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LG Berlin: Facebooks Friend-Finder und Datenschutzbestimmungen teilweise unzulässig

LG Berlin: Facebooks Friend-Finder und Datenschutzbestimmungen teilweise unzulässig

Verbraucherschützer haben gestern vor Gericht einen Etappensieg gegen Facebook errungen: Das Landgericht Berlin hat geurteilt, dass Facebooks „Friend-Finder“ Funktion und Teile der Datenschutzbedingungen nicht mit den geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen in Einklang stehen (Az.: 16 O 551/10).

Gesamte Adressbücher zu Facebook importiert

Mit der „Friend Finder“ Funktion können Facebook-Nutzer Freunde und Bekannte ausfindig machen. Die Nutzer werden dazu von Facebook aufgefordert, entsprechende Namen und E-Mail-Adressen aus ihrem lokalen E-Mail-Postfach freizugeben.

Was vielen Nutzern bislang aber nicht hinlänglich bewusst gewesen sein dürfte, ist dass Facebook das gesamte Adressbuch importiert. Die so gewonnenen Kontaktdaten nutzt Facebook, um per E-Mail Einladungen an die befreundeten oder bekannten Personen zu senden, um sie als neue Nutzer anzuwerben. Die Einladungen sind personalisiert und teils mit Fotos der vorhandenen Mitglieder versehen, wodurch sie auf den Empfänger besonders vertrauenserweckend wirken dürften.

Verstoß gegen das Transparenzgebot

Die Entscheidungsgründe des Urteils sind noch nicht veröffentlicht. Laut Pressemitteilung der Klägerin, der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv), soll es das Gericht für rechtswidrig befunden haben, dass Facebook seine Nutzer nicht rechtzeitig, umfassend und klar darüber aufgeklärt, dass das gesamte Adressbuch zu Facebook importiert wird. Es fehle damit an der notwendigen Transparenz, die Voraussetzung für die wirksame Erteilung einer Einwilligung der Nutzer ist.

Weitere Kritikpunkte

Darüber hinaus sei nach Auffassung des Gerichts auch die Einwilligungserklärung, mit der die Nutzer der Datenverarbeitung zu Werbezwecken zustimmen, rechtswidrig. Facebook müsse ferner sicherstellen, dass es über Änderungen der Nutzungsbedingungen und Datenschutzbestimmungen rechtzeitig informiere.

Facebooks Reaktion steht noch aus

Nach Aussagen der Pressesprecherin will man die Urteilsgründe abwarten und dann über das weitere Vorgehen entscheiden. Facebook könnte jetzt Berufung zum Kammergericht einlegen. Sollte es von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch machen, sich aber trotzdem nicht an den Urteilsspruch halten, kann das Urteil grundsätzlich mit den Mitteln des Ordnungsgeldes und ggf. der Ordnungshaft vollstreckt werden.

Wahrscheinlicher ist allerdings, dass Facebook die entsprechenden Klauseln zugunsten einer erhöhten Transparenz modifizieren wird.

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