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Marketing mit Hilfe von Facebook neu überdenken

Marketing mit Hilfe von Facebook neu überdenken

Soziale Netzwerke sind heute überall. Ganz vorne liegt derzeit noch Facebook in der Gunst der Nutzer. Aus Marketinggesichtspunkten bietet es sich daher an, mit Hilfe von Facebook Werbung zu betreiben. Doch Vorsicht, nicht alles was aktuell im Trend liegt, ist auch tatsächlich erlaubt!

Pressemitteilung des ULD

Das ULD (Unabhängiges Landeszentrum für Datenschutz in Schleswig-Holstein) weist Websitebetreiber in einer Presseerklärung aktuell darauf hin, dass Fanpages bei Facebook und Social-Plugins wie der „Gefällt mir“-Button auf Websites gegen das Telemediengesetz (TMG) und gegen das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) bzw. das Landesdatenschutzgesetz Schleswig-Holstein (LDSG SH) verstoßen, da eine Datenweitergabe von Verkehrs- und Inhaltsdaten in die USA und eine qualifizierte Rückmeldung an den Betreiber hinsichtlich der Nutzung des Angebots, die sog. Reichweitenanalyse erfolgen.

Unter anderem wird hierzu auch die IP-Adresse übermittelt und gespeichert, mittels welcher der Nutzer identifiziert werden kann. Ob IP-Adressen personenbezogene Daten darstellen ist derzeit in Deutschland jedoch auch unter Gerichten noch umstritten (bejahend AG Berlin-Mitte, Urteil vom 27.03.2007, Az.: 5 C 314/06; bestätigt durch LG Berlin, Anerkenntnis- und Schlussurteil vom 6.9.2007, Az.: 23 S 3/07; darauf bezugnehmend auch: Verwaltungsgericht Wiesbaden, Beschluss vom 27.02.2009, Az.: 6 K 1045/08; ohne Begründung auch KG Berlin, Beschluss vom 29.04.2011, Az.: 5 W 88/11; ablehnend dagegen AG München, Urteil vom 30.09.2008, Az.: 133 C 5677/08) . Unter Zugrundelegung der EG-Richtlinie 95/46/EG spricht in der Tat einiges für einen Personenbezug und in der Folge für eine Anwendbarkeit des Datenschutzrechts, da hiernach alle Mittel zu berücksichtigen sind, die vernünftiger Weise entweder von dem Verantwortlichen für die Verarbeitung oder von einem Dritten eingesetzt werden können, um die betreffende Person zu bestimmen. So werden beispielsweise auch Auskunftsansprüche im Rahmen von Urheberrechtsstreitigkeiten genutzt, um den jeweiligen Anschlussinhaber zu identifizieren. Auch in europäischen Nachbarländern wurde der Personenbezug  bereits bejaht (Schweizer Bundesgericht, Urteil vom 08.09.2010, Az.: 1C_285/2009 und 1C_295/2009; Oberstes Schwedisches Verwaltungsgericht, Entscheidung vom 16.06.2009, Az.:3978-07; ähnlich wohl auch Französisches Verfassungsgericht, Entscheidung vom 10. Juni 2009, Az.: 2009-580).

Hinzu kommt seitens Facebook die Erstellung von Nutzungsprofilen, welche nur eingeschränkt zulässig sind (§ 15 Abs. 3 TMG).

Konsequenz

Bei Verstößen gegen das TMG drohen Bußgelder von bis zu 50.000 Euro, daher ist auch im Rahmen des Marketings besondere Vorsicht angebracht. Wie wir bereits berichtet hatten, plant auch das Verbraucherministerium Anzeigenkunden für Datenschutzverstöße von Internet-Plattformen, auf denen sie werben, haften zu lassen. Die Einschläge kommen also für Unternehmen mit Facebookwerbung näher.

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