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Kindeswohlgefährdung vs. Datenschutz: Zulässige Datenweitergabe an Jugendämter

Kindeswohlgefährdung vs. Datenschutz: Zulässige Datenweitergabe an Jugendämter

In den letzten Jahren finden sich mit erschreckender Regelmäßigkeit Meldungen über verwahrloste oder misshandelte Kinder, bei denen das für das Kindeswohl zuständige Jugendamt auf ganzer Linie versagt zu haben scheint. Teilweise existieren dort nicht einmal Akten über diese Kinder, obgleich es, darf man den medialen Stellungnahmen von Nachbarn und entfernten Bekannten Glauben schenken, durchaus diverse Verdachtsmomente für eine Kindeswohlgefährdung gegeben habe.

Was ist die Aufgabe der Jugendämter?

Die Zuständigkeit der Jugendämter ist im Achten Buch des Sozialgesetzbuches (dem sog. Kinder- und Jugendhilfegesetz, SGB VIII)  als ein staatliches Wächteramt geregelt, welches gewährleisten soll, dass Kinder und Jugendliche sich frei und ohne jegliche Art von Gewalt entwickeln können und das Kindeswohl durch entsprechende Maßnahmen vor Gefahren schützen soll, § 1 Abs. 3 SGB VIII.

Allerdings stellt das Gesetz im selben Paragrafen auch klar, dass das Recht der Eltern auf Erziehung geachtet werden muss. Daher ist eine anlasslose Inspektion durch die Jungendämter nicht zulässig. Hinzu kommt häufig fehlendes Personal. Um dieses Wächteramt also ausüben zu können, bedarf es einer funktionierenden Informationskette.

Hier stellt sich also die Frage, wer darf wann und was an die Jugendämter weitergeben:

Verstoß gegen Datenschutz?

Vielfach wird hier die Frage aufgeworfen, ob einer Information des Jugendamtes nicht per se gegen das Recht des Betroffenen auf Schutz seiner Daten verstieße. Dem ist jedoch nicht generell so.

Gem. § 4 Abs. 1 BDSG ist eine Datenübermittlung insbesondere zulässig, wenn diese

  • durch das BDSG oder
  • eine andere Rechtsvorschrift

gerechtfertigt ist.

Gesetzliche Erlaubnis?

Die Zulässigkeit der Einschaltung des Jugendamts hängt also von der Existenz einer gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage ab. Hier werden unterschiedliche Anforderungen an den Anzeigenden gestellt, je nachdem, welche Position er bekleidet.

Geheimnisträger

In erster Linie sind hier die sog. Geheimnisträger i.S.d. § 203 StGB zu nennen, die sich, aufgrund Ihrer Stellung und des daraus begründeten Vertrauensverhältnisses, besondere Verschwiegenheitsverpflichtungen ausgesetzt sehen.

Sowohl das SGB VIII aber auch diverse Spezialgesetze, wie z.B.: das Gesetz zur Kooperation im Kinderschutz (KKG) enthalten explizite Regelungen, wann und in welchem Umfang Kindeswohlgefährdungen von Geheimnisträgern an das zuständige Jugendamt gemeldet werden dürfen. Diese gelten als sog. gesetzliche Erlaubnistatbestände, die zum einen eine datenschutzrechtliche Erlaubnisnorm bilden und zum anderen eine strafrechtlich relevante Handlung i.S.d. § 203 StGB ausschließen.

Eine solche Spezialnorm für Geheimnisträger findet sich in § 4 Abs. 3 KKG.

Danach sind Geheimnisträger

  • Ärzte,
  • Angehörige anderer Heilberufe,
  • Berufspsychologinnen oder -psychologen mit staatlich anerkannter wissenschaftlicher Abschlussprüfung,
  • Ehe-, Familien-, Erziehungs- oder Jugendberaterinnen oder -beratern sowie
  • Beraterinnen oder Beratern für Suchtfragen in einer Beratungsstelle, Mitgliedern oder Beauftragten einer anerkannten Beratungsstelle nach den §§ 3 und 8 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes,
  • staatlich anerkannten Sozialarbeiterinnen oder -arbeitern oder staatlich anerkannten Sozialpädagoginnen oder -pädagogen oder
  • Lehrerinnen oder Lehrern

verpflichtet, soweit ihnen im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit gewichtige Anhaltspunkte für die Gefährdung des Wohls eines Kindes oder eines Jugendlichen bekannt werden, zunächst mit dem Kind oder Jugendlichen und den Personensorgeberechtigten die Situation zu erörtern und, soweit erforderlich, bei den Personensorgeberechtigten auf die Inanspruchnahme von Hilfen hinzuwirken (soweit hierdurch der wirksame Schutz des Kindes oder des Jugendlichen nicht in Frage gestellt wird, § 4 Abs. 1 KKG). Bei der Beurteilung des Vorliegens einer Kindeswohlgefährdung haben die Geheimnisträger einen Anspruch auf Beratung durch den Träger der öffentlichen Jugendhilfe (Jugendamt), § 4 Abs. 2 KKG.

Voraussetzung für eine Einschaltung des Jugendamtes ist also:

  • Bestehende Anhaltspunkte für eine Gefährdung des Kindeswohls
  • Feststellung einer Kindeswohlgefährdung ggf. mit Hilfe von Beratung durch das Jugendamt (pseudonymisierte Falldarstellung)
  • Erörterung der Situation mit den Sorgeberechtigten (soweit nicht kontraproduktiv)
  • Versuch der Gefährdungsabwendung in Interaktion mit den Betroffenen
  • Scheitern/Erfolglosigkeit vorrangiger Maßnahmen
  • Interessenabwägung
  • Vorherige Information der Erziehungsberechtigten (nicht Einwilligung!)

Die konkrete Handlungsmöglichkeit steht jedoch stets im Ermessen des Geheimnisträgers.

Die Allgemeinheit

Doch auch als Nachbar, Freund, Familienangehöriger ist eine Information des Jugendamtes zulässig. Dies richtet sich nach Vorschriften zur Nothilfe, bzw. des sog. rechtfertigenden Notstandes, § 34 StGB. Danach ist eine Handlung nicht rechtswidrig und somit nicht strafbar, wenn

  • Gegenwärtig, nicht anders abwendbare Gefahr für Leib, Leben, Freiheit, Ehre etc. eines anderen vorliegt,
  • Welche durch die Meldung abgewendet werden soll
  • Und eine Interessenabwägung die Einschaltung des Jugendamtes erfordert.

So kommt es auch hier auf eine umfassende Interessenabwägung durch den Informanten an. Gewichtig mitzuberücksichtigen ist dabei allerdings, dass eine unterlassen Hilfeleistung gem. § 323c StGB ebenfalls strafbar ist. Stellte sich eine Situation zunächst nachvollziehbar als kindeswohlgefährdend dar ändert dies an der zulässigen Einschaltung des Jugendamtes jedoch nichts (sog. Erlaubnistatbestandsirrtum).

Fazit

Datenschutz steht nicht über dem Kindeswohl!

Eine Einschaltung des Jugendamtes ist bei Vorliegen entsprechender Anhaltspunkte und Erfüllung der jeweiligen gesetzlichen Vorgaben immer geboten, wenn nicht im Interesse des Kindes auch zwingend erforderlich. Diese sollte jedoch immer unter Abwägung aller widerstreitenden Interessen erfolgen.
Zudem hat das Jugendamt die Pflicht unterstützend tätig zu werden und soll den unsicheren Informanten beraten.

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  • Ohne Vorratsdatenspeicherung kann der Staat das Kindeswohl nicht schützen.

    Verantwortungslose Datenschützer und Bürgerrechtler beharren egoistisch darauf, über Leichen surfen zu dürfen.

    Wir können Kinder nur schützen, wenn wir alle 80 Millionen Deutschen unter Generalverdacht stellen und die Telekommunikation allumfassend und uneingeschränkt überwachen.

    Die Jugendämter können wegen der fehlenden Vorratsdatenspeicherung ihre Aufgabe nicht erfüllen. Die Polizei ist ebenso völlig hilflos ohne die auf Vorrat gespeicherten Daten von 80 Millionen potentiellen Kinderquälern.

    Lasst uns diesem Wahnsinn endlich ein Ende bereiten, damit wieder Recht und Ordnung in deutschen Landen einziehen.

    Vorratsdatenspeicherung ist Kinderschutz!

  • Vor einiger Zeit wurde mir die datenschutzrechtliche Fragestellung zur Bearbeitung vorgelegt, ob eine Speicherung von Informationen über ein Kind angesichts einer Nicht-Einmeldung beim Jugendamt zulässig ist.

    Bsp.

    Ein Betreuer stellt Hömatome bei einem Kind fest. Das Kind versichert glaubhaft, diese stammen von Skateboard-Sportunfällen von der Nutzung der öffentlichen Halfpipe (U-Rampe).

    Später stellt sich heraus, dass Kind wurde von den Eltern gequält. Nun wird der Betreuer mit der Frage konfrontiert, warum er nicht schon zu einem früheren Zeitpunkt eingemeldet hat.

    Ich kam zu der juristischen Erkenntnis, dass diese Speicherung auch aus dem Gesichtspunkt der Datennsparsamkeit bzw. -vermeidung zulässig sein muss.

    Welche Erlaubnisnorm ich damals als erfüllt ansah, muss ich noch mal eruieren. Ich denke, dass es § 28 Absatz 6 Nr. 3 BDSG war, und angesichts der besonderen Verschwiegenheitspflicht des Betreuers kein entgegenstehendes schutzwürdiges Betroffeneninteresse zu bejahen ist.

    Beste Grüße

    Ulysses

  • @Ulysses:
    Ich stimme Ihnen dahingehend zu, dass eine Speicherung bzw. Dokumentation des Sachverhalts aus datenschutzrechtlicher Sicht zulässig sein muss, da andernfalls dem Gedanken der Jugendhilfe nicht adäquat nachgekommen werden könnte.

    Sofern es um die reine Dokumentation des Handelns des Betreuers geht, die vielfach Dokumentationspflichten unterliegen, käme sicherlich § 28 Abs. 6 Ziffer 3 BDSG in Betracht. Geht es allerdings darum, dass der Sachverhalt zur weiteren Beobachtung dokumentiert werden soll, würde ich § 8a, 63 SGB VIII (ggf. i.V.m. § 4 KKG) i.V.m. § 35 SGB I, § 67 SGB X als Ermächtigungsgrundlage heranziehen. Für die Feststellung eines Verdachts auf Kindeswohlgefährdung sieht § 8a SGB VIII ein sehr umfassendes Verfahren und zunächst die Vornahme einer Gefährdungseinschätzung vor. Nur wenn diese vorliegt, wird dem Betreuer oder Arzt das Recht eingeräumt, weitere Maßnahmen zu ergreifen. Um jedoch eine entsprechende Entscheidung treffen zu können, muss zwingend vorab eine umfassende Fallanalyse und Beratung erfolgen (vgl.: diverse Handlungsanweisungen zu § 8a SGB VIII, exemplarisch aus Berlin oder Brandenburg). Diese muss auch für die Abwehr etwaiger Ansprüche der Betroffenen und der Durchsetzung von Jugendhilfemaßnahmen umfassend dokumentiert werden.

    • Halte ich trotzdem für Sinn frei , denn die Masse an information bekommt kein ElternTeil !Obwohl Anrecht besteht und Richter lesen davon bestimmt 3 Prozent !Also sinnfrei jugendamt hat auch keine Kontrolle das nicht fadenscheinig aggiert wird das ist oft der Fall leider ! Keiner übernimmt Verantwortung für die Kinder die dann in fremdBetreuung Landen mit personal Wechsel stättig und das nennt man Kindswohl! Lg

  • Guten Tag! Ich habe eine Frage zur Datenweitergabe durch das Jugendamt. Mein Ehemann zahlt den Mindestsatz Kindesunterhalt. Nun wurde er durch das Jugendamt aufgefordert, seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse für eine Unterhaltsberechnung offen zulegen. Damit hat er generell kein Problem. Das Jugendamt wies aber darauf hin, dass die Daten an die Mutter weiter gegeben werden. Ist dies zulässig?
    Vielen Dank für die Hilfe!

    • § 1605 BGB legt fest, dass Verwandte in gerader Linie einander verpflichtet sind, auf Verlangen über ihre Einkünfte und ihr Vermögen Auskunft zu erteilen, soweit dies zur Feststellung eines Unterhaltsanspruchs oder einer Unterhaltsverpflichtung erforderlich ist. Anspruchsberechtigte können Kinder oder auch Ehegatten sein. Der Auskunftsanspruch soll den Anspruchsberechtigten in die Lage versetzen, dass die Berechnung des Unterhalts nachvollzogen werden kann. Ein Anspruch der Mutter könnte daher hier grundsätzlich bestehen. Entweder für sie selbst oder auch als Vertreterin des Kindes.

      • Meine Frage dazu: Unstreitig hat die Mutter bzw. das Kind den entsprechenden Anspruch auf die Auskunft nach § 1605 BGB. Aber kann sie diesen Anspruch einfach „abtreten“ an das Jugendamt oder müsste sie die Auskunft theoretisch selbst vor Gericht erzwingen, wenn der Kindesvater sich der Auskunftserteilung weigern würde?

        • Schreibt das Jugendamt den anderen Elternteil auf Auskunft an, so erfolgt dies normalerweise auf Basis des § 18 SGB VIII als Unterstützungsleistung des Unterhaltsberechtigten und stellt keine Abtretung des Auskunftsrechts dar. Es darf daher nur eine Auskunft im Namen des Kindesvertreters geltend gemacht werden. Die Auskunftserteilung kann, muss aber nicht gegenüber dem Jugendamt erfolgen. Dies basiert aus datenschutzrechtlicher Sicht auf § 18 SGB VIII und § 62 Abs. 1 SGB VIII. Für weitere Informationen verweise ich exemplarisch auf die Stellungnahme des ULD Schleswig-Holstein. Anspruchsinhaber bleibt weiterhin der Unterhaltsberechtigte. Dieser muss den Anspruch sodann auch gerichtlich durchsetzen. Anders verhält es sich jedoch, wenn das Jugendamt selbst Anspruchsinhaber wird, vgl.: § 7 Abs. 1 Unterhaltsvorschussgesetz (UhvorschG).

  • Hallo zusammen,

    darf das Jugendamt eingeschaltet werden, wenn das Kind (Junge, 9 Jahre alt) seinem Mitschüler ins Ohr das Wort „Sex“ zuflüstert?

    Vielen Dank

    • Ob die in dem Beitrag aufgeführten Voraussetzungen einschließlich einer umfassenden Interessenentscheidung für die Einschaltung des Jugendamtes erfüllt sind, ist eine Einzelfallentscheidung. Eine konkrete Rechtsberatung ist über dieses Forum leider nicht möglich, bitte haben Sie dafür Verständnis.

      • Hallo mich würde interessieren ob meine Therapeutin ohne jegliche Schweigepflichtsentbindung von mir, dem Jugendamt Auskunft geben darf nachdem die Jugendamt Mitarbeiterin meinte sie braucht diese nicht.
        Da es einen Wechsel der JA Mitarbeiter gab und der Vorgänger von mir für alles eine Unterschrift brauchte, würde es mich wundern wenn die neue es auf einmal nicht mehr braucht.

        • Wie im Artikel erläutert, ist eine solche Schweigepflichtentbindungserklärung jedenfalls dann nicht erforderlich, wenn ein Tatbestand des § 4 KKG vorliegt. Die DSGVO räumt dem nationalen Gesetzgeber in Art. 9 Abs. (2) g) DSGVO eine solche Regelungsmöglichkeit ein. Ob ein solcher Tatbestand des § 4 KKG in Ihrem Fall tatsächlich vorliegt, können wir nicht beurteilen und wir dürfen in diesem Rahmen auch keine Rechtsberatung im Einzelfall leisten.

  • Guten Tag,
    im Rahmen unserer Vereinstätigkeit begleiten wir (Trennungs)eltern, u.a. in Kontexten mit dem Jugendamt. Oft sind die Maßnahmen des Amtes gerechtfertigt und angemessen, jedoch haben wir aktuell einen Fall, bei dem es um Behördenwillkür gegenüber einer von uns begleiteten Familie geht. Falsche Fakten bezüglich ihrer personenbezogenen Daten werden einfach nicht seitens des Jugendamtes korrigiert oder gelöscht, obwohl die Familie immer wieder mithilfe ihrer schriftlichen Be- und Nachweise, die Korrektur und Löschung falscher Dokumentationen und Niederschriften bezüglich ihrer Daten fordert. Auch wir als Verein haben das involvierte Jugendamt bereits angeschrieben und eine Richtigstellung der familiären personenbezogenen Daten der betroffenen Familie gefordert. Es passiert nichts. Können die Familie oder wir als Verein diesen Vorfall melden? Durch die neue Datenschutzverordnung haben sich die Gesetze ja auch noch mal verschärft. Welche Rechte und Pflichten haben Eltern, Kinder oder auch das Jugendamt im Kontext DSGVO 2018? Vielen Dank im Voraus für die Beantwortung unserer Frage.

    • Hierbei handelt es sich um eine sehr spezielle Frage.
      Die Vorgaben der Datenschutz-Grundverordnung gelten natürlich auch in diesem Bereich.
      Für den öffentlichen Bereich gibt es aber spezielle Regelungen in den Landesdatenschutzgesetzen. Hinzukommt, dass in der Jugendhilfe Sozialdaten verarbeitet werden, so dass auch besondere Ausnahmen bei den Betroffenenrechten aus dem Sozialgesetzbuch einschlägig sein können. Möglicherweise empfiehlt es sich ein erneutes Berichtigungsbegehren zu stellen und die Antwort abzuwarten. Anschließend kann im Bedarfsfall Beschwerde bei der zuständigen Aufsichtsbehörde eingereicht. Regelmäßig halten die Jugendämter Informationsblätter zur DSGVO bereit, die nähere Informationen zur Datenverarbeitung und den damit verbundenen Rechten enthalten.

  • Hallo, auch ich habe eine Frage zur Datenweitergabe an das Jugendamt. Die Mutter hat beim Sozialamt (Schwerbehindertenstelle) einen Antrag auf Feststellung eines GdB wegen einer psychischen Erkrankung (Depression) gestellt. Darf das Sozialamt dem Jugendamt darüber berichten, obwohl die Mitarbeiter mit dem Kind nichts zu tun haben, es nicht kennen und der Antrag je nur die Mutter betrifft?
    Danke für eine Rückantwort und Ihre Hilfe.

    • Wenn es eine Rechtsgrundlage für die Datenübermittlung gibt und die Voraussetzungen erfüllt sind, darf das Sozialamt die Informationen weitergeben. Ob das bei Ihnen der Fall ist, kann hier nicht abschließend und seriös beantwortet werden. Sie können dies und insbesondere die Rechtsgrundlage beim Amt erfragen. Sobald sie diese Informationen haben, sollten Sie mit einem auf Sozialrecht spezialisierten Juristen/ Rechtsanwalt sprechen. Da die Frage leider weit über unseren Tätigkeitsbereich hinausgeht, bitte ich um Ihr Verständnis, dass sie an dieser Stelle nicht ausreichend beantwortet werden kann.

  • Hallo! Eine ehemalige Psychotherapeutin meiner Tochter, hat eine ganze DINA 4 Seite voller Lügen über uns, dem Jugendamt gesendet. Ich möchte eine Kopie dieses Schreiben gerne erhalten, um mit einem Anwalt alle Punkte zu widerlegen. Leider bekomme ich diese Kopie nicht. Darf ich nicht laut dem neuen Datenschutzgesetz alle Informationen über mich und meiner Tochter anfordern? Oder gilt das nicht beim Jugendamt?
    Herzlichen Dank!

    • Grundsätzlich haben Sie gem. Art. 15 DSGVO das Recht, von dem Verantwortlichen Auskunft über die Verarbeitung Sie betreffender personenbezogener Daten zu erhalten. Das Recht auf Erhalt einer Kopie gemäß Art. 15 Absatz 3 DSGVO darf die Rechte und Freiheiten anderer Personen nicht beeinträchtigen. Ist das bei der von Ihnen angeforderten Kopie der Fall, kann das Jugendamt die Auskunft dahingehend verweigern. Darüber hinaus gibt es weitere gesetzlich normierte Ausnahmen von der Auskunftspflicht. Welche in Ihrem Fall einschlägig sein könnten, kann Ihnen Ihr Anwalt nach Prüfung des Sachverhalts mitteilen.

      Verweigert das Jugendamt die Auskunft, muss es Ihnen die Gründe dafür darlegen.

  • Dass gem. § 1605 BGB zur Feststellung des Unterhaltsanspruchs Auskunft an den Unterhaltsberechtigten erteilt werden muss, ist ja hinlänglich bekannt. Frage nun: In der Regel erfolgt diese Forderung zur Auskunft über das Jugendamt, welchem dieses Auskunftsverlangen erfüllt werden muss. Zumindest wenn eine Beistandschaft besteht, wie in meinem Fall. Dass diese Auskünfte (meine personenbezogenen Daten) dann vom Jugendamt an den Unterhaltsberechtigten weitergegeben werden, ist auch gängige Praxis und seitens des Datenschutzes wohl noch in Ordnung.
    Aber darf der auskunftsbegehrende Elternteil diese Unterlagen beliebig weiterreichen, z.B. an einen Rechtsanwalt im Bekanntenkreis, welcher diese Unterlagen ohne Vorliegen einer anwaltlichen Bevollmächtigung prüft und z.B. auch im Namen des Unterhaltsberechtigten weitere Unterlagen einfordert? Einen Schutz meiner Daten gibt es somit faktisch nicht, diese Vorgehensweise kann doch nicht rechtens sein?
    Wie kann gegen eine solche Vorgehensweise vorgegangen werden?

    • Sowohl der auskunftbegehrende Elternteil als auch der Rechtsanwalt unterliegen den Pflichten aus der DSGVO, sodass eine Datenverarbeitung nur bei Vorliegen einer Rechtsgrundlage zulässig ist. Neben Ihrer Einwilligung werden in Art. 6 DSGVO noch weitere Möglichkeiten genannt, die eine Datenverarbeitung rechtfertigen.
      Hinsichtlich des anderen Elternteils kommt ggf. ein berechtigtes Interesse an der Durchsetzung eines etwaigen Unterhaltsanspruches in Frage. Ob die Voraussetzungen hierfür vorliegen, kann nur im Rahmen einer individuellen Rechtsberatung geklärt werden, was den Rahmen dieses Blogs leider sprengt.
      Der Anwalt dürfte wohl nur im Rahmen eines Mandates agieren und ihre Daten verarbeiten. Soweit dies nicht wirksam vorliegt, kommen hier neben Verstöße gegen das Datenschutzrecht auch Verstöße gegen die anwaltliche Berufsordnung in Betracht. Soweit der Anwalt weitere Auskunft von Ihnen verlangt, können Sie um Beweis seiner Vertretungsmacht verlangen.

      Im folgenden Beitrag wird ausführlich über die Rechte des Betroffenen aus der DSGVO berichtet. Hier sei insbesondere auf das Beschwerderecht bei der Aufsichtsbehörde hinzuweisen.

  • Neue Information zum Thema: seit Inkrafttreten der Datenschutzgrundverordnung im Mai 2018 hat jede Person einen Rechtsanspruch auf vollständige Akteneinsicht. Hier das Vorgehen:
    Dazu sollte man die vollständige Akteneinsicht und/oder Kopien der Akte nach § 15 DS-GVO beim Jugendamt beantragen, und zwar mit Fristsetzung, z.B. zwei Wochen. Wenn man Kopien möchte, kann dafür ein geringes, angemessenes Entgelt anfallen. Es ist nicht erforderlich, seinen Antrag zu begründen, z.B. durch ein rechtliches, wirtschaftlicher oder sonstiges Interesse.

    Falls das Jugendamt wegen Personalmangel oder ähnlichem vorgibt, dem nicht nachkommen zu können, kommt man schneller zum Ergebnis, wenn man direkt im Jugendamt Akteneinsicht nimmt und dabei selbst die Kopien erstellt, falls dies möglich ist.
    Falls das Jugendamt noch nicht von dem Recht auf Informationsfreiheit gehört hat oder auf stur schaltet, sollte man den Datenschutzbeauftragten seines Bundeslandes einschalten. Hier zählt dann auch nicht mehr als Begründung für die Verweigerung der Akteneinsicht, dass zum Schutz des Kindes keine Akten herausgegeben werden dürften. Man kann das Verfahren beschleunigen, indem die Kinder (sofern sie alt genug sind, ca. ab 8 Jahre) schriftlich darlegen, dass sie selbst lesen wollen, was über sie geschrieben wurde. Mit diesem neuen Gesetz sind die Jugendamtsakten endlich nicht mehr geheim.

    Übrigens muss das Jugendamt die Akte durchnummerieren, so dass jeder die Vollständigkeit überprüfen kann.

  • Hat man nach aktuellem Stand auch das Recht den genauen Inhalt einer angeblich anonymen Meldung wohl von Nachbarn wegen Kindeswohlgefährdung der eigenen Kinder zu lesen / mitgeteilt zu bekommen?

    • Hier gelten neben den Regeln des Datenschutzrechts auch solche des Familien- und Familienverfahrensrechts. Zur Klärung Ihrer Frage wenden Sie sich bitte an einen in diesen Gebieten kundigen Rechtsanwalt.

  • Meiner Frau wurden die Kinder von der Tante im Auftrag des Jugendamtes entführt mit dem Vorwand Sie wolle die beiden in den Zoo einladen, als wir vom Einkaufen kamen lag ein Zettel im Hausflur wo drin stand Kinder in Obhut aber nicht warum, und ich bin froh das wir jetzt Akteneinsicht beantragen können. Ich bin gespannt.

  • spannend alles..ich bin seit kurzem auch im Amt tätig.

  • Hallo! Frage: mein Sohn wird vom anderen Elternteil immer wieder zu einem Verein gebracht, der Kinder in Schwierigkeiten berät. Dort wird er dann gezwungen schlecht über mich zu sprechen – ansonsten drohen ihm beim anderen Elternteil erhebliche Strafen (kein Fernsehen, keine Freunde treffen, Hausarrest), Das Kind ist erst 10. Dem Verein ist das Recht weil er für jedes beratene Kind eine Pauschale von der Stadt erhält. Natürlich handelt es sich hier um Mißbrauch des Sorgerechts – aber macht sich der Verein hier nicht auch aus Datenschutz – Sicht strafbar? Mein Kind wird ausschließlich über seinem Umgang mit dem Vater ausgefragt – und das gehört ja zu unserer Intimsphäre. Kann man Schmerzensgeld verlangen? Danke

    • Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass wir im Rahmen dieses Blogs keine Rechtsberatung im Einzelfall leisten dürfen. Für eine Klärung der rechtlichen Möglichkeiten sollten Sie sich daher mit Ihrem Anliegen an einen spezialisierten Anwalt wenden.

  • Vater ist wegen Depressionen in der Psychiatrie untergebracht. Die Ärztin war nicht von der Schweigepflicht gegenüber der Mutter (Noch-Ehefrau!) entbunden, gab aber ihr gegenüber die Diagnose bekannt. Die Noch-Ehefrau nutzte diese Informationen um sie an das Jugendamt weiterzuleiten und daraus eine Kindeswohlgefährdung zu kreieren. Dass die Ärztin die Datenschutzbestimmungen verletzt hat, ist offensichtlich. Aber wie verhält es sich bei den weiteren Beteiligten wie z.B. die Noch-Ehefrau und das Jugendamt? Darf die Ehefrau sensible Patienteninformationen an Ämter oder überhaupt an Dritte weiterleiten? Wie kann man dagegen vorgehen? Strafanzeige, Klage…?

    • Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass wir im Rahmen dieses Blogs keine Rechtsberatung im Einzelfall leisten dürfen. Für eine Klärung der rechtlichen Möglichkeiten sollten Sie sich daher mit Ihrem Anliegen an einen spezialisierten Anwalt wenden.

  • Hallo, darf das Jugendamt einfach den WhatsApp-Verlauf zwischen Enkel (12 Jahre) und Oma lesen? Die Oma hat keine Zustimmung gegeben und wurde auch nicht gefragt…

    • Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass wir im Rahmen dieses Blogs keine Rechtsberatung im Einzelfall leisten dürfen. Für eine Klärung der rechtlichen Möglichkeiten sollten Sie sich daher mit Ihrem Anliegen an einen spezialisierten Anwalt wenden.

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