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Kündigung wegen Privatnutzung des Internets – Neues im Arbeitnehmerdatenschutz?

Kündigung wegen Privatnutzung des Internets – Neues im Arbeitnehmerdatenschutz?

Die private Nutzung dienstlicher Kommunikationsmittel wirft in Rechtsprechung und  Praxis immer wieder neue Fragen und Probleme auf. Trotz unterschiedlicher Rechtsauffassungen der Gerichte wurde bislang die Meinung vertreten, dass eine klare Regelung der Privatnutzung der Weisheit letzter Schluss sei und dem Arbeitgeber sowohl bestimmte Kontrollen (zur Sicherstellung eines ordnungsgemäßen Betriebes) als auch arbeitsrechtliche Konsequenzen ermögliche.

Dieser gängigen Praxis scheint nun ein Urteil des Landesarbeitsgerichtes Rheinland-Pfalz ein jähes Ende bereitet zu haben. Dem Streit lag der Umstand zugrunde, dass der klagende Arbeitnehmer das Internet entgegen eines ausdrücklichen schriftlichen Verbotes auch für private Zwecke genutzt hatte. Der Arbeitgeber hatte daraufhin die ordentliche Kündigung ausgesprochen, ohne den Arbeitnehmer vorher abzumahnen.

Das Gericht gab dem Arbeitnehmer Recht und führte zu seiner Entscheidung aus, dass

„nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (Urteil vom 27. April 2006 – 2 AZR 386/05) das Abstellen allein auf die Missachtung des Verbots der privaten Internetnutzung als Pflichtverletzung zu kurz greife; es müsse zu weitergehenden Pflichtverletzungen kommen, wie ein unbefugter Download, die Verursachung zusätzlicher Kosten und Verletzungen der Arbeitspflicht. Die Beklagte verweise nur pauschal auf die Verletzung der Arbeitspflicht, wobei noch umstritten sei, ob (mit einer Ausnahme (…)) die übrigen Zugriffe nicht sogar dienstlich erfolgt seien. Im Übrigen sei während der Pausenzeiten eine Arbeitspflichtverletzung nicht möglich. (…)Es fehle wegen des im Kündigungsrecht geltenden Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes an einer Abmahnung, die vorliegend auch nicht entbehrlich sei, da keine exzessiven Nutzung habe festgestellt werden können.“

Das Gericht lässt die Kündigung damit vor allem an der fehlenden Abmahnung scheitern.

Dieses Urteil zeigt einmal mehr, dass nicht irgendwelche Regelungen zur privaten Nutzung dienstlicher Kommunikationsmittel getroffen werden können, sondern diese sowohl die datenschutz- als auch die arbeitsrechtliche Seite abdecken müssen. Es bleibt ferner nur zu hoffen, dass der kürzlich verabschiedete Gesetzesentwurf zum Arbeitnehmerdatenschutz künftig solche Fragestellungen auch für die Praxis eindeutig regeln wird…

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