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Jobcenter muss Sozialdatenschutz beachten

Jobcenter muss Sozialdatenschutz beachten

Eine in der letzten Woche ergangene Entscheidung des Bundessozialgerichts in Kassel betraf den Datenschutz von Beziehern von Arbeitslosengeld II. Das BSG gab einem Ehepaar Recht, das sich gegen Nachfragen des Jobcenters bei seiner vorherigen Vermieterin wehrte. Diese hat erst durch das Nachfragen der Behörde davon erfahren, dass die Familie Empfänger von Hilfsleistungen ist und damit „Hohn und Spott“ ausgegossen. Oder, wie es im Badischen heißt: „Ma’ sagt ja nix, ma’ redt’ ja nur“.

Zum Hintergrund

Dem Urteil lag eine Auseinandersetzung zugrunde, bei der das Jobcenter nach Ansicht des BSG gegen das Sozialgeheimnis verstoßen hat. Dieses ist in § 35 Sozialgesetzbuch erster Teil (SGB I) geregelt und gilt für Leistungsträger nach § 12 SGB I und u.a. auch für deren Verbände und Arbeitsgemeinschaften.

Das Jobcenter aus dem fraglichen Fall ist ein solcher Leistungsträger. Es hat zwar die Verpflichtung, den Sachverhalt umfassend aufzuklären und hierfür auch Nachforschungen anzustellen. Dies gilt aber nicht schrankenlos, meinte das Gericht:

Nach den auch für das SGB II geltenden datenschutzrechtlichen Vorschriften hat jeder Anspruch darauf, dass die ihn betreffenden Sozialdaten von den Leistungsträgern nicht unbefugt erhoben, verarbeitet oder genutzt werden. Der Beklagte (also das Jobcenter – Anm. d.Verf.) kann das Offenbaren der Sozialdaten hier nicht damit rechtfertigen, dass dies erforderlich gewesen sei, um die eigenen Aufgaben zu erfüllen. Er musste in jedem Fall die schutzwürdigen Interessen der Kläger beachten und hätte deshalb vor einer Kontaktaufnahme mit Dritten zunächst das Einverständnis der Kläger einholen müssen.

 Auswirkungen

Welche Auswirkungen das Urteil hat, bleibt abzuwarten. In den ersten Reaktionen – so z.B. in einem Artikel der deutschen Legal Tribune Online – ist kritisiert worden, dass der Bezug von ALG II in dieser Gesellschaft schon zur (negativen) Stigmatisierung führt. Andere sehen das Urteil als Bestätigung, dass auch der (verständliche) Missbrauchsbekämpfungsauftrag der Jobcenter Grenzen hat.

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