag schließen wir hier den Kommentarbereich, um eine wachsende Unübersichtlichkeit und Überschneidung von Themen zu vermeiden.

    Bitte beachten Sie unsere bisherigen Antworten auf die eingegangenen Kommentare.

    Wir bedanken uns für die zahlreichen Beiträge.

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