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Kurzpapier zur Videoüberwachung: Informationspflichten nach der DSGVO

Kurzpapier zur Videoüberwachung: Informationspflichten nach der DSGVO

Die unabhängigen Datenschutzbehörden des Bundes und der Länder (Datenschutzkonferenz – DSK) haben ein Kurzpapier zur Videoüberwachung nach der Datenschutz-Grundverordnung (Kurzpapier 15) veröffentlicht. Hierin enthalten sind u.a. auch Hinweise zu den Informationspflichten der verantwortlichen Stelle.

Informationspflichten bei Videoüberwachungen

Nach Ansicht der Aufsichtsbehörden richten sich die Informationspflichten nach Art. 13 DSGVO. Zwar enthalte der ab dem 25. Mai 2018 ebenfalls in Kraft tretende § 4 des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG-neu, vgl. Art. 1 DSAnpUG-EU) ebenfalls eine Regelung zur Videoüberwachung öffentlich zugänglicher Räume. Ob und in welchem Umfang diese Regelung aufgrund des Anwendungsvorrangs der DSGVO angewendet werden könne, bleibe jedoch einer Entscheidung im jeweiligen konkreten Einzelfall vorbehalten.

Nach Ansicht der Aufsichtsbehörden ergäben sich daher aus Art. 13 DSGVO folgende Mindestanforderungen an die Informationspflichten:

  • Umstand der Beobachtung – Piktogramm, Kamerasymbol
  • Identität des für die Videoüberwachung Verantwortlichen – Name einschl. Kontaktdaten (Art. 13 Abs. 1 lit. a DSGVO).
  • Kontaktdaten des betrieblichen Datenschutzbeauftragten – soweit benannt, dann aber zwingend (Art. 13 Abs. 1 lit. b DSGVO).
  • Verarbeitungszwecke und Rechtsgrundlage in Schlagworten (Art. 13 Abs. 1 lit. c DSGVO).
  • Angabe des berechtigten Interesses – soweit die Verarbeitung auf Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. f DSGVO beruht (Art. 13 Abs. 1 lit. d DSGVO).
  • Dauer der Speicherung (Art. 13 Abs. 2 lit. a DSGVO).
  • Hinweis auf Zugang zu den weiteren Pflichtinformationen gem. Art. 13 Abs. 1 und 2 DSGVO (wie Auskunftsrecht, Beschwerderecht, ggf. Empfänger der Daten).

Widerspruch zur EuGH-Rechtsprechung

Die Aufsichtsbehörden setzen sich damit jedoch in Widerspruch zur bestehenden EuGH-Rechtsprechung. Der EuGH (Urt. v. 11.12.2014, Az.: C-212/13) hat nämlich bereits zur bestehenden Datenschutzrichtlinie entschieden, dass bei einer Videoüberwachung nicht Art. 10 der Richtlinie (Information bei der Erhebung personenbezogener Daten bei der betroffenen Person), sondern Art. 11 der Richtlinie (Informationen für den Fall, dass die Daten nicht bei der betroffenen Person erhoben wurden) anwendbar ist.

Übertragen auf die Datenschutz-Grundverordnung bedeutet dies, dass sich die Informationspflichten nicht nach Art. 13 (Informationspflicht bei Erhebung von personenbezogenen Daten bei der betroffenen Person), sondern nach Art. 14 DSGVO (Informationspflicht, wenn die personenbezogenen Daten nicht bei der betroffenen Person erhoben wurden) richten. Dies ergibt auch Sinn, da Art. 13 Abs. 1 und Abs. 2 DSGVO eine Information bereits zum Zeitpunkt der Erhebung verlangen, was bei einer Videoüberwachung bereits mit der Aufnahme der Fall ist, während Art. 14 Abs. 3 lit. a DSGVO eine Mitteilung lediglich binnen einer angemessenen Frist verlangt. Insoweit ist die Aufsichtsbehörde nicht konsequent, da sie die Auffassung vertritt, dass die o.g. weiteren Pflichtinformationen ebenfalls am Ort der Videoüberwachung an einer für die betroffene Person zugänglichen Stelle bereit bzw. zur Verfügung zu stellen sind, beispielsweise als vollständiges Informationsblatt (Aushang). Dies käme jedoch einer nachträglichen Information entsprechend Art. 14 DSGVO gleich und keiner Information zum Zeitpunkt der Erhebung wie es Art. 13 DSGVO verlangen würde.

Deutsche Einschränkung für öffentlich zugängliche Räume

Für öffentlich zugängliche Räume (z.B. Videoüberwachungen in Supermärkten) hat die o.g. Rechtsprechung des EuGH jedoch auch praktische Konsequenzen. Hintergrund hierfür ist, dass Art. 14 DSGVO in Absatz 5 lit. c eine Öffnungsklausel in das nationale Recht vorsieht sofern die Informationspflichten dort ausdrücklich geregelt werden. Dies ist beim neuen § 4 BDSG jedoch der Fall. Hiernach sind gem. Abs. 2

  • der Umstand der Beobachtung
  • der Name und
  • die Kontaktdaten des Verantwortlichen

durch geeignete Maßnahmen zum frühestmöglichen Zeitpunkt erkennbar zu machen. Die Öffnungsklausel in Art. 14 DSGVO führt somit dazu, dass die Neuregelungen des § 4 BDSG bei der Videoüberwachung von öffentlich zugänglichen Räumen zu beachten sind, was lediglich eingeschränkte Informationspflichten für die verantwortliche Stelle zur Folge hat.

Gleichwohl spielen die Informationspflichten des Art. 13 DSGVO natürlich auch im Offline-Handel eine Rolle, weshalb über die von der Aufsichtsbehörde genannten Punkte (z.B. Nennung der verantwortlichen Stelle sowie des betrieblichen Datenschutzbeauftragten jeweils inklusive der Kontaktdaten) ohnehin informiert werden muss, dies allerdings nicht spezifisch im Hinblick auf die Videoüberwachung öffentlich zugänglicher Bereiche.

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  • Super Artikel! Vielen Dank! Die Einordnung des EuGH wird tatsächlich auch in den Urteilsanmerkungen nicht kommentiert. Allerdings verstehe ich den letzten Absatz Ihres Beitrags nicht, meinen Sie dies für den Fall der Videoüberwachung in einem Kaufhaus? Bei der reinen Überwachung eines Privatweges erschließt sich mir der letzte Absatz leider nicht…

    • Die Frage ist am Ende, für wen der überwachte Bereich zugänglich ist. Bei Kaufhäusern würde es sich am Ende zwar um Privatgelände handeln, welches aber gewollt für jedermann zugänglich ist und damit einen öffentlich zugänglichen Bereich darstellt. Dies muss bei Privatwegen aber nicht unbedingt immer der Fall sein.

  • Folgende Frage:
    Wenn man ein Geschäft mit einer Alarmanlage ausstattet die auch Videoaufnahmen erlaubt (wenn die Anlage „scharf“ geschaltet und ein Alarm ausgelöst worden ist) – was macht man dann ? Es sind Kameras im Verkaufsraum zu sehen (die aber nicht eingeschaltet sind).
    D.h. man muss die Schilder dass das Geschäft Videoüberwacht wird aufstellen , aber muss man auch eine Folgeabschätzung etc. pp. machen ?

    • Eine Beschilderung unter Berücksichtigung der Informationspflichten wird man wohl vornehmen müssen. Eine Verpflichtung zur Durchführung einer Folgenabschätzung dürfe jedoch eher fraglich sein, denn Voraussetzung hierfür wäre gem. Art. 35 DSGVO aufgrund der Art, des Umfangs, der Umstände und der Zwecke der Verarbeitung voraussichtlich ein hohes Risiko für die Rechte und Freiheiten natürlicher Personen und wenn Videoaufnahmen nur bei Scharfschaltung der Alarmanlage, das heißt außerhalb der Geschäftszeiten gefertigt werden, so dürften außer dem Einbrecher vermutlich kaum weitere Personen von der Videoüberwachung betroffen sein und das o.g. hohe Risiko wäre zu verneinen.

  • Wie verhält es sich mit Webcams, die auf einen See zeigen? Dort fahren Boote vorbei, die deutlich erkennbare Segelnummern haben (diese kann man oft Namen zuordnen, wenn das Boot schon an Regatten teilgenommen hat – die Ergebnisse der Regatten werden i.d. R. veröffentlicht) bzw. kann man die Segler erkennen. Wie kann ich hier der Informationspflicht nachkommen?

  • In Artikel 8 der DSGVO wird darauf hingewiesen, dass minderjährige unter 16 der Zustimmung der Eltern benötigen. Ist eine Aufzeichnung in z.B. Geschäft unrechtmäßig wenn unbegleitete Kinder den Laden betreten ? Muss ich unbegleiteten Kinder den Zugang verwehren ?

  • Ein anderes Problem betrifft – in meinen Augen und nach einiger Recherche – die Frage, wie das Auskunftsrecht aus Art. 15 praktisch umgesetzt werden soll. Betreibe ich eine Videoüberwachung ohne Gesichtserkennung, ist es mir unmöglich ohne spezifische Informationen zum Ort und zur Zeit herauszufinden, ob sich die betreffende Person auf den Material befindet, ich also ihre personenbezogenen Daten verarbeitet habe. Hat dazu jemand was? Sicherlich könnte man den allgemeinen Rechtsgrundsatz einwenden, dass nichts Unmögliches gefordert werden darf. Doch zielt die Vorschrift ja gerade darauf ab, dass ich die Auskunft möglich mache und meine IT entsprechend organisiere.

    • Ich darf noch ergänzen. Wen man mit dem EuGH eine Erhebung bei Dritten annimmt, bleibt in Art. 14 V b) die Möglichkeit sich auf Unmöglichkeit zu berufen.

  • Bitte teilen Sie mir mit, was ich zu beachten habe und welche Hinweise ich wo anzubringen habe, wenn ich meine Gaststätte im Innenraum und im Außengelände kameraüberwachen möchte. Der Grund ist eine ausgesprochene Drohung gegen mich und meine Mitarbeiter und ein damit verbunden ausgesprochenes Hausverbot.
    Meine Mitarbeiter würde ich zuvor schriftlich informieren und mir deren Einverständnis einholen. Nun könnte es sein, dass ein Mitarbeiter unterschreibt, nur weil er seinen Job behalten möchte. Wie verhält sich hier der Fall? Was ist mit Gästen, die schon immer gerne zu mir kommen? Jetzt schränke ich plötzlich ihre Privatsphäre ein. Innerhalb welches Zeitraums muss ich die Aufnahme löschen (24 h)?

    • Eine Beratung für den konkreten Einzelfall können und dürfen wir nicht geben.

      Bei der Videoüberwachung im Innen- und Außenbereich bei nichtöffentlichen Stellen sind u.a. folgende Aspekte zu berücksichtigen:
      — Eingriffe in die Intimsphäre der Arbeitnehmer müssen stets unterbleiben. Die Überwachung von Toiletten- oder Umkleideräumen war und ist stets unzulässig.
      — Bei der Überwachung des Außenbereichs ist insbesondere darauf zu achten, dass keine öffentlichen Bereich gefilmt werden.
      — Eine Überwachung dieser Bereiche durch Private ist nicht zulässig. Die Einholung einer Einwilligung im Beschäftigungsverhältnis ist – wie sie zutreffend angemerkt haben – regelmäßig problematisch. Insbesondere fehlt es an der Freiwilligkeit und die Einwilligung wird nur wg. drohenden berufsrechtlichen Konsequenzen erteilt. Ob und wenn ja in welcher Ausgestaltung die Videoüberwachung zulässig ist, bedarf deshalb einer umfassenden Interessenabwägung.
      — Auch bei der Videoüberwachung gelten die datenschutzrechtlichen Informationspflichten. Informationen zu Transparenzanforderungen und Hinweisbeschilderung hat die Landesbeauftragte für den Datenschutz in Niedersachen veröffentlicht.
      — Was die Speicherdauer gibt es unterschiedliche Auffassung, auch hier spielt der Einzelfall eine entscheidende Rolle. Während die Aufsichtsbehörden eine Höchstspeicherdauer von 48 Stunden annahmen, gab es in der Vergangenheit auch Gerichtsentscheidungen hinsichtlich der Zulässigkeit von höheren Speicherdauern (z.B. 60 Tage). Die Speicherdauer muss in jedem Fall so ausgestaltet sein, dass eine Auswertung im Bedarfsfall möglich ist.

  • Türspion an Wohnungstür in MF-Haus. Seit Jahren hab ich,weil der opt. Türspion für meine Frau zu ist, einen elektr. Türspion eingebaut. Ohne Aufzeichnung, ohne Übertragungsmöglichkeit zu PC oder Smartphone und ohne Nachtsicht. Sicht nur auf meinen Türeingang aber auch die Tür des Nachbarn. Der Türspion wird nur auf Knopftruck aktiviert und zeigt dann für 10sec. das Geschehen vor meiner Tür. Nun verlangt der Nachbar ,welcher lange nach mir eingezogen ist, den Abbau des e.Türspion. Der opt. Türspion war schon beim Einzug vorhanden. Interessant, auch Nachbars Tür hat einen opt. Türspion!!!

  • Im Rahmen eines Bauvorhabens möchte ich an meiner Baustelle eine sogenannte Timelapse-Kamera anbringen. Diese Kamera mit einer Auflösung von 1MP ist so konfiguriert, dass sechs Einzelbilder pro Stunde erstellt werden. Aus diesen Einzelbildern soll dann später ein Zeitraffer-Video erstellt werden. Da pro Sekunde Film mind. 24 Einzelbilder benötigt werden, würde eine Aufzeichnungsdauer von 8h gerade mal eine Filmlänge von 2 Sekunden ergeben.
    Das fällt m.E. nicht unter Videoüberwachung und sollte doch auch nicht Kennzeichnungspflichtig sein, oder?
    Kann der Generalunternehmer mir den Betrieb einer solchen Kamera verbieten?
    Im Rahmen einer nachträglichen Einzelbildbearbeitung würde ich ggf. erkennbare Personen unkenntlich machen. Das Video soll nicht veröffentlicht werden, sondern nur für private Erinnerungszwecke genutzt werden.
    Was muss ich ggf. noch beachten?

    • Leider sind wir nicht befugt Ihnen im Rahmen dieses Blogs eine Rechtsberatung zu erteilen. Bitte wenden Sie sich diesbezüglich an einen fachkundigen Rechtsanwalt.

      Grundsätzlich ist es so, dass die Verordnung gem. Art 2 Abs. 2 lit. c DSGVO keine Anwendung auf die Verarbeitung personenbezogener Daten findet, die von einer natürlichen Person zur Ausübung ausschließlich persönlicher oder familiärer Tätigkeiten vorgenommen wird. Bereits deshalb unterliegen Privatpersonen, die ein privates Erinnerungsvideo erstellen möchten, nicht den Kennzeichnungspflichten der DSGVO.

      Bei der von Ihnen geschilderten Technik mit einem Aufnahmeintervall von 10 Minuten ist es tatsächlich fraglich, ob man noch von bewegten Bildern sprechen kann, auch wenn die Bilderfolge im Nachgang zu einem Zeitraffer-Video zusammengefügt werden. Diese Unterscheidung kann hier allerdings dahinstehen, da bereits die Einzelaufnahmen in die Persönlichkeitsrechte der Mitarbeiter des Bauunternehmens eingreifen könnten. Dies könnte auch dann der Fall sein, wenn die Gesichter nicht direkt erkennbar sind und Sie die Aufnahmen nur für private Zwecke nutzen und nicht veröffentlichen wollen. Grundsätzlich darf jeder Mensch selbst bestimmen, ob er fotografiert wird und ob diese Bilder veröffentlicht werden dürfen.

      Allerdings könnten die von Ihnen geplanten Aufnahmen zustimmungsfrei zulässig sein, da die aufgenommenen Personen nur als Beiwerk, neben dem eigentlichen Motiv, zu sehen sein werden. In dem Fall könnte eine zustimmungsfreie Aufnahme zulässig sein.

      Da eine zustimmungsfreie Nutzung von Personenfotos allerdings immer nur in Ausnahmefällen zulässig ist, empfiehlt es sich aber in jedem Fall eine Einwilligung der abgebildeten Personen einzuholen.

  • Hallo, ich entwerfe im Rahmen meiner Bachelorarbeit ein Parkplatzmodell, das über eine Nummernschilderkennung, die Bilddatei ausliest und an eine Datenbank sendet, woraufhin eine Schranke automatisch geöffnet bzw. geschlossen werden soll. Es erfolgt in diesem Fall keine Personenerkennung. Was muss ich da bei der Datenschutzerklärung beachten? Vielen Dank für eine schnelle Antwort ;)

    • Bei der Erhebung von personenbezogenen Daten sind die Informationspflichten gem. Art. 13 DSGVO zu erfüllen. Auch bei KFZ-Kennzeichen handelt es sich um personenbezogene Daten, gerade in dem Fall, da der Verantwortliche Parkplatzbetreiber die KFZ-Kennzeichen seinen Kunden zuordnen kann. Insofern ist bei Vertragsschluss über die Erhebung des KFZ-Kennzeichens gem. Art. 13 DSGVO zu informieren. Weiterhin kommt es auf die konkrete Ausgestaltung des Modells an, ob noch über die Videoüberwachung am Parkplatz informiert werden muss. Hier ist zu beachten, dass auch fremde KFZ-Kennzeichen erhoben werden wenn diese versuchen auf den Parkplatz zu fahren, oder auch natürliche Personen gefilmt werden, die den Parkplatz betreten oder verlassen. In diesem Fall ist wohl notwendig mittels eines Schildes über die Videoüberwachung zu informieren. Eine genaue rechtliche Erörterung des Sachverhalts ist jedoch nur mit mehr Informationen möglich. Da wir jedoch im Rahmen des Blogs nicht befugt sind eine Rechtsberatung zu leisten, wären die konkreten Umstände dann einem Rechtsanwalt vorzutragen.

  • wir besitzen ein Tattoo und Kosmetik Studio. Dürfen wir Kamera auftellen? -. im Wartebereich , sowie in den beide Räumen wo wir unsere Behandlungen durchführen?

    • Kamera im Wartebereich:
      Eine Kamera in Wartebereich können Sie nur aufstellen, wenn Sie zunächst ein überwiegendes berechtigtes Interesse an der Überwachung des Warteraums nachweisen können. Denn Sie brauchen für die Verarbeitung der Daten eine Rechtsgrundlage – wie zum Beispiel Art 6 Abs. 1 f) DSGVO.

      Diese Frage sollten Sie vorher mit Ihrem Rechtsberater des Vertrauens klären. Anhand der denkbaren Beweggründe den Wartebereich zu überwachen, scheint es nicht, dass eine Kamera dort zulässig wäre. Gerade auch, da das Wartezimmer zu den öffentlich zugänglichen Räumlichkeiten gezählt werden kann.
      Insofern sie es doch ist, müssen Sie wie in dem Artikel beschrieben die Informationspflichten gemäß Art. 13,14 DSGVO und § 4 BDSG.

      Kamera in Behandlungsräumen:
      Auch hier benötigen Sie eine Rechtsgrundlage für die Verarbeitung. Sie müssten hier ggf. auf eine Einwilligung gem. Art. 6 Abs. 1 a) DSGVO zurückgreifen. Denn Ihre Kunden müssen sich für bestimmte Behandlungen entledigen und somit gewinnen die personenbezogenen Daten ein höheres Schutzniveau. Weiterhin dürfen Sie mit den Kameras keine Mitarbeiter filmen bzw. überwachen. Sollten also nicht nur Sie als Inhaber in den Behandlungsräumen tätig sein, so ist eine Kamera höchstwahrscheinlich unzulässig. Selbiges gilt natürlich auch für Mitarbeiter im Wartebereich!

      Für eine genaue Erörterung Ihrer Rechtsfragen wenden Sie sich bitte an einen fachkundigen Anwalt.

  • Vielen Dank für den informativen Artikel, den ich gelesen habe, weil ich auf der Suche nach einer Information war, ob denn nun ein Privatweg, der über das eigene Grundstück verläuft und für eine definierte Personengruppe ein Wegerecht hat, zum „öffentlich“ zugänglichen Raum gehört oder eben nicht. Ich habe aus anderen Veröffentlichungen verstanden, dass für Privateigentum die Videoüberwachung (ausschließlich des eigenen Grundstücks) unkritisch ist. Danke für Ihre Einschätzung.

  • Hallo,
    vielen Dank für den Artikel und das Licht im Dunkeln.
    Eine Frage stellt sich mir aber dennoch. Wir haben im Eingangsbereich eine Webcam. Diese zeichnet nicht auf, sondern leitet das Bild an die Telefonanlage weiter. Erst wenn jemand an der Türklingel klingelt, wird das Bild in der Telefonanlage eingeblendet. Muss man in diesem Fall auch darüber informieren? Es findet ja keine Aufzeichnung statt.

    • Grundsätzlich ist es so, dass der Verantwortliche bei einer Verarbeitung Informationspflichten hat. Durch eine Beobachtung haben Verantwortliche ihre Kontaktdaten mittels geeigneter Maßnahmen zum frühestmöglichen Zeitpunkt erkennbar zu machen. Hierfür besteht ein gewisser Ermessensspielraum aufseiten des Verantwortlichen. Solange die eingesetzte Videotechnik allein der Beobachtung dient, müssen die weiteren Informationen des Art.13 DSGVO nicht mitgeteilt werden.
      Leider sind wir nicht befugt Ihnen im Rahmen dieses Blogs eine Rechtsberatung zu erteilen. Bitte wenden Sie sich diesbezüglich an einen fachkundigen Rechtsanwalt.

  • Wie sieht es denn mit der Videoüberwachung in anderen Ländern der EU aus? Muss man beispielsweise in Österreich diese Schilder ggf. anbringen? Haben Sie hier Erfahrungswerte?

    • Um die Informationspflichten in anderen Ländern zu bewerten, ergibt es immer Sinn, von den Einschlägigen Regelungen der DSGVO auszugehen. Dort heißt es im Erwägungsgrund 60 Satz 5, dass die Informationen auch in Kombination mit standardisierten Bildsymbolen dargestellt werden können. Zwar entfalten die Erwägungsgründe keine unmittelbare Gesetzeswirkung, jedoch sind sie entscheidend für die Auslegung des Verordnungstextes der DSGVO.
      Österreich z.B. hat in seinen Datenschutzgesetzen passend dazu in § 13 Abs. 5 DSG konkretisiert, dass Verantwortliche die Videoaufzeichnung zu kennzeichnen haben und daraus der Verantwortliche eindeutig hervorgehen muss.

      Das Vorgehen für andere Länder wäre dann immer das Gleiche. Grundsätzlich ist die Verwendung von standardisierten Bildsymbolen wohl gewollt und erlaubt. Der nationale Gesetzgeber wird in vielen Fällen Gebrauch von der Öffnungsklausel aus Art. 14 Abs. 5 lit. c) DSGVO gemacht haben. Es gilt dann nur noch die einschlägige Norm zu finden.

  • hallo. wie sieht das bei pferdehöfen mit einstellern aus? darf die stallgasse, stübchen und reithalle überwacht werden? und dürfen die boxen erfasst werden? immerhin hat man diese gemietet, ebenso wie weide und paddock. dürfen diese überwacht werden durch den betreiber? und dann die aufnahmen durch alle angestellten und betreiber gesichtet werden um eventuelles fehlverhalten (fegen vergessen, abäppeln vergessen, sowas halt) zu bewerten?

    • Im Rahmen des Blogs sind wir leider nicht befugt, eine Rechtsberatung zu erteilen.

      Grundsätzlich richtet sich die Zulässigkeit einer Videoüberwachung gem. Art. 6 Abs. 1 lit. f) DSGVO nach einer Interessenabwägung. Dabei müssen die berechtigen Interessen des Verantwortlichen – in diesem Falle der Pferdehofbetreiber – den Interessen der Betroffenen – den Mietern – überwiegen.

      Das Überwachen von sozialen Räumen wie dem Reiterstübchen und auch der Reithalle dürfe nur unter sehr strengen Voraussetzungen zulässig sein. Dies stellt eher die Ausnahme als die Regel dar. Auch eine Videoüberwachung zur Feststellung eines eventuellen Fehlverhaltens erscheint fraglich. Dinge wie Fegen und Abäppeln sind wohl eher dem Bereich der Hausordnung zuzuordnen und eine Videoüberwachung erscheint kaum notwendig um solche Nebenpflichten zu überprüfen.

      Für das Überwachen der Boxen könnten Argumente wie Diebstahlschutz und Schutz vor Sachbeschädigung durchaus ein berechtigtes Interesse begründen. Gerade wenn es solche Vorfälle schon gegeben hat kann eine Videoüberwachung ein geeignetes Mittel zum Schutz des Pferdehofs und der Tiere darstellen.

      Je nach Ausgestaltung des konkreten Einzelfalls dürfte ein Zugänglichmachen der Videoaufzeichnungen für alle Mitarbeiter des Verantwortlichen nur in wenigen Fällen zulässig sein.

      Für spezifischere Fragen sollten Sie sich an einen fachkundigen Rechtsanwalt wenden.

  • Aufgrund diverser Diebstähle und Schlägereien haben wir in unserer Gaststätte und im Eingangsbereich Videokameras installiert. Hinweisschilder, Datenschutzbeauftragter, etc. sind angebracht, Mitarbeitereinverständnis eingeholt.
    Der überwachte Hauseingang ist ebenfalls der Eingang zu zwei weiteren Gaststätten, zwei Geschäften und aber auch privatem Wohnraum. Kann/muss ich von den Mietern eine Einverständniserklärung einholen?
    Danke für den informativen Artikel und eine Antwort.

    • Wir sind im Rahmen dieses Blogs leider nicht befugt eine Rechtsberatung zu erteilen.

      Grundsätzlich lässt sich sagen, dass eine Videoüberwachung in Ihrem Fall immer nur auf Grundlage einer umfassenden Interessenabwägung zwischen Ihren und den Interessen der betroffenen Personen stattfinden darf, egal auf welche Rechtsgrundlage man sie stützt (Art. 6 Abs. 1 lit. f) DSGVO oder § 4 Abs. 1 Nr. 2 BDSG).

      Die Überwachung des Eingangsbereichs und ähnlicher Bereiche kann aus Gründen der Prävention und Sicherheit gerechtfertigt sein. Eine permanente Überwachung des Gästebereichs sollte eher schwierig zu begründen sein, da dies einen erheblichen Eingriff in die Persönlichkeitsrechte der Gäste darstellen kann. Dasselbe gilt für die permanente Überwachung der Mitarbeiter am Arbeitsplatz. Diese ist nur für bestimmte Bereiche (z.B. Kassenbereich oder in der Systemgastronomie), unter bestimmten Vorrausetzungen (z.B. aufgrund einer Betriebsvereinbarung) bzw. unter hohen Voraussetzungen an die Interessenabwägung denkbar (z.B. auch bei Anfangsverdacht einer Straftat).

      Zu beachten ist zudem, dass an eine Einwilligungserklärung der Mitarbeiter sehr hohe Anforderungen gesetzt werden. Häufig scheitert es hier an der geforderten Freiwilligkeit der Einwilligung, da sich die Mitarbeiter in einem Abhängigkeitsverhältnis befinden.

      Die Überwachung in den Außenbereich, mit Aufnahme von Gästen anderer Gaststätten und den Bewohnern und Besuchern eines Privathauses sollte sehr schwierig zu begründen sein. Hier mit Einwilligungen zu arbeiten scheint eher aussichtslos, da sich hauptsächlich unbekannte Personen in dem überwachten Bereich bewegen.

      Für eine konkretere Beantwortung Ihrer Fragen sollten Sie sich an einen fachkundigen Rechtsanwalt wenden.

  • Durch Zufall habe ich gesehen, wie mein Nachbar an seinem Gewächshaus, ca. 1m von der Grundstücksgrenze entfernt eine Überwachungskamera angebracht hat. Hinter unseren Grundstück ist eine Wiese. An der Grundstücksgrenze gehen auch immer wieder Spaziergänger lang. Eine zweite Kamera hat er an seiner Überdachung ca 5 m von der Grundstücksgrenze entfernt angebracht. Hinweisschilder sind nicht zu sehen. Niedersachsen

  • Guten Tag,

    ich habe eine Frage zum Thema Kameraüberwachung. Wir haben bei uns im Dorf auf dem Grundstück von einem Bekannten eine kleine Selbstbedienungskiste mit unseren Hofprodukten stehen. Nun kommt es leider vor, dass Produkte geklaut werden oder Geld aus der Kasse entwendet wird. Wir Fragen uns nun, ob wir eine Kamera in dieser Verkaufskiste aufstellen dürfen? Die Verkaufskiste ist so groß wie ein Altkleidercontainer und komplett geschlossen. Als „Ladentür“ dient ein Fenster. Die Kamera würden wir so platzieren, dass nur der Innernraum gefilmt werden kann. Ist sowas zulässig? Und muss man hier bestimmte Vorgaben beachten?

    Über eine Antwort würden wir uns freuen!

    Mit freundlichen Grüßen

    Leeroy

    • Wir sind im Rahmen dieses Blogs leider nicht befugt eine Rechtsberatung zu erteilen.

      Grundsätzlich lässt sich sagen, dass eine Videoüberwachung in Ihrem Fall immer nur auf Grundlage einer umfassenden Interessenabwägung zwischen Ihren und den Interessen möglicherweise betroffener Personen, die auf den Aufnahmen zu sehen sind, stattfinden darf, egal auf welche Rechtsgrundlage man sie stützt (Art. 6 Abs. 1 lit. f) DSGVO oder § 4 Abs. 1 Nr. 2 BDSG).

      Eine Kameraüberwachung zur Prävention und Sicherheit kann dabei unter Umständen gerechtfertigt sein. Ein Filmen in den öffentlichen Straßenbereich müsste dabei möglichst ausgeschlossen sein.

      Für eine konkrete Beantwortung Ihrer Frage wenden Sie sich bitte an einen fachkundigen Rechtsanwalt.

  • Herzlichen Dank für Ihren Artikel.

    In Bezug auf § 4 BDSG habe ich jedoch eine Nachfrage. So wie ich 14 Abs. 5 lit. c DSGVO verstehe, setzt die Norm für eine Ausnahmevorschrift eine gesetzliche Rechtspflicht des Verantwortlichen zur Datenverarbeitung voraus. Der private Verantwortliche wird nach § 4 BDSG doch aber nicht zu Videoüberwachung verpflichtet oder?

    Mit freundlichen Grüßen

    • Artikel 14 fordert, dass die Erlangung der personenbezogenen Daten durch nationale Rechtsvorschriften ausdrücklich geregelt ist. Der § 4 BDSG regelt die Zulässigkeit der Videoüberwachung öffentlich zugänglicher Räume und differenziert dabei nicht zwischen öffentlichen oder nicht-öffentlichen Stellen. Unter diese Definition fällt somit auch z.B. der privat betriebene Supermarkt. Deshalb hat sich das BVerwG jüngst mit der Regelung im Zuge der Videoüberwachung einer Zahnarztpraxis auseinandersetzen müssen.

  • Sehr geehrte Damen und Herren, ich bitte Sie um Aufklärung im folgenden Sachverhalt: Parkplatz Krankenhaus, zum Teil videoüberwacht. Ein Patientenbesucher ruft die Polizei wegen einer mutmaßlichen PKW-Beschädigung durch unbekannt, mit Fahrerflucht. Ist das Krankenhaus verpflichtet der Polizei Überwachungsvideos in diesem Zusammenhang zur Verfügung zu stellen? Der IT-Verantwortliche, der aber nicht gleichzeitig ausdrücklich als Videoüberwachung Verantwortlicher laut Art. 13 Abs. 1 lit. a DSGVO ernannt ist, stand nämlich in dieser Angelegenheit nicht sofort der Polizei zur Verfügung. Dem wurde seitens der Polizeibeamten mit Anzeige wegen „unterlassener Hilfe…“ o. ä. gedroht. Ist das eigentlich rechtens? Vielen Dank für Ihre Unterstützung.
    Mit freundlichen Grüßen
    Martin

    • Im Rahmen dieses Blogs können wir keine Rechtsberatung erteilen.

      Grundsätzlich ist es datenschutzrechtlich denkbar, dass Kameraaufnahmen als Beweismittel für die Aufklärung von Straftaten an die Polizei bzw. Staatsanwaltschaft unter bestimmten Umständen herausgegeben werden müssen. Durch die Herausgabe würde man dann einer rechtlichen Verpflichtung nachkommen, was die DSGVO auch so vorsieht(Art. 6 Abs. 1 lit. c DSGVO). Die Behörden sind ebenfalls nach BDSG datenschutzrechtlich berechtigt Daten zu Zwecken der Strafverfolgung zu verarbeiten, auch wenn diese ursprünglich zu anderen Zwecken und von anderen Verantwortlichen erhoben wurden.

      Wann die Voraussetzungen einer Sicherstellung von Videoaufnahmen privater Stellen vorliegen und ob diese als Beweis verwertbar sind, ist keine datenschutzrechtliche Frage und kann hier dementsprechend nicht weiter beleuchtet werden.

  • Vielen Dank für Ihren umfangreichen Artikel. Ich habe eine kleine Pension und möchte eine Kamera im Eingangsbereich installieren, damit ich vom Büro (ziemlich abgelegen) aus sehen kann, wenn jemand die Pension betritt (die Rezeption ist in einem Wohnhaus im vierten Stock, es werden also keinerlei öffentliche Bereiche erfasst). Die Kamera zeichnet nicht auf, ich brauche nur Echtzeitübertragung. Es gibt keine Mitarbeiter, es wird also auch niemand beim Arbeiten ‚überwacht‘. Reicht es, wenn ich ein Schild installiere, dass der Bereich videoüberwacht wird? Mit meinem Namen als Verantwortliche? Sehe ich das richtig, dass ich ohne Aufzeichnung keinen Datenschutzbeauftragten angeben muss? Herzlichen Dank für Ihre Hilfe!

    • Im Rahmen dieses Blogs sind wir leider nicht befugt eine Rechtberatung zu erteilen.

      Grundsätzlich ist es allerdings so, dass die Videoüberwachung in ihrem Fall nur auf Grundlage einer umfangreichen Interessenabwägung im Rahmen des Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO zwischen Ihren Interessen und den Interessen der betroffenen Gäste und sonstigen betroffenen Personen zu erfolgen hat. Eine nicht vorgenommene Speicherung der Aufnahmen sowie gut einsehbare Hinweisschilder können im Rahmen der Abwägung zu Ihren Gunsten gewertet werden. So verringern sie doch den Eingriff in die Privatsphäre der betroffenen Personen. Ob das allerdings in Ihrem Fall zu einer rechtskonformen Videoüberwachung führt, kann hier nicht beurteilt werden.

      In jedem Fall sind Sie verantwortliche Stelle für die Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen der Videoüberwachung. Entsprechend müssen Sie als verantwortliche Stelle den betroffenen Personen auch Ihre Kontaktdaten gem. Art. 13 DSGVO zur Verfügung stellen. Einen Datenschutzbeauftragten müssen Sie nicht benennen. Die Pflicht zur Ernennung eines Datenschutzbeauftragten trifft gem. § 38 BDSG erst solche Unternehmen, bei welchen in der Regel mindestens 20 Personen ständig mit der automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten beschäftigt sind.

      Für eine konkrete Beantwortung Ihrer Fragen wenden Sie sich allerdings bitte an einen fachkundigen Rechtsanwalt.

  • Wenn ein privater Parkplatz überwacht wird und bei Sachbeschädigung und Fahrerflucht Anzeige bei der Polizei erstattet wird, ist man ja nach Art. 14 DSGVO verpflichtet, den Halter zu informieren, dass sein Kennzeichen im Zusammenhang mit der Anzeige an die Polizei übermittelt wurde. Den Halter kann man aber selbst gar nicht ermitteln. Bzw. generell formuliert. Wie ist eigentlich mit der Informationspflicht umzugehen, wenn man aus berechtigtem Grund (Schadenersatz) Daten weitergibt, den Betroffenen aber selbst nicht identifizieren kann?

    • Hier greift Artikel 14 Abs. 5 lit. b DSGVO, nach dessen Vorschrift sich die Pflicht Informationen zur Verfügung zu stellen erübrigt, wenn sich die Erteilung dieser Information als unmöglich erweist oder einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde.

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