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Mieterrecht: Muss man Fotos der Wohnung dulden?

Mieterrecht: Muss man Fotos der Wohnung dulden?

Die Online-Vermarktung von Mietwohnungen greift weiter um sich. Hier gilt: Je mehr Bildmaterial, desto attraktiver die Wohnung. Doch muss der Mieter Fotoaufnahmen in „seiner Privatsphäre“ dulden?

Anspruch auf Duldung von Fotoaufnahmen?

Diese Frage hatte unlängst das Amtsgericht Steinfurt (AG Steinfurt, Urteil v. 10.04.2014 Az. 21 C 987/13) zu beantworten. Diesem lag eine Klage einer Vermieterin gegen ihren aktuellen Mieter zur Entscheidung vor, mit welcher die Vermieterin den Mieter auf Duldung von Lichtbildaufnahmen der Innenräume der gemieteten Wohnung in Anspruch nehmen wollte.

Die Vermieterin beabsichtigt, die durch sie vermietete Wohnung im Internet zum Kauf anzubieten. Hierzu wollte die Vermieterin von den Innenräumen der Wohnung Lichtbildaufnahmen anfertigen lassen und diese in einem Exposé und in Internetanzeigen veröffentlichen. Der Mieter lehnte die Anfertigung der Bilder ab und verwies darauf, dass die

Fertigung von Lichtbildern der Innenräume einen unzulässigen Eingriff in seine Privatsphäre darstelle.

Die Klägerin vertrat die Auffassung dass der Beklagte es zu dulden habe, da eine Veräußerung ohne das Vorhalten von Lichtbildern in zeitgemäßer Weise nicht möglich sei.

Das Urteil des AG Steinfurt

Das AG Steinfurt wies die Klage der Vermieterin auf Duldung als unbegründet ab.

Nach Auffassung des Gerichtes hat ein Vermieter keinen Anspruch auf Duldung der Fertigung irgendwelcher Fotos aus den an den Beklagten vermieteten Innenräumen.

Ein solcher Anspruch besteht nach dem allein in Betracht kommenden § 535 BGB nicht.

Das Gericht ging sodann zu einer Abwägung der in diesem Fall betroffenen Grundrechte der Parteien über, welche zwar nicht direkt im Verhältnis zwischen Bürgern anwendbar sind, jedoch über sog. offene Tatbestände wie z.B. § 242 BGB auf vertragliche Beziehungen Einfluss nehmen können (sog. mittelbare Drittwirkung von Grundrechten).

Schutz des Eigentums, Art. 14 GG

Auf Seiten der Vermieterin wog das Gericht das grundrechtlich in Art. 14 GG verbürgte Eigentumsrecht mit dem Besitzrecht des Mieter aus dem Mietverhältnis, § 535 Abs. 1 BGB, ab. Der berechtigte Besitz des Mieters wird ebenfalls vom grundrechtlichen Eigentumsschutz des Art. 14 GG umfasst  (vgl.: BVerfG, Urteil vom 26.05.1993, AZ 1 BvR 208/93).

Schutz des Persönlichkeitsrechts, Art. 1,2 GG

Darüber hinaus sah das Gericht durch die Anfertigung und Veröffentlichung von Lichtbildern aus der Wohnung des Mieters dessen Allgemeines Persönlichkeitsrecht beeinträchtigt, Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG. Insoweit ist die Wohnung einer Person ihrer Privatsphäre zuzuordnen, die besonders schützenswert ist.

Recht auf Unverletzlichkeit der Wohnung, Art. 13 GG

Schließlich sei hier auch das in Art. 13 GG aufgenommene Recht der Unverletzlichkeit der Wohnung zu Gunsten des Mieters zu berücksichtigen. Art. 13 Abs. 1 GG schützt dabei den räumlich gegenständlichen Bereich der Wohnung vor unberechtigten Zutritten Dritter.

Gewichtung der Mieterrechte

Bei seiner Abwägung berücksichtigte das Gericht vor allem, dass der Eingriff in die Privatsphäre durch die beabsichtigte Veröffentlichung im Internet nicht unerheblich ist, da die Fotografien damit einer unbestimmten Vielzahl von Betrachtern zugänglich gemacht werden.

Demgegenüber weise, so das Gericht, der Eingriff in das grundrechtlich geschützte Verwertungsrecht des Eigentümers eine eher geringere Intensität auf.

Das Gericht führte hierzu aus:

Auch wenn ein wesentlicher Teil der zu veräußernden Wohnungen mittlerweile über die allgemein bekannten Internetportale inseriert wird, geht es doch entschieden zu weit, eine Wohnung für fast unverkäuflich zu erklären, wie es die Vermieterin macht, wenn diese nicht mit Fotos im Internet angeboten wird.

Fazit

Das AG Steinfurt bestätigt hier die bestehende Rechtsprechung (vgl. AG Frankfurt am Main, Urteil v. 16.1.1998Az. 33 C 2515/97; AG Düsseldorf Urteil v. 24.6.1998, 25 C 4068/98, AG Hannover Urteil v. 22.08.2000, Az. 561 C 03582/00) und stärkt die Mieterrechte.

Das AG Steinfurt bestätigt den hohen Stellenwert des Rechts des Mieters auf informationelle Selbstbestimmung und Achtung der Persönlichkeit. Grundsätzlich ist der Mieter zwar zur Mitwirkung bei der Neuvermietung seiner Wohnung (wie z.B.: Gewährung von Besichtigungsmöglichkeiten) verpflichtet. Diese Verpflichtung geht jedoch nicht so weit, dass er jeglichen Eingriff in seine Privatsphäre unabhängig von der Eingriffsintensität dulden muss.

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  • Gerechtes Urteil! Danke ans Amtsgericht Steinfurt!

    Neben den im Artikel erwähnten (Grund-)Rechten des Mieters, habe ich als Mieterin auch noch Hausrecht. Hält sich jemand nicht ans Fotoverbot, kann ich in Notwehr den gegenwärtigen Angriff auf meine Rechte abwehren, notfalls auch mit Gewalt, den Angreifer rausschmeißen oder bei Widerstand die Polizei rufen. Hausfriedensbruch nennt sich das dann.

    Übrigens: Die Vermieter können selbstverständlich gerne Fotos von Wohnungen anfertigen. Aber nur bei leerer Wohnung. Bei Neuvermietung muss der Vermieter eben solange warten, bis der Mieter ausgezogen ist. Oder wenn der Mieter in der Wohnung bleibt, sie aber verkauft werden soll, dann kann der Vermieter ja das Ausräumen, Zwischenlagern und Wiedereinräumen von Möbeln und Inventar des Mieters bezahlen. Wenn die Wohnung dann kurzzeitig leer ist, kann der Vermieter die Fotos machen, bevor das Mobiliar des Mieters wieder einzieht.

  • Mieterrechte sind nur scheinbar gestärkt worden. Nimmt die Weigerung des Mieters, Lichtbilder fertigen zu lassen, auf die Verkäuflichkeit der Wohnung Einfluss, dann kann das zu einem Kündigungsrecht führen. Die Hinderung wirtschaftlicher Verwertung berechtigt nämlich nach § 573 Abs. 2 Nr. 3 BGB zur Beendigung des Mietverhältnisses. Folge wäre dann, dass der Mieter seine Wohnung verliert. Und die Eingriffsintensität von Besichtigungen ist viel höher als die der Fertigung von Bildern, denn damit ist der Mieter ggf. mehrfach belastet, er muss sich auch wegen anderer als der optischen Sinneseindrücke offenbaren, und er hat keinen Einfluss auf die Informationen, die über ihn weiter gegeben werden. Die Entscheidung des AG Steinfurt ist also keineswegs nur positiv zu betrachten. Und aus datenschutzrechtlicher Sicht: Die Abwägung des Gerichts stützt sich im wesentlichen darauf, dass die Vermieterin die Wohnung dem Mieter bei Abschluss des Mietvertrags freiwillig überlassen und sich des Rechts begeben habe, über diese zu verfügen. Mit anderen Worten: Die Bilder hätten eben vorher gemacht werden müssen. Das stützt die Rechte auf informationelle Selbstbestimmung gerade nicht.

    • Eine Kündigung auf Basis von § 573 Abs. 2 Nr. 3 BGB, nur weil der Vermieter die Wohnung nicht fotografieren darf, ist mit Sicherheit unwirksam. Mal abgesehen davon, dass dieser § schon nicht einschlägig sein dürfte, fehlt es auch an einem erheblichen Nachteil.

    • Unter § 573 Abs. 2 Ziffer 3 BGB zählen nur Fälle, in denen gerade die Fortsetzung des Mietverhältnisses als solches (nicht die Geltendmachung von Mieterrechten) den Vermieter an einer angemessenen Verwertung des Grundstückes hindert und er hierdurch einen erheblichen Nachteil erleidet. Unter den Aspekt der angemessenen Verwertung des Grundstücks fällt die Realisierung des wirtschaftlichen Wertes durch Verkauf, Abriss und Neubau oder Vermietung als gewerbliche oder freiberufliche Räume (zweckentfremdende Vermietung), also gerade nicht der Fall der Weitervermietung an einen Wohnungsnachmieter.

      Auch kann Ihrer Auffassung, dass die Belastung des Mieters durch persönliche Besichtigungen sehr viel schwerer wiegt, nicht gefolgt werden. Diese Besichtigungen werden unabhängig von der Erstellung und Veröffentlichung von Lichtbildern stattfinden, aber nach Auffinden eines Mieters auch beendet sein. Die einmal angefertigten Lichtbilder werden über das Internet weltweit veröffentlicht. Auch kann ab dem Zeitpunkt der Veröffentlichung nicht ausgeschlossen werden, dass diese Lichtbilder auch noch Jahre später, nachdem bereits ein neuer Nachmieter gefunden wurde, weiterhin im Netz auffindbar sein können (z.B.: Internetarchive, Bilderklau, Widerverwertung bei erneuter Vermietung etc.). Die Veröffentlichung der Lichtbilder stellt also für den Mieter ein nicht beherrschbares Risiko dar.

  • Ich kann zum Teil die Meinungen der Mieter nicht nachvollziehen. Wenn man von der Wohnung Aufnahmen macht wird sicherlich nicht der Makromodus eingeschaltet wobei irgendwelche persönlichen Notizen, Fotos oder sonstiges privates aufgenommen wird was im Internet anschließend zu sehen ist.Sofern man nur die Möblierung sieht was natürlich die Regel ist verstehe ich die ganze Aufregung nicht.

    Ich glaube kaum, dass aufgrund der Bilder dem Mieter irgendwelche Nachteile entstehen. Vorausgesetzt die Wohnung ist nicht vermüllt und die Adresse des Objektes wird nicht komplett veröffentlicht.

    • @ Stefan

      Wissen Sie was? Es ist völlig irrelevant, was Sie als Immobilienmakler denken oder meinen!

      Es ist das Recht jedes Mieters, das Fotografieren und Veröffentlichen der eigenen Privatsphäre (= Wohnräume + Möblierung + persönliche Gegenstände) zu untersagen.
      Vermieter und Makler haben dieses Recht der Mieter zu akzeptieren. Mieter müssen sich auch nicht rechtfertigen, warum es denn „schlimm“ sei und was denn die „ganze Aufregung“ solle. Sie als Immobilienmakler müssen sich hingegen rechtfertigen, warum Sie die Privatsphäre von Mietern aus niederen Beweggründen, d.h. aus finanziellem Interesse missachten und verletzen wollen.

      Genauso müssen ja auch Mieter das Recht des Eigentümers akzeptieren, jederzeit die Wohnung an den Meistbietenden verkaufen zu dürfen.

      So ist das eben in einem Rechtsstaat. Jeder hat Rechte. Die andere Seite hat die Rechte der Gegenseite zu akzeptieren. Wenn Sie diesen gesellschaftlichen Konsens nicht respektieren, dann sind Sie kriminell. So einfach ist das.

      Wenn Mieter freiwillig (= ohne Druck und Drohungen) Bildaufnahmen und deren Veröffentlichung zustimmen, können Sie sich freuen. Wenn Mieter auf ihr Recht pochen, haben Sie Pech gehabt. Das Recht soll die Schwächeren schützen. Mieter sind gegenüber Vermietern die schwächere Partei. Deshalb werden Privat- und Intimsphäre der Mieter geschützt.

  • Muss ggfs. die Erlaubnis seitens des Mieters dem Vermieter/Verkäufer gegenüber schriftlich sein, oder genügt mündlich (ohne/mit Zeugen)?
    Danke
    Mario

    • Ich bin mir sicher, dass dies mündlich vollkommen genügt! Ansonsten gleich auf Nr. Sicher gehen und ein kurz und bündiges Schreiben verfassen.

  • Dass ist doch das Allerletzte, dass man als Eigentümer beim Verkauf einer Wohnung nicht einmal mehr Innenaufnahmen machen darf, wenn der Mieter nicht zustimmt. Gott sei Dank sind wenigstens Besichtigungen möglich, wenn diese mit dem Mieter abgestimmt werden. Ich würde gerne einige Wohnungen zur Kapitalanlage bauen und dann vermieten wollen. Aber solange die Mieter fast mehr Rechte als die Eigentümer haben, nehme ich davon Abstand.

    • Sie können die Wohnung im Leerzustand fotografieren (also bevor sie vermietet wird) und diese Bilder anschließend archivieren, wo liegt da bitte das Problem!?
      Erst nachdenken, dann wird meckern meist überflüssig …

    • Ich bin Mieter und stehe genau vor diesem Problem. Mein Vermieter will verkaufen und möchte Aufnahmen meiner Wohnung machen. Das ist für mich nicht in Ordnung. Da mein Zuhause nichts ist, was ich öffentlich im Internet sehen möchte. Der Wohnraum, der von einem Mieter monatlich bezahlt wird, ist sein Zuhause. Ich kann sehr gut verstehen, dass man das nicht möchte. In meinem Fall werde ich von diesem Recht ebenfalls Gebrauch machen.

    • Wir leben im 21.Jahrhundert. Lassen sie von irgend einem Architekten oder Werbegrafiker ein 3D-Modell anfertigen. Das kann heutzutage sogar virtuell im Browser besucht werden. Der Streit scheint mir als Informatiker aus der Zeit gefallen.

  • In unserem Fall haben wir es dem Makler untersagt die gemachten Bilder ins Internet zu stellen. Dieser hat gesagt es sei nur für seine Unterlagen bestimmt und würden nicht veröffentlicht. Heute hab ich dann die Bilder auf denen private Urlaubsfotos zu sehen sind unter anderem von unseren Kindern im Internet gefunden. Kann ich dagegen rechtlich vorgehen?

    • Die folgende Einschätzung kann keine Rechtsberatung ersetzen. Wenn Sie sich zu einem gerichtlichen Vorgehen entschließen, sollten Sie UNBEDINGT vorab einen Rechtsanwalt konsultieren, der den Fall detailliert mit ihnen durchgeht und juristisch durchdenkt.

      Grundsätzlich ist ein rechtliches Vorgehen aber möglich. Es ist dabei auch egal, was auf den veröffentlichten Bildern ihrer Wohnung zu sehen ist, solange sie ohne Ihre vorherige Zustimmung veröffentlicht wurden. Denn dann können Sie, ähnlich wie die Beklagte im besprochenen Urteil, durch die Veröffentlichung der Aufnahmen zumindest in ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht (APR) aus Art. 1 I, 2 I GG verletzt sein.

      Hiergegen steht ihnen grundsätzlich ein Recht auf Unterlassen aus §§ 823 I, 1004 BGB analog (sog. quasinegatorischer Unterlassungsanspruch) gegenüber demjenigen zu, der die Fotos veröffentlicht hat. Das wäre in ihrem Fall also der Makler.

      Wenn Sie die Fotos möglichst schnell aus dem Netz haben wollen, sollten Sie auch versuchen, vorab eine einstweilige Verfügung zu erwirken. Im Erfolgsfall müsste der Makler die Bilder dann zumindest solange aus dem Netz nehmen, bis das Gericht abschließend über den Fall entschieden hat.

  • Immer wieder interessant, worüber man alles streiten kann. Zeugt von einem hervorragenden Mieter-Vermieter Verhältnis. Nur weil man ein Recht hat, muss man sich doch nicht so anstellen und darauf beharren – so schlimm kann es ja nicht sein, ein, zwei Fotos abzuhängen und ein paar Fotos zu schießen. Lösungsvorschlag: Der Mieter schießt selbst ein paar Fotos, die er für okay hält, und stellt sie dem Vermieter zur Verfügung.

    • Ich bin leider von meinem Vermieter völlig überrumpelt worden. Ein Termin war für eine Neuvermessung der Wohnung angesetzt. Aber bevor ich reagieren könnte,wurden von dem sogenannten Gutachte Fotos von meiner Wohnung gemacht. Von allen Räumen! Und dann noch die Aussage. Sie haben aber eine gepflegte Wohnung. Wie kann ich jetzt eigentlich rausbekommen ,wo meine Wohnungseinrichtung “ ausgestellt“ wird?

  • Und wozu, warum und wofür sollte er das tun?

  • Und Herr Huber, es ist wunderbar, dass Sie von einem Kauf Abstand nehmen wollen. Die Welt geht davon sicher nicht unter!

  • Ich kann es verstehen, wenn ein Mieter sich nicht alles bieten lassen will. Dinge sollten auf Augenhöhe besprochen werden. Andererseits kann so ein Gerichtsurteil dazu führen, dass es weniger Menschen interessant finden werden, Wohnraum zur Miete zur Verfügung stellen zu wollen. Wer eine Wohnung mietet darf sich freuen…muss sich aber umso mehr darin verbeißen, weil es dann schwieriger werden könnte eine neue zu finden, wenn man mal draußen ist…von anderen Leuten, die eine Wohnung suchen ganz zu schweigen. Es gibt also immer mindestens zwei Seiten der Medaille. Wenn es unattraktiv wird Wohnungseigentümer zu werden und Wohnraum zur Miete zur Verfügung zu stellen, ist das nicht nur schlecht für Vermieter. Wenn Wohnraum knapp ist, wird er teuer, wenn viel davon da ist, wird er günstiger… das ist bei allem so. Die Rechte von Vermietern zu stärken bedeutet also nicht unbedingt, dass man damit die Rechte von Mietern schwächt – mehr Wohnraum, günstigere Miete, bessere Stellung der Mieter.

    • Was ist so schwer daran, als Vermieter einfach dann Fotos der Wohnung zu machen, wenn sie gerade leer ist und diese Fotos zu verwenden? Dann hat der Vermieter seine Fotos fürs Internet und der Mieter hat seine Ruhe/Privatsphäre.

      Und Sie glauben nicht wirklich, dass es plötzlich mehr Wohnungen zu günstigeren Preisen geben wird, wenn Vermieter nach Gutdünken die Innenräume von Mietern fotografieren und veröffentlichen dürfen?

      In einer Zeit, in der Vermieter sich in den Ballungsgebieten fast alles erlauben und fast jeden Preis durchsetzen können, hier von einer ungerechten Benachteiligung von Vermietern aufgrund des Rechts der Mieter auf Fotografierunterlassen zu schwadronieren, wirkt mindestens lächerlich.

      • Ok, Meinungen sind dafür da sich darüber auszutauschen.
        „Und Sie glauben nicht wirklich, dass es plötzlich mehr Wohnungen zu günstigeren Preisen geben wird, wenn Vermieter nach Gutdünken die Innenräume von Mietern fotografieren und veröffentlichen dürfen?“ …man kann Dinge auch absichtlich falsch verstehen oder sich doof stellen. Ich sagte ja „so ein Gerichtsurteil“, das heißt Gerichtsurteile wie diese. Es ist nicht dieses allein, es sind einzelne Regeln oder Entscheidungen, die einem potentiellen Eigentümer die Entscheidung schwerer machen tatsächlich Eigentümer zu werden und somit Wohnraum für die Gesellschaft zur Verfügung zu stellen. Der Preis zeigt an es gibt einen Mangel von etwas. Wenn der Preis gedeckelt wird, ist das Problem nicht gelöst – es gibt dadurch nicht eine Wohnung mehr. Es wird noch unattraktiver eine Wohnung zu vermieten und dadurch gibt es mittel- bis langfristig noch weniger Wohnraum. Außerdem kann der Preis kann nicht mehr als Anzeige dienen, dass es einen Notstand/Mangel gibt. Man kann sich über einen erweiterten staatlichen Wohnungsbau unterhalten, um die Lage zu entschärfen. Allerdings weiss ich nicht, ob es so viel Sinn macht von staatlicher Seite in großem Maße in die Bereitstellung von Dienstleistungen oder Waren einzusteigen, weil das im Ostblock und anderswo auch nicht besonders gut funktioniert hat.

        …Gruß

        @EDIKT (15. Jan 2018)
        …ja, WENN sie mal leer stehen sollte, dann kann man das machen mit den Fotos und macht auch Sinn. Stimmt schon.

  • Ja ich finde die Aussagen und Kommentare sehr interessant und aufschlussreich. Mich selbst interessiert aber dringlicher, ob ein Vermieter verpflichtet ist, bei einer Wohnungsbesichtigung durch Makler mit Kaufinteresseten zweck Verkaufes der vermieteten Wohnung persönlich anwesend zu sein. Dankeshank

  • Zum Glück gibt es noch Immobilienverwalter und Eigentümer, die sich korrekt verhalten. Das sollte man nicht vergessen. Aber diejenigen, die meinen, man müsse niemals investieren in eine Behausung mit jahrzehntealter Ausstattung und dennoch im Mietspiegel oben mitmischen, neigen leider häufig auch dazu, geltendes Recht nicht zu akzeptieren.
    Diese Sorte Eigentümer hat kein Problem damit, dem Mieter über ein bis zwei Monate doppelte Zahlungen (Miete alte und neue Wohnung) zuzumuten, kann aber selber nicht warten bis die Wohnung zum Fotografieren im Leerzustand frei ist. Manchmal wären Fotos aus dem Museum ein guter Ersatz. In einigen Wohnungen ist die Ausstattung nicht so viel moderner. Aber wie gesagt: zum Glück gibt es auch richtig korrekte und sogar sehr entgegenkommende Eigentümer und hervorragende Makler. Die schwarzen Schafe unter den Mietern schaden übrigens leider auch nicht nur den Eigentümern, sondern sind als Nachbarn für andere Mieter auch keine Bereicherung. Das im Vorfeld herauszufinden, wer wer ist ( auf beiden Seiten) ist das eigentliche Problem, und dies ist immer irgendwie Glückssache.

  • Die Rechtslage wurde in den vorherigen Posts klar und deutlich beschrieben.

    Wir vermieten als Makler viele Wohnungen aus wechselndem Privat-Bestand und idR. liegen (noch) keine Innenbilder im unbewohnten Zustand vor. Oder uns überlassene Bilder sind qualitativ wenig aussagefähig. Daher freuen wir uns natürlich immer, wenn keine Bedenken bestehen und stimmen die Bilder, die veröffentlicht werden sollen mit dem Mieter ab.

    Wohnungen vermieten sich meistens schneller bei entsprechender Bebilderung (wir sind nicht in einer Großstadt) und es wird die Belastung der Mieter durch die Anzahl der Besichtigungen geringer, weil ein Teil der Interessenten anhand von Bildern eine Selektion vornimmt und damit weniger Interessenten durch die Wohnung gehen. Das ist manchmal dann eine Abwägung, welches „Übel“ als das geringere betrachtet wird.

    Es wurde noch die Frage gestellt, ob bei Besichtigungen der Vermieter dabei sein MUSS. Nein, muss er nicht, gleich ob bei Vermietung oder Verkauf. Bei uns findet ein persönliches Kennenlernen meistens erst statt, wenn konkrete Vorbereitungen oder Verhandlungen zur Vermietung/Verkauf anstehen und nachdem entscheidungsrelevante Fragen durch uns vorab geklärt wurden. Viele Grüße, HS

  • Wie sieht es andersherum aus… meine Vermieterin verlangt das ich die Anzeige mit Bildern ihrer Wohnung allerdings meine Einrichtung lösche… Kann sie das Verlangen? Ich suche einen Nachmieter… Sie sagt das kann ich tun, soll aber die Anzeige löschen… sehr witzig..ohne Anzeige keine Interessenten…

  • Vielen Dank für die rechtliche Aufklärung zum Thema Fotos einer Mietwohnung. Mein Vater und meine Schwägerin wohnten bzw. wohnen in einem privaten MFH, das verkauft werden sollte. Der Hausverwalter verschaffte sich Zugang zu beiden Wohnungen und machte sogar Fotos vom Schlafzimmer meines Vater. Kann meine Schwägerin aus diesem und noch anderen schwerwiegenden Gründen den neuen Eigentümer eigentlich bitten, die Hausverwaltung zu wechseln?

    • Indem der Hausverwalter sich ohne Einverständnis der Mieter Zugang zu den Wohnungen verschaffte und Fotos anfertigte, kann er nicht nur zivilrechtliche, sondern gegebenenfalls sogar strafrechtliche Normen verletzt haben. Dies sollte anhand des konkreten Einzelfalls und unter Einbeziehung aller Umstände geprüft werden. Sollten Sie eine rechtliche Klärung wünschen, kann die Hinzuziehung eines entsprechenden Rechtsanwalts mit Fokus auf Mietrecht empfehlenswert sein. Eine rechtliche Beratung dürfen wir im Rahmen dieses Blogs nicht anbieten.

  • Als Eigentümer einer vermieteten Wohnung wollte ich diese mit Innenaufnahmen im Internet verkaufen. Dies untersagte mir die Mieterin. Darf ich denn das Exposé mit den Innenaufnahmen an Interessenten versenden oder ist das auch verboten. Im Internet wird die Wohnung so nicht mehr angeboten. Oder bezieht sich das Verbot nur auf Veröffentlichung im Internet.

    • Wie so oft, kommt es auch hier auf den jeweiligen Einzelfall an, der im Rahmen des Blogs nicht abschließend erörtert werden kann. Grundsätzlich gilt, dass nach Ansicht der Gerichte (AG Steinfurt – 21 C 987/13, LG Frankenthal/Pfalz – 2 S 218/09) bereits die Anfertigung von Fotografien noch bewohnter Mieträumlichkeiten als Eingriff in das grundgesetzlich gewährte allgemeine Persönlichkeitsrecht bzw. auch das Eigentumsrecht angesehen werden kann.

      Aus Ihrer Frage ergibt sich indes, dass Sie scheinbar schon in Besitz von Innenaufnahmen sind. Mithin wäre zunächst zu klären, ob diese in rechtlich zulässiger Weise erstellt wurden und für welchen Zweck. Haben Sie bspw. noch Fotos von der (leeren bzw. unbewohnten) Wohnung vor dem Einzug gemacht, ist deren Verwendung unproblematisch. Wurden indes Aufnahmen der vermieteten Wohnung zu Dokumentationszwecken von Schäden angefertigt, dürften diese nicht ohne Weiteres an Dritte weitergegeben werden. Insofern legen die Gerichte einen eher strengen Maßstab an, wonach der Vermieter bereits „keinen Anspruch auf Duldung der Fertigung irgendwelcher Fotos aus den an den Beklagten vermieteten Innenräumen“ hat. War aber bereits die Anfertigung der Aufnahmen unzulässig, dürfen diese auch nicht an Interessenten versendet werden.

  • Hallo,
    ich möchte Fragen wie es sich mit 3d scans verhält. Mein Vermieter hat angekündigt ein Aufmass der Wohnung anzufertigen. Dafür jedoch eine Firma beauftragt die auf 3D Raum/Wohnungs Scan spezialisiert ist. Nach meinem Verständnis werden bei einer solchen Aufnahme/Scan auch sämtliche privaten Gegenstände erfasst.
    Muss ich dem als Mieter zustimmen? Ist ein 3D Scan mit einer Lichtbildaufnahme gleichzusetzen?
    Vielen Dank

    • Eingriffe in das Allgemeine Persönlichkeitsrecht bzw. auch in das Eigentumsrecht müssen Sie nicht dulden. Sie sollten jedoch zunächst Kontakt mit ihrem Vermieter aufnehmen, ob überhaupt wirklich ihre privaten Gegenstände erfasst werden oder vielleicht nur der Grundriss der Wohnung in ein 3D-Modell umgewandelt und mit virtuellen Möbeln eingerichtet wird.

  • Aus der Gipskarton-Wohnzimmerdecke meiner Altbau-Erdgeschosswohnung in Berlin tropften Anfang dieser Woche vier bis fünf liter Wasser. Die angrenzende Wand ist auch auf etwa 2 qm ersichtlich feucht und die Tapete löst sich an einigen Stellen. Die undichte Stelle oder ein Verursacher konnten bislang nicht ermittelt werden. Bei allen anderen Bewohnern, die am Frisch- bzw. Abwasserstrang liegen gibt es keine Auffälligkeiten oder Anzeichen, wie etwa Waschmaschinen-Havarien. Vermutlich ist das Leck im Verborgenen und liegt allein in der Verantwortung des Hauseigentümers/Vermieters.
    Der Punkt ist nun, dass mein Vermieter, der zwar in knapp zehn Jahren immer pünktlich seine Miete bekam und dessen Hausordnung ich nie gestört habe, trotzdem gerne den Boss und Machtmenschen gibt und vor drei Tagen zur Begutachtung in meine Wohnung kommen musste. Ich habe neben Büchern auch viele Hölzer, Metallbeschläge, Werkzeuge und Maschinen, für die die Kellerverschläge zu feucht und unsicher sind, in meinen Wohnräumen gelagert, was mir jetzt als Messitum ausgelegt werden könnte, obwohl es keinerlei Geruchsbildung oder Ungeziefer gibt. Auch geht von den Dingen keine Brand-, Explosions- oder sonstige Gefahr für Menschen und Sachwerte aus.
    Mein Vermieter will nun morgen nochmals vorbeikommen und Fotos vom Wasserschaden machen, um, wie er sagt, diese der Versicherung vorzulegen. Ich befürchte, dass er dabei spontan die Kamera auch noch in andere Richtungen halten wird, um gleich dazu ein paar „Beweisfotos“ für ein etwaiges Kündigungsverfahren zu machen, und um die Wohnung dann für eine deutlich höhere Miete neu vermieten zu können.
    Weiß jemand inwieweit ich dies ablehnen kann bzw. ich darauf bestehen kann selber die Fotos zu machen und diese ihm zukommen zu lassen?

    • Aus dem Grundrecht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit nach Art. 2 GG folgt zunächst, dass der Mieter die Mietsache grundsätzlich bis zur Grenze der Substanzgefährdung nach seinem Geschmack gestalten darf. Wie der Mieter in seinen 4 Wänden lebt, geht letztlich nur ihn etwas an. Sammelt er z. B. Verpackungsmüll, so steht ihm dies frei, denn von Verpackungsmüll geht jedenfalls im Allgemeinen keine Geruchsbelästigung aus. Der Vermieter hat erst dann Handlungsmöglichkeiten und ggf. gegenüber anderen Mietern auch Handlungspflichten, wenn die Vermüllung zu Substanzschäden führt oder aber von ihr Geruchsbelästigungen ausgehen.

      Dem Mieter bleibt es auch völlig unbenommen, in den Mieträumen nicht mehr zu wohnen, sondern diese im Wesentlichen zum ungeordneten Lagern seines Hausrats bzw. dem seiner Angehörigen zu nutzen. Ohne dass die Mietsache selbst gefährdet sein muss, sind die Grenzen aber erst dann überschritten, wenn es außerhalb des Mietobjekts zu Geruchsbeeinträchtigungen kommt. Beispielsweise, wenn sich ein übler Gestank im Treppenhaus verbreitet, wenn der Mieter seine Wohnungstür öffnet, um die Wohnung zu betreten oder zu verlassen, oder wenn übler Gestank durch das geöffnete Fenster der Wohnung auf Balkone und Terrassen oder durch geöffnete Fenster in Wohnungen anderer Mitbewohner dringen kann. Alles andere geht den Vermieter nichts an.

  • Wir mussten damals auch als Mieter einen Gutachter in die Wohnung lassen, der dann Fotos gemacht hat. Wir hatten nichts dagegen, denn wir wussten ja, dass dies zur Immobilien-Bewertung notwendig sind. Aber ich finde es gut, dass das Gericht in diesen Fällen zwischen den Interessen der Mieter und dem Verwertungsrecht des Eigentümers abwägt.

  • muß ich mir es bieten lassen,daß der Makler schlecht über mich spricht,(bei den Nachbarn) nur weil ich Ihm bis nächstes Jahr im Januar keinen Zugang zu meiner Wohnung gewähre ,wie ich jetzt meinen Jahresurlaub nehme.

  • Ich, als Vermieter habe das Problem, daß ich aus Altersgründen ein 2 Familienhaus verkaufen muß, ich kann die Verwaltung nicht weiter übernehmen. Nun habe ich einen Makler beauftragt den Verkauf zu übernehmen, wobei der Mieter der Hauptwohnung sich weigert Fotos seiner Wohnung aufnehemn zu lassen und diese im Internet zu lancieren. Ich machte dann den Vorschlag, die Fotos aufnehmen zu lassen, diese in ein Album zu kleben und zu unterschreiben, dass nur diese Fotos gemacht werden und nicht kopiert und eben nicht im IN zu veröffentlicht werden und nur ernsthaften Interessenten zu zeigen und nach erfolgreichem Verkauf dem Mieter zu überlassen. Auch hier weigert sich der Mieter und droht auch schon mit eine Mietminderung, da die vielen Besichtigungen ihn in seiner Privatsphäre zu stark behindern würden. Meines Erachtens verhindert nun der Mieter mein persönliches Recht mit meinem Eigentum so zu verfahren wie ich es leider muss.

  • Gut zu wissen, dass ich keine Fotos von meiner Wohnung tolerieren muss. Ich habe kein Problem Hausbesichtigungen zuzulassen, aber Fotos gehen mir persönlich zu weit. Wir werden bald unsere Wohnung abgeben und wissen nun, was wir zulassen müssen.

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