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LG Berlin: Einbindung von Facebooks „Gefällt-mir“ Button ist nicht wettbewerbswidrig

LG Berlin: Einbindung von Facebooks „Gefällt-mir“ Button ist nicht wettbewerbswidrig

In einem Eilverfahren hat sich das Landgericht Berlin am 14.03.2011 (AZ: 91 O 25/11) als wohl erstes Gericht mit dem „Gefällt-mir“ Button von Facebook befasst. Ausgangspunkt war der Antrag eines Mitbewerbers auf Unterlassung der Einbindung des „Gefällt-mir“ Buttons in einen Online-Shop, mit der Begründung, die fehlende Unterrichtung über Art, Umfang und Zweck der durch Betätigen des Buttons erhobenen perzonenbezogenen Daten stelle einen Wettberwerbsverstoß dar.

Diesen Antrag wies das Gericht zurück, da die Nutzung des „Gefällt-mir“ Buttons ohne Hinweis auf eine mögliche Übermittlung von Nutzerdaten an Facebook nicht gegen wettbewerbsrechtliche Vorschriften verstoße.

Verstoß gegen § 13 TMG?

Der Antragsteller rügte einen Verstoß gegen § 13 TMG, indem er vorbrachte, dass zumindest die Daten eingeloggter Facebook-Nutzer auch ohne Betätigung des Buttons, allein beim Besuch der Webseite des Antragsgegners an Facebook übertragen würden und verlangte einen entsprechenden Hinweis auf die Datenerhebung.

§ 13 TMG ist keine Marktverhaltensvorschrift

Das Landgericht verwies jedoch darauf, dass es sich bei § 13 TMG nicht um eine Marktverhaltensvorschrift handele, da die Vorschrift nicht der Herstellung lauteren Wettbewerbes, sondern dem Schutz des Persönlichkeitsrechts der Betroffenen diene. Insoweit konnte das Gericht durch die Einbindung des „Gefällt-mir“ Buttons in den Online-Shop keinen wettbewerbsrechtlichen Verstoß feststellen und hat den Unterlassungsantrag aus diesem Grund zurückgewiesen.

Keine Aussage zum Thema Datenschutz

Offen ließ das Gericht die Frage, ob überhaupt ein Verstoß gegen § 13 TMG vorlag, da es sich nicht um eine datenschutzrechtliche, sondern um eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung handelte. Eine Aussage zum Thema „Gefällt-mir“ Button und Datenschutz wurde damit also nicht getroffen.

Fazit

Die aktuelle Entscheidung des Landgerichts trifft also nur eine beschränkte Aussage über die Rechtmäßigkeit des „Gefällt-mir“ Buttons, weshalb Abmahnungen wegen Datenschutzverstößen nicht ausgeschlossen sind. Eine abschließende Klärung durch die Gerichte zur Frage, ob der Einsatz des „Gefällt-mir“ Buttons in Deutschland datenschutzkonform ist, steht also noch aus

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