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Meldedaten: Wie der Staat mit uns Geld macht

Meldedaten: Wie der Staat mit uns Geld macht

In Deutschland sind die Bürger verpflichtet sich bei den zuständigen Bezirksämtern, in der Regel Abteilung Meldeangelegenheiten, an- und abzumelden. Daher verfügt das Meldeamt über zahlreiche Daten seiner Einwohner. Als gutgläubiger Bürger geht man davon aus, dass diese Daten nicht an Werbetreibenden verkauft werden. Denn wozu werden wir denn sonst immer wieder nach unserer ausdrücklichen Einwilligung gefragt, ob wir Werbung zugesandt haben wollen oder nicht? Tja, da wird man für die Gutgläubigkeit bestraft.

Was kostet ein Bürger?

Wie wir schon berichteten, ist der Handel mit Meldedaten für die Städte ein intensiv betriebenes und überaus ertragreiches Geschäft. So sollen 28 der einwohnerstärksten Städte Deutschlands im Jahr 2011 Einnahmen in Höhe von 12,1 Millionen Euro mit der Herausgabe von Meldedaten an Firmen und Privatpersonen generiert haben. Hierfür seien durch die Städte mehr als 4,5 Millionen Melderegisterdatensätze der Einwohner preisgegeben worden. Im Bundesdurchschnitt beträgt die Auskunftsgebühr ca. 7 Euro.

Gesetzliche Grundlage

Noch stellt die gesetzliche Grundlage für die Datenweitergabe aus dem Melderegister und damit auch für die Melderegisterauskunft an Dritte das Melderechtsrahmengesetz sowie die korrespondierenden Regelungen in den Meldegesetzen der Länder dar. Am 1. Mail 2015 tritt das neue Bundesmeldegesetz in Kraft, um die bisherigen Regelungen abzulösen. Mit dem neuen Gesetz werden die Rechte des Bürgers gegenüber Adresshändlern und Werbetreibenden nicht gestärkt. Die ursprünglich geplante Einwilligungslösung wurde gekippt, um die Bürger davor zu schützen, nicht dauernd durch Einwilligungsanfragen belästigt zu werden.

Eigentlich sollten die Meldebehörden die Bürger auf deren Widerspruchsrecht hinweisen. Uns ist allerdings kein Fall bekannt, wo die Behörde bei einer Um- oder Anmeldung einen solchen Hinweis erteilt hat. Vielleicht liegt es ja auch daran, dass den Bürgern die Belästigung durch die Hinweise auf ihren Rechten erspart werden soll.

Einwohnermeldebuch

Jede Meldebehörde verfügt über einen recht aktuellen Adressenbestand. Um es den Neugierigen aber noch einfacher zu machen und den Auskunftsanspruch bei der Meldebehörde zu ersparen, gibt es nun auch das sog. Einwohnerbuch. Ein Einwohnerbuch ist wie ein Telefonbuch, nur ohne Telefonnummern.

Lieber Gesetzgeber – wir reden hier nicht nur von Datenschutz

Laut Meldegesetz erhält jeder Antragsteller, der eine schriftliche Anfrage beim Einwohnermeldeamt stellt, Auskunft über andere Personen. Zu beachten ist, dass die Auskunft auch über das Internet erteilt wird, wogegen der Widerspruch gegen die Verwendung der Daten nur schriftlich in Briefform erfolgen kann.

Ein Unding, dass der Werbung per E-Mail zu Recht hohe Hürden gesetzt werden, die Briefwerbung aber durch eine Hintertür einen unbegrenzten Zutritt hat. Da stellt sich die Frage, ob Werbe-Spam per Post zumutbar sein soll?!

Nur in einigen Fällen Widerspruch möglich …der leider zu selten wahrgenommen wird

Wie die Umfrage der Nachrichtenagentur dpa in Niedersachsen und Bremen ergeben hat, machen nur wenige Bürger von ihrem Recht Gebrauch, Widerspruch gegen Registerauskünfte einzulegen.

Dies kann durchaus daran liegen, dass der Widerspruch schriftlich an die zuständige Meldebehörde geschickt werden muss. Oder dann daran, dass der Bürger nur in einigen Fällen die Datenweitergabe widersprechen kann, zum Beispiel an Parteien, Bürgerinitiativen, Adressbuchverlage oder zur Direktwerbung.

Auch wer hier keinen Wert auf Schutz eigener Daten legt, der Umwelt zuliebe ist ein Widerspruch auf alle Fälle sinnvoll. Man würde jede Menge Bäumen das Fällen ersparen!

Liebe Bürger, die sich gegen Verkauf eigener Daten in Wehr setzen wollen, auf heise.de ist ein Link zu einem Widerspruchs-Musterbrief vom Bundesverband der Verbraucherzentralen zu finden.

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  • @ Dr. Datenschutz

    Eigentlich ist dieses Vorgehen der Meldebehörden eine Ungeheuerlichkeit.

    Wie schätzen Sie die Erfolgsaussichten einer juristischen Gegenwehr vor Gericht ein? Kann das Bundesverfassungsgericht hier Abhilfe schaffen?

    Denn wenn der Staat die Bürger zur zwangsweisen Wohnsitzmeldung verpflichtet, um allerlei staatliche Aufgaben (inkl. Strafverfolgung, Gefahrenabwehr und Geheimdienstarbeit) zu erleichtern, ist das die eine Seite.

    Aber wenn auch noch private Unternehmen zu kommerziellen Zwecken diese Zwangsmeldedaten fast uneingeschränkt nutzen dürfen, erscheint dies als Verrat des Staates an seinen Bürgern. Natürlich sollen Gläubiger auf der Suche nach Schuldnern auf Meldedaten zugreifen dürfen. Dann hört es aber auch schon auf mit berechtigten kommerziellen Interessen.

  • @ Dr. Datenschutz:

    Schauen Sie mal hier:
    http://www.devianzen.de/2014/03/04/das-bmg-und-die-folgen/
    Offenbar ist alles noch viel schlimmer mit dem neuen Bundesmeldegesetz. Mich würde Ihre Meinung dazu interessieren.

    Insbesondere folgende Regelungen halte ich für höchst bedenklich :

    „Der §19 BMG zwingt Vermieter dazu, jeden Ein- und Auszug von Menschen schriftlich zu melden.“
    „Bei Auskunftsersuchen wird eine Elektronische Identifizierung verlangt: Wer keinen (…) E-Perso hat (…), dem werden keine Auskunftsrechte mehr zugestanden!“

  • @Günter:

    Die Frage auf die Verfassungsmäßigkeit des neuen Meldegesetzes lässt sich nicht schnell und eindeutig beantworten. Das neue Bundesmeldegesetzt (MeldFortG) sieht vor, dass

    „die Erteilung einer einfachen Melderegisterauskunft nur dann zulässig ist, wenn die Auskunft verlangende Person oder Stelle erklärt, die Daten nicht für Zwecke der Werbung oder des Adresshandels zu verwenden, es sei denn, die betroffene Person hat in die Übermittlung für jeweils diesen Zweck ausdrücklich eingewilligt. Eine Einwilligung kann gegenüber der Meldebehörde als eine generelle Einwilligung für einen oder beide der genannten Zwecke erklärt oder widerrufen werden.“

    Aufgrund des Wortlautes könnte man nun meinen, dass die Bürger eine ausdrückliche Einwilligung erteilen müssen. Allerdings ergibt sich aus der Gesetzesbegründung, dass:

    „Die betroffene Person kann gegen die Erteilung einer sie betreffenden einfachen Melderegisterauskunft zu den genannten Zwecken Widerspruch einlegen und ist über dieses Recht zu unterrichten. Ein Widerspruchsrecht entspricht dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. Juni 2006 (Az. 6 C 05.05).“

    So führt z.B. das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 21. Juni 2006 aus, dass:

    „Der Begriff in § 6 MRRG (das noch aktuell geltende Melderechtsrahmengesetz) verwendete Begriff der „schutzwürdigen Interessen“ umfasst vor allem das allgemeine Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) und das daraus abgeleitete Recht auf informationelle Selbstbestimmung. Dieses Recht gewährleistet die Befugnis des Einzelnen, grundsätzlich selbst über die Preisgabe und Verwendung seiner persönlichen Daten zu bestimmen und wird durch die Erteilung von Melderegisterauskünften an Dritte beeinträchtigt. Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung ist jedoch nicht schrankenlos gewährleistet. Der Betroffene muss grundsätzlich Einschränkungen seines Rechts auf informationelle Selbstbestimmung im überwiegenden Allgemeininteresse hinnehmen. Diese Beschränkungen bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Ferner ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten. Ein Zwang zur Abgabe personenbezogener Daten setzt grundsätzlich voraus, dass der Gesetzgeber den Verwendungszweck bereichsspezifisch und präzise bestimmt und dass die Angaben für diesen Zweck geeignet und erforderlich sind. Die Verwendung der Daten ist grundsätzlich auf den gesetzlich bestimmten Zweck begrenzt; ferner ist grundsätzlich – ein amtshilfefester – Schutz gegen Zweckentfremdung durch Weitergabe- und Verwertungsverbote erforderlich. Hiernach ist auch die Weitergabe von Meldedaten grundsätzlich zulässig, sofern durch eine im überwiegenden Allgemeininteresse liegende gesetzliche Übermittlungsermächtigung eine zweckgebundene Verwendung der Daten sichergestellt ist.

    Das Melderegister ist zwar in erster Linie ein behördeninternes Register, das sowohl dem innerdienstlichen Gebrauch der Meldebehörden dient als auch das Informationsinteresse anderer Behörden befriedigen soll. Es hat jedoch, wie sich aus § 21 MRRG ergibt, außerdem den Zweck, dem Informationsbedürfnis des privaten Bereichs, insbesondere der Wirtschaft, Rechnung zu tragen. Darin kommt die gesetzliche Wertung zum Ausdruck, dass sich der Einzelne nicht ohne triftigen Grund seiner Umwelt gänzlich entziehen kann, sondern erreichbar bleiben und es hinnehmen muss, dass andere – auch mit staatlicher Hilfe – mit ihm Kontakt aufnehmen. Was die im Recht auf informationelle Selbstbestimmung angelegte Interessenabwägung anbelangt, ist das vom Gesetz unterstellte Informationsbedürfnis hinsichtlich der Basisdaten Vor- und Familienname, Doktorgrad und Anschrift grundsätzlich ein überwiegendes, die Grundrechtseinschränkung rechtfertigendes Allgemeininteresse, falls nicht die in § 21 Abs. 5 MRRG genannte Voraussetzungen einer Auskunftssperre gegeben sind und soweit nicht eine ergänzende Abwägung nach Maßgabe des § 6 MRRG im Einzelfall oder in einer Gruppe von Einzelfallen etwas anderes ergibt.

    Zwar hat das Berufungsgericht zu Recht darauf hingewiesen, dass Direktwerbung als solche nicht gesetzwidrig ist. Richtig ist auch, dass nicht von vornherein angenommen werden kann, ein möglicher Adressat von Direktwerbung werde deren Zusendung auf alle Fälle für unerwünscht halten; zumindest wiegt die darin liegende Belästigung, wenn sie als solche empfunden wird, nicht schwer. Anders verhält es sich jedoch dann, wenn der umworbene Bürger eindeutig zu erkennen gibt, dass er das Werbematerial nicht zu erhalten wünscht. Eine solche Willensäußerung verlangt grundsätzlich Beachtung durch den Werbenden. Das folgt aus dem Selbstbestimmungsrecht des Betroffenen, das sich gegenüber dem Interesse des Unternehmers an der Werbung durchsetzt (vgl. BGH, Urteil vom 20. Dezember 1988 a.a.O.).“

    Daher spricht einiges dafür, dass das Bundesverfassungsgericht die Regelung in § 44 MeldFortG als rechtmäßig ansehen könnte.

  • @ Horch und Guck:

    Mit dem neuen § 19 MeldFortG (das neue Bundesmeldegesetz) sollen Scheinanmeldungen bekämpft werden, um damit häufig verbundenen Formen der Kriminalität wirksam zu begegnen.

    Die zweite von Ihnen zitierte Passage ist uns unbekannt bzw. war diese Passage in MeldFortG nicht zu finden.

  • @ Dr. Datenschutz:

    Danke für die Antwort.

    Muss denn nun der Vermieter den Ein- und Auszug eines Mieters der Meldebehörde selbst übermitteln? Oder überbringt der Mieter dem Meldeamt eine Bescheinigung des Vermieters?

    Mir wäre jedenfalls nicht wohl bei der Sache, wenn Vermieter (z.B. Privatleute oder kleine Wohnungsgesellschaften) meine Daten unverschlüsselt per E-Mail an das Meldeamt senden würden. Das Sicherheitsniveau ist bei diesen Vermietern meist derart katastrophal schlecht, dass ich lieber selbst eine Vermieterbescheinigung beim Meldeamt einreichen würde.

    Haben Sie zu dieser Problematik weitere Informationen oder Meinungen?

    PS: Kann man sich gegen die Datenweitergabe via „Einwohnerbuch“ wehren?

  • @ Horch und Guck

    Gem. § 19 Abs. 1 MeldFortG ist der Wohnungsgeber verpflichtet, bei der An- oder Abmeldung mitzuwirken. Hierzu hat der Wohnungsgeber oder eine von ihm beauftragte Person der meldepflichtigen Person den Ein- oder Auszug schriftlich zu bestätigen. Das heißt, dass der Vermieter nicht selbst den Ein- oder Auszug eines Mieters bei der Meldebehörde meldet, sondern dem Mieter eine Bestätigung/Bescheinigung aushändigt.

    Was die Datensicherheit betrifft, so regelt § 10 Abs. 2 MeldFortG (Auskunft an die betroffene Person), dass die Auskunft auch elektronisch durch Datenübertragung über das Internet erteilt werden kann. Dabei ist sicherzustellen, dass dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Maßnahmen auch im Bereich der Verschlüsselungstechnik und der Authentifizierung getroffen werden, um den Datenschutz und Datensicherheit zu gewährleisten, insbesondere im Hinblick auf die Vertraulichkeit und die Unversehrtheit der Daten, die im Melderegister gespeichert sind und an die betroffene Person übermittelt werden. Wir gehen davon aus, dass bei jeder Datenübermittlung (zumindest im Rahmen des MeldFortG) gleiche Standards einzuhalten sind.

    Wie Sie sich gegen einen Eintrag in das Einwohnerbuch wehren können, können Sie aus unserem Artikel „Datenschutz im Meldewesen – Das Einwohnerbuch“ entnehmen.

  • Update:

    Jemand versucht es mit einer selbst gebastelten Verfassungsbeschwerde.

    http://www.devianzen.de/2014/03/27/verfassungsbeschwerde-gegen-das-bundesmeldegesetz/

  • Pingback: OptOut-Day 11.10.2014 | Happy Birthday „OptoutDay“ -Stefan Körner und Patrick Breyer informieren am 1.10 im Mumble über das umstrittene neue Meldegesetz und den Aktionstag! : OptOutDay.de
  • Pingback: OptOutDay Deine Daten gehören Dir! | Newsportal der Piraten im Kreis Esslingen am Neckar
  • Der ab 1.11.2015 geltende § 19 des Bundesmeldegesetzes („Mitwirkung des Wohnungsgebers“) ist absurd und das genaue Gegenteil von Bürokratieabbau.

    Nach dem Motto „Vertrauen ist gut, Kontrolle ist besser“ werden ab dem 1.11.2015 meldepflichtige Personen quasi unter Generalverdacht gestellt, denn bei den von ihnen abzugebenden Meldedaten könnte ja eine Scheinanmeldung zugrunde liegen. Dem möchte der Gesetzgeber begegnen und verpflichtet die Wohnungsgeber (i.d:R. Vermieter) zur Abgabe einer Wohnungsgeberbestätigung. Diese soll u.a. den Tag des Einzugs bestätigen. Den kennt der Wohnungsgeber (Vermieter) jedoch grundsätzlich nicht, denn er weiß allenfalls wann und wem er seine Wohnung zum Gebrauch überlassen hat (Tag der Gebrauchsüberlassung der Wohnung). Wann der neue Mieter dann genau einzieht, entzieht sich üblicherweise der Kenntnis des Vermieters. Auch hier schaffte der Gesetzgeber in § 19 Abhilfe: „Die meldepflichtige Person hat dem Wohnungsgeber die Auskünfte zu geben, die für die Bestätigung des Einzugs … erforderlich sind.“ Es ist also die meldepflichtige Person selbst, dessen Angaben gegenüber der Meldebehörde angezweifelt werden und durch eine Wohnungsgeberbestätigung verifiziert werden sollen, der dem Wohnungsgeber die geforderte Angabe (Tag des Einzugs) liefern muss. Zu dieser Absurdität gehört noch, dass der meldepflichtigen Person keine Frist auferlegt wird, in welcher er gegenüber dem Wohnungsgeber mitzuwirken hat, während dem Wohnnungsgeber gemäß § 54 Abs. 2 Ziff. 3 ein Bußgeld von bis zu 1.000 EUR angedroht wird, wenn er u.a. „den Einzug …. nicht rechtzeitig bestätigt“. Rechtzeitig im Sinne des BMG kann der Wohnungsgeber allerdings nur handeln, wenn er seine Bestätigung innerhalb von 14 Tagen nach Einzug der meldepflichtigen Person zur Verfügung stellt (§19 Abs. 1 i.V.m. § 17 Abs. 1 BMG) Wann jedoch diese kurze Frist beginnt, kann der Wohnungsgeber nicht wissen, denn er kennt den genauen Tag des Einzugs b.a.w. nicht. Sollte die meldepflichtige Person, wie im § 19 BMG verlangt, gegenüber dem Wohnungsgeber nicht mitwirken, droht ihm selbst nach dem BMG keine Sanktion, nur der Wohnungsgeber, der auf die Angaben des neuen Mieters angewiesen ist, ist mit Bußgeld bedroht.

    Fast noch absurder, ja das geht tatsächlich, ist die Wohnungsgeberbestätigung bei einer Abmeldung, welche bei einem Wegziehen ins Ausland notwendig ist: Hier bestimmt § 17 Abs. 2 des BMG, dass der Abmeldende sich „frühestens eine Woche vor Auszug“ abmelden kann. Auch hierbei muss er eine Bestätigung des Wohnungsgebers (der ja an sich nun Wohnungszurücknehmer ist) der Meldebehörde vorlegen. Also – wie gesagt mit Bußgeldandrohung – soll der Wohnungsgeber dann u.U. eine Woche vor einem geplanten Auszug dem Nochmieter den genauen Auszugstermin zum Zwecke der Vorlage bei der Meldebehörde bestätigen. Wehe dem Wohnungsgeber, wenn es dann nicht zum Auszug kommen sollte und der Nochmieter sich dann trotzdem abmeldet. Denn ist die Bestätigung „nicht richtig“ (§ 54 BMG – Bußgeldvorschrift) droht dem Wohnungsgeber ebenfalls ein Bußgeld bis zu 1.000 EUR.

    Auch der Datenschutz ist betroffen: Was geht es dem Vermieter an, wann der neue Mieter das erste Mal in seiner neuen Wohnung Möbel stellt und schläft (einzieht)? Er muss es dem Wohnungsgeber nun mitteilen, sonst kann der Wohnungsgeber den Einzugstag nicht bestätigen. Anderenfalls müsste der neue Mieter ja rund um die Uhr vom Wohnungsgeber „beschattet“ werden, denn irgendwo müssen die im BMG vom Wohnungsgeber geforderten Daten ja herkommen… Und 1.000 EUR Bußgeld (für jeden meldepflichtigen Ein- oder Auszugs-Einzelfall!) zahlt kein Wohnungsgeber mal so zum Spaß…

    Hut ab vor soviel Realsatire – das soll jemand den offenkundig immer realitätsfremder werdenden Gesetzgebern erst einmal nachmachen…

  • Es ist doch eine Schweinerei, dass der Staat und seine Erfüllungsgehilfen die Daten der Bürger verkaufen. Diese werden dann kopiert und wieder weiterveräußert und nochmal weiterveräußert und nochmal verkauft. Da hat keiner mehr den Überblck und es kann nichts mehr nachvollzogen werden! Da ist es kein Wunder, dass immer mehr Bürger sich gegen den Staat und seine Erfüllungsgehilofen auflehnen und widerstand leisten! Völig zurecht! Und ich kann nur sagen – nur zu! Noch mehr Druck braucht der Staat! Alleine das Subordinationsprinzip ist eine Entmündigung und Frechtheit! Dann kommt die sogenannte parlamentarische Demokratie: ebenfalls eine Krastration der mündigen Bürger! Jetzt beschwerd sich ständig die Polizei, dass immer mehr Widerstand gegen die Beamten geleistet wird! Fragt sich eigentlich mal Einer, woran das liegt?
    Für Flüchtlinge und deren Rechte setzt man sich ein! (übrigens: ich bin kein Nazi, NeoNazi oder Rechter, ich bin parteilos!!!) und die Rechte der Bundesbürger beschneidet man jedes Jahr! Die Schröder Agenta hat sogar die Krankenkassen ermächtigt ohne Ankündigung die Konten zu pfänden oder den Zoll ins haus zu schicken! Das ist wie 1938 nach den Ermächtigungsgesetzen – damals konnten die Juden auch einfach so enteignet werden! Davon sind wir nicht weit weg! Und man regt sich über die AfD auf! Warum eigentlich? Das ist die einzige Partei in Deutschland, die sich öffentlich dazu bekennt die GEZ Gebühren abzuschaffen. 17,50 € im Monat pro Haushalt. Wir haben in Deutschland knapp 40 Mio. Haushalte. Ich muß nicht vorrechnen wieviel die Bürger an ARD u. ZDF Rundfunkgebühren pro Monat geschweige erst im ganzen Jahr bezahlen! Das soll normal sein??? An alle Politiker kann ich nur sagen: Ihr solltet mal Eure Festplatte neu aufspielen – da stimmt was nicht mehr im Gehirn!

    • Hab ihren Kommentar, Meldegesetz v. 2016 gelesen. Gut geschrieben. Aber jetzt ist 2018 und es geht weiter. Bei jedem Antrag wird immer mehr angefragt z. B. Wohngeld. Persönlichste Dinge. Und die Damen hämmern alles fleißig in ihren PC? Und ich hab den Vergleich zu vor Merkel. Ob ich einen Partner habe, der für mich einsteht? Hab verzichtet u.wende mich an den Datenschutzbeauftragten. Ist dann eine Anzeige. Und er hat mich darauf hingewiesen. Muss man schriftlich machen und der Wohngeldstelle offenbart wird, wer den Überprüfungsantrag gestellt hat. Die Stadt/Wohngeldstelle meldet das auch der Polizei. usw. usw.. daß ich einen Antrag auf datenrechtliche Überprüfung der verlangten Angaben für den Wohngeldantrag der Stadt gestellt habe. Kommt nicht gut an. Ist ein Risiko! Nur nicht paranoid werden?
      Lg Sabine

  • Wir haben jetzt 2018 und wir haben die DSGVO, die jedem KMU Kopfschmerzen bereitet, aber was ist mit unseren Meldebehörden, dürfen die weitermachen wie bisher? Es sollte doch von den Datenschutzbehörden geprüft werden, ob das BMG nicht auch europarechtswidrig ist. Oder sollten wir den DSGVO Mitverfasser twitter.com/JanAlbrecht befragen, was er und die Grünen zu diesem Thema sagen? Es wäre an der Zeit, dieses Thema in die Medien zu bringen

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