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Kein Auskunftsanspruch bei unverhältnismäßigem Aufwand

Kein Auskunftsanspruch bei unverhältnismäßigem Aufwand

Das Landgericht Heidelberg (Urteil vom 06.02.2020 – Az. 4 O 6/19) lehnte in einer erst kürzlich ergangenen Entscheidung den Auskunftsanspruch einer betroffenen Person ab, da die Auskunftserteilung einen unverhältnismäßigen Aufwand darstelle.

Unsicherheiten beim Auskunftsrecht

Hinsichtlich des Auskunftsrechts nach Art. 15 DSGVO besteht in der Unternehmenspraxis bislang immer noch herrschende Unsicherheit. Auch wenn der Wortlaut des Art. 15 DSGVO auf den ersten Blick verständlich erscheint, besteht zumindest über die Reichweite des Auskunftsrechts grundsätzlich noch Unklarheit.

In der aktuellen Entscheidung geht das LG Heidelberg unter anderem auf die Präzisierung des Auskunftsanspruchs bei umfangreicher Verarbeitung ein. Insbesondere stellt das Gericht seine Entscheidung auf einen unverhältnismäßigen Aufwand ab. Das Urteil bezieht sich jedoch noch auf alter Rechtslage (vgl. § 34 Abs. 7 i.V.m. § 33 Abs. 2 Nr 1 BDSG aF), wonach von einer Auskunftserteilung abgesehen werden kann, wenn die Daten ausschließlich der Datensicherung dienen und eine Benachrichtigung einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde. Im Folgenden werden die Entscheidungsgründe näher beleuchtet.

Aktueller Fall

Der Kläger begehrte als betroffene Person gegenüber seinem ehemaligen Arbeitgeber, dem Verantwortlichen, gem. Art. 15 DSGVO Auskunft sowie die Aushändigung einer Kopie aller verfügbaren verarbeiteten personenbezogenen Daten. Hilfsweise begehrte er die Auskunft über die E-Mail-Korrespondenz innerhalb eines bestimmten Zeitraums. Die betroffene Person war ehemaliges Vorstandsmitglied des Verantwortlichen. Besonders an diesem Fall ist, dass der Verantwortliche mittlerweile insolvent war und sämtliche Daten aus der Amtszeit des Klägers an einen Dritten zu Backupzwecken übergeben wurden. Das LG Heidelberg lehnte beide geltend gemachte Ansprüche als unbegründet ab.

Was waren die Entscheidungsgründe?

Zunächst geht das Gericht in seinen Entscheidungsgründen darauf ein, dass Erwägungsgrund 63 zunächst eine Erleichterung für Verantwortliche, die eine große Menge von Informationen über die betroffene Person verarbeiten, vorsieht. Demzufolge dürfe der Verantwortliche vor Auskunftserteilung von der betroffenen Person eine Präzisierung des Auskunftsbegehrens verlangen.

In Bezug auf den Hilfsanspruch führte das Gericht an, dass die Herausgabe der E-Mail Korrespondenz zwar ausreichend bestimmt sei, jedoch scheitere dieser aufgrund eines unverhältnismäßigen Aufwands. Weiter zweifelte das Gericht daran, dass der Verantwortliche die in den Backup gespeicherten Daten tatsächlich noch verarbeite. In der Urteilsbegründung heißt es weiterhin:

„Hingegen muss der Verantwortliche grundsätzlich keine Auskunft über Daten erteilen, die er in der Vergangenheit verarbeitet hat, über die er jedoch nicht mehr verfügt.“ (Rn. 23)

In diesem Fall sei dies vorliegend gewesen, da die Daten an einen Dritten übergeben worden seien. Daran ändere auch ein mögliches Zugriffsrecht des Verantwortlichen nichts, da Daten in Backups für den Verantwortlichen unter Umständen nicht unmittelbar greifbar seien.

Bereitstellung der Daten führt zu unverhältnismäßigem Aufwand

Insbesondere stellt das LG Heidelberg sein Ergebnis auf einen unverhältnismäßig großen Aufwand ab. Denn für die verlangte Auskunft sei zunächst die Beschaffung der Daten für den Verantwortlichen erforderlich. Allein die Kosten für die Wiederherstellung würden von bis zu 4.000€ betragen. Darüber hinaus könne auch davon ausgegangen werden, dass die E-Mail Korrespondenz mehrere tausend E-Mails umfasse, da die betroffene Person mindestens ein oder eineinhalb Jahre als Vorstandsmitglied tätig war. Auch würde die potentielle Aufbereitung der Daten bei dem Verantwortlichen unverhältnismäßige Ressourcen binden. Denn die E-Mails müssten zur Sicherung berechtigter Interessen Dritter gesichtet und geschwärzt werden, bevor sie an die betroffene Person herausgegeben werden könnten. Das Informationsinteresse der betroffenen Person sei demgegenüber geringer einzustufen. Dies begründete das Gericht damit, dass es sich um neun oder zehn Jahre alte E-Mails handle und die betroffene Person schon seit neun Jahren nicht mehr für den Verantwortlichen tätig sei und dieser mittlerweile insolvent sei.

Bedeutung für die Praxis

Die Entscheidung lässt besonders Compliance-Verantwortliche aufatmen und zeigt insbesondere Praxisnähe hinsichtlich des Umgangs mit einem Auskunftsersuchen, welches eine aufwändige Wiederherstellung bzw. Beschaffung der Daten mit sich zieht. Demzufolge kann es unverhältnismäßig sein, wenn ein Auskunftsersuchen unvermeidlich hohe Ressourcen bindet und Kosten verursacht, die nicht mehr im Einklang mit dem Informationsinteresse der betroffenen Person bestehen. Jedoch ist zu beachten, dass das Vorliegen eines unverhältnismäßigen Aufwands immer noch im Einzelfall zu bewerten ist. Mit der Entscheidung werden allerdings strenge Bewertungskriterien an die Hand gegeben, wenn kein Auskunftsbegehren vorliegen soll.

Erwähnenswert ist zudem, dass das LG Heidelberg als erstes deutsches Gericht einen geltend gemachten Auskunftsanspruch als zu weitgehend und zu unbestimmt bewertet hat. Zuletzt legten das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg und das Oberlandesgericht Köln den Auskunftsanspruch noch sehr weit aus.

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  • Prima Artikel! Gibt es denn schon weitere Handreichungen unter welchen Umständen man als Unternehmen sich ‚weigern‘ kann; also nach DSGVO? Haben sich hier evtl. andere Aufsichtsbehörden in Europa zu dem Thema geäußert?
    Wie Sie in dem Artikel aufzeigen ist ein derartiges Begehr teilweise mit erheblichem Aufwand verbunden und wenn man dann teilweise darüber nachdenken welche Informationen man schwärzen kann, stellt sich doch die Frage, was dann noch übrig bleibt. Auch die Durchsicht und das Schwärzen bedürfen erheblichen Aufwandes, der sicherlich nicht zu unterschätzen ist und evtl. sogar für einige Unternehmen schwierig umsetzbar erscheint. Vielen Dank im Voraus

    • Leider gibt es bislang zu der angesprochenen Thematik keine Handreichungen bzw. Stellungnahmen von den Datenschutzbehörden. Aufgrund der immer noch uneinheitlichen Rechtsprechung zum Auskunftsrecht muss der Umgang mit einem umfassenden Auskunftsersuchen nach Art. 15 DSGVO im Einzelfall bewertet werden. Die Entscheidung des LG Heidelberg gibt aber erste Ansätze, wie einem Auskunftsbegehren begegnet werden kann, wenn es eine aufwändige Wiederherstellung und Aufarbeitung der Daten nach sich ziehen würde.

      Hier finden Sie weitere verschiedene Meinungen und diverse Quellen, die sich mit dem Umfang des Auskunftsanspruchs auseinandersetzen.

      Auch in einigen unserer vorherigen Beiträge haben wir die Reichweite des Auskunftsrechts sowie das Vorliegen eines unverhältnismäßigen Aufwands diskutiert:

      Das Auskunftsrecht nach Art. 15 DSGVO als prozesstaktisches Mittel
      Betroffenenrechte: Keine Auskunft wegen unverhältnismäßigem Aufwand?

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