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Mord im Krankenhaus – Gilt die Schweigepflicht?

Mord im Krankenhaus – Gilt die Schweigepflicht?

Mord in der Klinik: Ein Patient ersticht einen Mitpatienten. Können sich die Klinikmitarbeiter auf die ärztliche Schweigepflicht berufen und die Auskunft verweigern?

Verletzung der ärztlichen Schweigepflicht gemäß § 203 StGB

§ 203 Abs. 1 StGB lautet:

Wer unbefugt ein fremdes Geheimnis, namentlich ein zum persönlichen Lebensbereich gehörendes Geheimnis oder ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, offenbart, das ihm als 1. Arzt (…) anvertraut worden oder sonst bekanntgeworden ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

Im Zusammenhang mit Zeugenaussage bei Straftaten im Umfeld von Kliniken besteht ein großer rechtlicher Klärungsbedarf. Die anschließenden Hinweise können den Rat eines Strafverteidigers nicht ersetzen.

Wer ist Berufsgeheimnisträger?

Berufspsychologen mit staatlich anerkannter wissenschaftlicher Abschlussprüfung sind Geheimnisträger und unterliegen der Schweigepflicht des § 203 StGB. Dazu zählen einfache Diplom-Psychologen genauso wie Psychotherapeutische Psychologen, und zwar jeweils einschließlich – und dies ist zu betonen – der berufsmäßig tätigen Gehilfen. Dies sind alle Mitarbeiter, die in den Vertrauensbereich mit einbezogen sind.

Ob z.B. auch die Küchenfrau der Schweigepflicht unterliegt, konmmt darauf an, ob ihr Geheimnisse anvertraut sind. Dies dürfte regelmäßig zu verneinen sein.

Alles was Klienten den Mitarbeitern anvertrauen oder was den Mitarbeitern über die Klienten zur Kenntnis gebracht wird, stellt ein Geheimnis dar, dessen Offenbarung gemäß § 203 StGB strafbar ist.

Offenbarungsbefugnis

Geheimnisse der Klienten dürfen nur offenbart werden, wenn die Mitarbeiter eine entsprechende Befugnis zur Offenbarung haben. Im Wesentlichen drei Gründe können die Offenbarung eines Berufsgeheimnisses rechtfertigen:

  • Der Klient erteilt den Mitarbeitern oder dem Therapiezentrum eine schriftliche Schweigepflichtentbindungserklärung, sprich gibt seine Einwilligung. Dies dürfte im Falle der mutmaßlichen Begehung einer Straftat eher unwahrscheinlich sein.
  • Die Mitarbeiter haben auch ohne Einwilligung des Klienten die Pflicht, eine geplante schwere Straftat zur Anzeige zu bringen (siehe §§ 138 f. StGB). Daran ließe sich etwa denken, wenn der Klient in einem Therapiegespräch das Geständnis ablegt, er beabsichtige seine Lebenspartnerin umzubringen. Allerdings gilt die Anzeigepflicht in Bezug auf Berufsgeheimnisträgern (s. § 139 StGB) nur unter engen Voraussetzungen und muss im Einzelfall rechtlich überprüft werden. Im Übrigen ist die Anzeigenpflicht für die vorliegende Tat zu vernachlässigen, liegt die Messerattacke doch bereits in der Vergangenheit.
  • Als dritter Grund für eine Offenbarung des Berufsgeheimnisses kommt ein rechtfertigender Notstand im Sinne des § 34 StGB in Betracht. Die Offenbarung eines Berufsgeheimnisses kann gerechtfertigt sein, wenn unmittelbar und gegenwärtig eine schwere Rechtsgutgutverletzung bevorsteht.
  • An einem rechtfertigenden Notstand im Sinne des § 34 StGB könnte man etwa denken, wenn der Klient nach der Messerattacke flüchtig ist und weiterhin Verletzungen für Leib und Leben anderer Menschen zu befürchten sind. Ist der mutmaßliche Täter allerdings bereits von der Polizei gestellt worden und befindet sich in Untersuchungshaft ist ein rechtfertigender Notstand eher auszuschließen.

Was folgt aus den Ausführungen davor für das Verhalten der Mitarbeiter als Zeugen?

Notwendige Differenzierung? – Zeuge der Polizei, Staatsanwaltschaft oder des Strafgerichts

Hier ist zu unterscheiden, je nachdem ob es sich um eine Zeugenaussage bei der Polizei oder bei der Staatsanwaltschaft oder vor Gericht handelt.

Einer Aufforderung der Polizei zur Zeugenvernehmung müssen die Mitarbeiter nicht nachkommen. Die Polizei hat keine Befugnis, die Ladung zur Vernehmung als Zeuge durchzusetzen. Entschließt sich ein Mitarbeiter dazu, der Ladung der Polizei zur Vernehmung zu folgen, hindert ihn jedoch die Schweigepflicht grundsätzlich daran auszusagen, es sei denn es besteht ein rechtfertigender Notstand im Sinne des § 34 StGB (s. bereits weiter oben). Darf die Klinikleitung die Kontaktdaten von Mitarbeitern, die potentiell als Zeugen einer Straftat in Frage kommen, an die Polizei weitergeben?

Etwas anderes gilt auch nicht bei einer Vernehmung als Zeuge durch einen Staatsanwalt jedoch mit dem Unterschied, dass die Staatsanwaltschaft das Erscheinen des Zeugens zur Vernehmung am Ladungstermin erzwingen kann. Im Wissen um die Schweigepflicht dürfte die Staatsanwaltschaft im Falle von Berufsgeheimnisträgern in der Praxis von einer Ladung tendenziell zurückhaltend sein.

Bei einer Vernehmung als Zeugen durch ein Gericht im Rahmen eines Strafprozesses gilt es zu beachten, dass neben den Ärzten nur die Psychotherapeutischen Psychologen und ihre Gehilfen, aber im Grundsatz nicht die „bloßen“ Diplom-Psychologen sich auf das Zeugnisverweigerungsrecht gemäß §§ 53, 53a StPO berufen können. Das heißt, die Diplom-Psychologen müssen vor Gericht aussagen, während die Psychotherapeutischen Psychologen und ihre Gehilfen nur dann aussagen dürfen, wenn sie sich auf einen rechtfertigenden Notstand gemäß § 34 StGB berufen können.

Weitergabe der Kontaktdaten eines Klinikmitarbeiters an die Polizei

Die Datenweitergabe ist gemäß § 28 Abs. 2 Nr. 2 b) BDSG zulässig, soweit es zur Verfolgung von Straftaten erforderlich ist und kein Grund zu der Annahme besteht, dass der Betroffene ein schutzwürdiges Interesse an dem Ausschluss der Übermittlung oder Nutzung hat. Auf dieser Rechtsgrundlage ist aus meiner Sicht die Weitergabe der Kontaktdaten der Mitarbeiter an die Polizei zulässig, da die Kontaktdaten im vorliegenden Fall dem berechtigen Aufklärungsinteresse der Polizei dienen und schutzwürdige Interessen des Mitarbeiters nicht ersichtlich sind.

Allerdings bestehen nicht unerhebliche Zweifel, ob die Mitarbeiter auf Grund ihrer Schweigepflicht für die Polizei als Zeugen in Frage kommen, wenn kein rechtfertigender Notstand besteht.

Abschließende Empfehlung

Die bisherigen Ausführungen können nicht mehr als eine grobe Leitlinie für den Umgang mit § 203 StGB darstellen. Die Zulässigkeit der Aussage als Zeuge ist von Fall zu Fall zu beurteilen. Da strafrechtliche und strafrechtsprozessuale Aspekte im Zentrum der Beurteilung des Inhalts, Umfang und und der Reichweite der Schweigepflicht stehen, empfehle ich, einen Strafverteidiger hinzuzuziehen.

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