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Mindestlohn und Datenschutz vereinbaren

Mindestlohn und Datenschutz vereinbaren

Weitgehend unbeachtet sind mit dem neuen Mindestlohngesetz auch datenschutzrechtliche Probleme aufgetaucht. Dieser Artikel zeigt datenschutzkonforme Lösungen für die Überprüfung der Mindestlohnzahlung bei Dienstleistern.

Prüfung der Mindestlohnzahlungen bei Dienstleistern

Unternehmen sind nach dem Gesetz verpflichtet, alle Dienstleister auf die Einhaltung des Mindestlohns zu kontrollieren. Die gesetzliche Regelung des § 14 S. 1 des Arbeitnehmerentsendegesetzes (AEntG) gilt nach § 13 des Mindestlohngesetzes auch für Unternehmer, welche einen anderen Unternehmer mit der Erbringung bestimmter Werk- oder Dienstleistungen beauftragt haben. Dies führt wiederum zu einer verschuldensunabhängigen Haftung des Auftraggebers. Die sorgfältige Auswahl des Auftragnehmers allein reicht nicht, um sich der Haftung zu entziehen. Eine Kontrolle der Zahlung des Mindestlohnes ist daher regelmäßig erforderlich.

Hinweise des ULD

Das ULD (Unabhängige Landeszentrum für Datenschutz Schleswig-Holstein) hat eine entsprechende Stellungnahme bereit gestellt und demnach ist eine Kontrolle, abhängig von der Umsetzung, von datenschutzrechtlichen Ermächtigungsgrundlagen gedeckt:

„Aus Sicht des Auftraggebers ist zu prüfen, inwieweit die Erhebung und Speicherung der personenbezogenen Beschäftigtendaten als Mittel für die Erfüllung eigener Geschäftszwecke zur Wahrung berechtigter Auftraggeberinteressen erforderlich ist und kein Grund zu der Annahme besteht, dass das schutzwürdige Interesse des Betroffenen an dem Ausschluss der Verarbeitung oder Nutzung überwiegt (§ 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BDSG). Der beauftragte Unternehmer sowie die Subunternehmer müssen untersuchen, ob die Übermittlung personenbezogener Daten ihrer Beschäftigten für die Durchführung des Beschäftigungsverhältnisses erforderlich ist (§ 32 Abs. 1 Satz 1 BDSG).“

Prüfungsmaßstab sind also Erforderlichkeit und eine Interessenabwägung. Erforderlich werden nicht die vollständigen Unterlagen des Dienstleisters zu Lohnzahlungen sein, jedoch Dokumentationen zu Art und Umfang der Tätigkeit sowie dem gezahlten Entgelt hierfür. Das ULD empfiehlt hierzu weiterhin:

„Dabei darf keine pauschale Bewertung erfolgen, es bedarf einer Prüfung im konkreten Einzelfall.“

Eine Einzelfallprüfung ist sicherlich stets wünschenswert, doch empfiehlt sich gerade bei einer Beauftragung von zahllosen Dienstleistern bis hin zu Sub-Subauftragnehmern das Implementieren eines grundsätzlichen Prozesses für die Überprüfung der Mindestlohnzahlungen.

Umsetzung der Kontrolle

Eine solche Kontrolle darf somit nicht durch eine pauschale Einsicht oder Übermittlung in vollständige Gehalts- oder Abrechnungsunterlagen erfolgen. Das ULD vertritt dabei wie gewohnt mehr als strenge Ansichten zur Durchführung der Kontrollen. Insbesondere sind die vorgeschlagenen Mittel teilweise nicht in der Praxis umsetzbar, wie etwa:

  • Indizien aus dem vorliegenden Angebot des Auftragnehmers
  • Beibringung einer Bankbürgschaft des Auftragnehmers
  • Genehmigungsvorbehalt für Sub-Auftragnehmer
  • Vertragsstrafeabrede nebst Freistellungserklärung,…
  • …letzteres auch an die Sub-Auftragnehmer durchzureichen
  • Übermittlung anonymisierter Dokumentationen

Vorliegende Möglichkeiten stellen jedoch tatsächlich mehr eine Versicherung für den Schadensfall im Rahmen von vertraglichen Regelungen dar, als eine tatsächliche Risikominimierung.

Von den drohenden Imageschäden mal ganz abgesehen, wenn der Zoll bei dem Dienstleister zur Kontrolle vorfährt und auch der Auftraggeber sich einer umfassenden Presseberichterstattung ausgesetzt sieht. Einen solchen Imageschaden zu versichern wird schwer. Hinzu kommen das Risiko eines Forderungsausfalles für die Vertragsstrafe (z.B. im Falle der Insolvenz des Dienstleisters) und auch die Realisierbarkeit einer Bankbürgschaft.

Diese wird nun nicht wie selbstverständlich gewährt, gerade nicht für kleinere Dienstleister. Zudem sind die bürgenden Banken sicherlich in der Regel nicht sparsam bei der Rückversicherung durch z.B. die Vorlage von Dokumenten über Nachweise zur Zahlung des Mindestlohns.

Hinweise für die Praxis

Im Interesse der Arbeitnehmer der Auftragnehmer wird regelmäßig auch die Kontrolle der Einhaltung der Mindestlohnzahlung durch den Auftraggeber liegen. Dabei ist nicht nur die vertragliche Zusicherung der Zahlung des Mindestlohnes erforderlich, sondern auch die jedenfalls stichprobenartig durchzuführende Dokumentenkontrolle. Dieses Verfahren als Kombination wird auch erforderlich, notwendig und angemessen sein. Nicht notwendige Daten der Arbeitnehmer sind zu schwärzen, wodurch letztlich auch einer „Aushöhlung der Persönlichkeitsrechte“ ein Riegel vorgeschoben wird.

Sollten entsprechende Anfragen Ihrer Kunden bei Ihnen als Dienstleister eingehen, sollte eine Einsicht in Gehalts- oder Abrechnungsunterlagen daher nur möglichst im Einzelfall und stichprobenartig erfolgen.

Dabei muss zudem sichergestellt werden, dass nur die für die Prüfung relevanten Daten aus den Unterlagen ersichtlich sind, d.h. zum Beispiel keine Daten zu Konfession, Familienstand, Anzahl der Kinder, Privatanschrift, usw.

Beziehen Sie stets auch Ihren betrieblichen Datenschutzbeauftragten ein.

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