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Mehr Rechtssicherheit für Berufsgeheimnisträger bei Auftragsverarbeitung

Mehr Rechtssicherheit für Berufsgeheimnisträger bei Auftragsverarbeitung

Nach der derzeitigen Rechtslage steht ein Berufsgeheimnisträger (z.B. Ärzte und Rechtsanwälte) wegen der strafbewährten Schweigepflicht gemäß § 203 StGB quasi mit einem Bein im Gefängnis, wenn er einen IT- Dienstleister beauftragt, der in Berührung mit sensiblen Daten von Patienten bzw. Klienten kommt. Ein Gesetz soll mehr Rechtssicherheit schaffen.

Strafbarkeitsrisiko

Nach der der herrschenden Interpretation des § 203 StGB besteht für Berufsgeheimnisträger nicht zuletzt auf Grund des überwiegend eng ausgelegten Rechtsbegriffs des Gehilfen gemäß § 203 Abs. 3 StGB ein Strafbarkeitsrisiko, wenn jene zur Pflege, Wartung und Support Ihrer IT-Systeme einen Dienstleister beauftragen. Das Offenbaren eines Berufsgeheimnisses an einen unbefugten Dritten ist strafbar.

Die in der juristischen Literatur und in der datenschutzrechtlichen Praxis vertretenen heterogenen Lösungsansätze haben nicht zu mehr Rechtssicherheit geführt. Auch die Unmöglichkeit einer Einwilligung für den Datentransfer an den Dienstleister zeigt den Handlungsbedarf für den Gesetzgeber.

Die Neuregelungen im Einzelnen

Mehr Rechtssicherheit soll das Gesetz zur Neuregelung des Schutzes von Geheimnissen bei der Mitwirkung Dritter an der Berufsausübung schweigepflichtiger Personen schaffen.

Die im Gesetzentwurf geregelten Änderungen sind im Groben:

Erleichterte Einbeziehung in das Berufsgeheimnis

Die Einbeziehung Dritter in das Berufsgeheimnis soll laut Gesetzentwurf erleichtert werden. Voraussetzung ist, dass

„die Offenbarungen für die ordnungsgemäße Tätigkeit der mitwirkenden Personen erforderlich sind“ (§ 203 Abs. 3 StGB neu).

Als mitwirkende Personen zählt die Gesetzesbegründung z.B. auf:

  • Einrichtung, Betrieb, Wartung und Anpassung informationstechnischer Anlagen, Anwendungen und Systeme
  • Bereitstellung von IT-Anlagen und Systemen zur externen Speicherung von Daten
  • Aktenvernichtung

Die Offenbarung von Geheimnissen muss „erforderlich“ sein, d.h. die mitwirkende Person darf nicht mehr geschützte Geheimnisse erfahren, als sie erfahren muss, um ihre Tätigkeit ordnungsgemäß auszuüben.

Strafbarkeit der mitwirkenden Person

Den Strafbarkeitsausschluss der Offenbarung gibt es nicht „umsonst“. Die Strafbarkeit wegen Geheimnisverrats wird auf die mitwirkende Person erstreckt:

„Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer unbefugt ein fremdes Geheimnis offenbart, das ihm bei der ordnungsgemäßen Ausübung seiner Tätigkeit als mitwirkende Person (Absatz 3) oder als bei den Absätzen 1 und 2 genannten Personen tätiger Beauftragter für den Datenschutz bekannt geworden ist“ (§ 203 Abs. 4 StGB neu).

Auswahl- und Kontrollpflicht des Berufsgeheimnisträgers

Hinzu kommt für den Berufsgeheimnisträger eine verstärkte Auswahl- und Kontrollpflicht hinsichtlich der mitwirkenden Personen.

So wird auch bestraft, wer

„eine an der beruflichen oder dienstlichen Tätigkeit mitwirkende Person, die unbefugt ein fremdes Geheimnis offenbart, nicht sorgfältig auswählt, zur Geheimhaltung verpflichtet und bei ihrer Tätigkeit überwacht hat (…)“ (§ 203 Abs. 4 Nr. 1 StGB).

Regelung von Befugnisnormen

Wegen der Gesetzgebungskompetenz des Bundes in Bezug auf Rechtsanwälte regelt der Gesetzesentwurf zudem Befugnisnormen zur Offenbarung von Geheimnissen in der Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO), Bundesnotarordnung (BNotO) und Patentanwaltsordnung (PAO). In die Gesetzgebungszuständigkeit der Länder fällt hingegen die Regelung von Befugnisnormen im medizinischen Bereich.

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