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Kleiner Waffenschein – Welche Daten speichert die Behörde?

Kleiner Waffenschein – Welche Daten speichert die Behörde?

Vor dem Hintergrund der aktuellen Schlagzeilen hinsichtlich der öffentlichen Sicherheit, geht der Trend zur Bewaffnung mit Selbstverteidigungsmitteln. Neben den Verkaufszahlen von Reizstoffsprühgeräten gibt es  derzeit auch ein großes Interesse an dem Thema „kleiner Waffenschein“, dessen Antragszahlen stark gestiegen sind.

Was ist ein „kleiner Waffenschein?“

Ein „kleiner Waffenschein“ gemäß §10 Abs. 4 S. 4 WaffG berechtigt zum Führen einer Schreckschußpistole in der Öffentlichkeit. Beantragt werden kann dieser in der Regel bei einer örtlichen Polizeidienststelle gegen Entrichtung einer Gebühr und Vorlage eines amtlichen Ausweises. Dieser Blog-Artikel soll weiter nicht die Voraussetzungen oder das „Waffenthema“ an sich problematisieren, sondern nur die möglichen Folgen eines solchen, recht unkomplizierten Antrags darlegen.

Was passiert nach der Antragstellung?

Geprüft werden die Voraussetzungen der persönlichen Eignung nach §6 WaffG und die Zuverlässigkeit nach §5 WaffG. Letzteres soll hier dargestellt werden, ist die Prüfung doch mit Abfragen und Auskünften aus öffentlichen Registern verbunden.

Im §5 Abs. 5 WaffG ist für Auskünfte und Abfragen geregelt:

„Die zuständige Behörde hat im Rahmen der Zuverlässigkeitsprüfung folgende Erkundigungen einzuholen:

  1. die unbeschränkte Auskunft aus dem Bundeszentralregister;
  2. die Auskunft aus dem zentralen staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregister hinsichtlich der in Absatz 2 Nr. 1 genannten Straftaten;
  3. die Stellungnahme der örtlichen Polizeidienststelle, ob Tatsachen bekannt sind, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit begründen; die örtliche Polizeidienststelle schließt in ihre Stellungnahme das Ergebnis der von ihr vorzunehmenden Prüfung nach Absatz 2 Nr. 4 ein.

Die nach Satz 1 Nr. 2 erhobenen personenbezogenen Daten dürfen nur für den Zweck der waffenrechtlichen Zuverlässigkeitsprüfung verwendet werden.“

Demnach werden die verschiedenen Register zur Feststellung des Merkmals der Zuverlässigkeit abgefragt, so insbesondere das Bundeszentralregister und das zentrale staatsanwaltschaftliche Verfahrensregister. Die Einträge aus dem Bundeszentralregister sind gemeinhin bekannt, doch führt insbesondere datenschutzrechtlich das „zentrale staatsanwaltschaftliche Verfahrensregister“ eher ein Schattendasein. Dieses dürfte vielen gänzlich unbekannt sein, doch können dort durchaus auch „überraschende“, mindestens aber unbekannte Einträge lauern. Dies z.B. dann, sofern gesetzliche Löschfristen aus bestimmten Gründen, so z.B. Fehlern, nicht eingehalten worden sind.

Was ist das zentrale staatsanwaltschaftliche Verfahrensregister?

Dieses seit 1999 bestehende Register wird seit 2007 beim Bundesamt für Justiz geführt. Der Zweck des Registers und der Inhalt richten sich nach den §492-495 StPO:

„In dieses Register werden bestimmte Angaben zu allen strafrechtlichen Ermittlungsverfahren eingetragen, u.a. die Personendaten des Beschuldigten, die zuständige Ermittlungsbehörde und eine nähere Bezeichnung der vorgeworfenen Straftat. Zweck des ZStV ist es, eine effektivere Strafverfolgung zu ermöglichen, indem die Ermittlungsbehörden Informationen über etwaige weitere Ermittlungsverfahren gegen den Beschuldigten erhalten. Auskünfte aus dem Verfahrensregister dürfen nur an…, in beschränktem Umfang auch an Waffenbehörden, … .“

Gemäß §495 StPO kann der Betroffene entsprechend § 19 BDSG auf Antrag Auskunft zu den über ihn gespeicherten Daten erhalten. Über die Erteilung einer Auskunft entscheidet die Registerbehörde im Einvernehmen mit der Staatsanwaltschaft, die die personenbezogenen Daten zur Eintragung in das Verfahrensregister mitgeteilt hat. Soweit eine Auskunft aus dem Verfahrensregister an eine öffentliche Stelle erteilt wurde und der Betroffene von dieser Stelle Auskunft über die so erhobenen Daten begehrt, entscheidet hierüber diese Stelle im Einvernehmen mit der Staatsanwaltschaft, die die personenbezogenen Daten zur Eintragung in das Verfahrensregister mitgeteilt hat.

Wird irgendwo erfasst, wenn mein kleiner Waffenschein abgelehnt wird?

Eine Ablehnung des Antrags für den „kleinen Waffenschein“, welche aus vorhandenen Einträgen im zentralen staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregister beruhen könnte, wird nun wiederum im Bundeszentralregister vermerkt und ist Gegenstand einer möglichen Auskunft aus eben diesen, zudem auch für Auskünfte welche direkt an anfragende Behörden erteilt werden könnten. Auskünfte aus dem Bundeszentralregister, vor allem solche der Kategorie „unbeschränkt“, werden z.B. dann von Bedeutung sein, wenn Sie sich für den öffentlichen Dienst bewerben, oder etwa auch im Bereich der Betreuung von Kinder (u.a. auch bei der Adoption).

Wie erhalte ich nun konkret meine Auskunft?

Um eine böse Überraschung zu vermeiden, sollte man deshalb vor der Beantragung des kleinen Waffenscheins eine Auskunft über seine Einträge im zentralen staatsanwaltschaftlichen Register einholen. Dieses Auskunftsersuchen ist zu richten an:

„Bundesamt für Justiz
Adenauerallee 99-103
53113 Bonn
Telefon: +49 (0)228 410-40
Fax: +49 (0)228 410-5050“

Ihre Erfahrungen mit den Inhalten der erhaltenen Auskünfte teilen Sie uns gern hier oder auf Twitter mit.

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  • Also habe ich richtig verstanden, dass eine Erteilung des kleinen Waffenscheins nicht im behördlichen Führungszeugnis gelistet wird? Eine Ablehnung hat ja nicht stattgefunden.

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