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Kein Datenschutz im Swinger Club

Kein Datenschutz im Swinger Club

Wie die Süddeutsche Zeitung berichtete, beschäftigte eine folgenschwere Datenschutzpanne bei RTL kürzlich die Gerichte. Der Fernsehsender RTL hatte für die Sendung „Explosiv“ eine Reportage über Swinger Clubs gedreht. Den freiwilligen Statisten wurde zugesichert, dass jeder, der unerkannt bleiben möchte, verpixelt werde. Genau das wurde dann aber seitens RTL vergessen. Die 15-jährige Tochter zweier Statisten entdeckte ihre Eltern zufällig in dem ebenfalls im Internet abrufbaren Beitrag – als aktive Besucher des Swinger Clubs und gänzlich unverpixelt. Die bloßgestellten Swinger Club Besucher begehrten daher gerichtlich die Zahlung einer Entschädigung.

Der Standpunkt des Gerichtes

Vor dem Hintergrund, dass die Statisten im zugrundeliegenden Fall doch grundsätzlich ihr Einverständnis erteilt hatten, für den Beitrag gefilmt zu werden, hielt das Gericht den Fauxpas der Produktionsfirma und die damit verbundene Bloßstellung der Akteure nicht für so schwer schwerwiegend, dass es in diesem Fall eine entschädigungswürdige Persönlichkeitsrechtsverletzung annahm.

Statt dessen stellte das Gericht den Klägern zunächst lediglich eine Lizenzgebühr in Höhe von 200 Euro pro Person in Aussicht, als Ausgleich für die Reizwirkung, die RTL durch eine unverpixelte Ausstrahlung der Sendung zu Gute kam.

Schlussendlich wurden dann aber doch die massiven Beeinträchtigungen, die durch den Vorfall bei der gesamten Familie hervorgerufen wurden, berücksichtigt und man einigte sich immerhin auf eine Zahlung von insgesamt 3000 Euro, allerdings einschließlich vorgerichtlich geleisteter Anwaltskosten.

Wertung

Betroffen ist hier das verfassungsrechtlich aus Art. 2 Abs.1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG hergeleitete Allgemeine Persönlichkeitsrecht. Dieses war trotz grundsätzlicher Einwilligung unter anderem deshalb verletzt, weil die Kläger eben nur in eine verpixelte Ausstrahlung eingewilligt hatten.

In diesem Zusammenhang stellt sich allerdings auch noch eine weitere Frage, nämlich die, ob eine grobe Verpixelung tatsächlich geeignet ist, eine Erkennbarkeit und damit einen Personenbezug absolut zu vermeiden. Denn vielfach wird es aus den Gesamtumständen für das bekannte Umfeld des Verpixelten trotz dessen möglich sein, hier einen Personenbezug herzustellen.

Wie auch immer:  Ein Gesamtbetrag von 3000 Euro als Entschädigung für die geschehene Bloßstellung dürfte für die Kläger wenig zufriedenstellend sein. Und die erlittene Einbuße ihrer Tochter kann damit wohl kaum aufgewogen werden.

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