Zum Inhalt springen Zur Navigation springen
Mr. Wash: 64.000 € für unzulässige Videoüberwachung

Mr. Wash: 64.000 € für unzulässige Videoüberwachung

Fünf Monate nach Beginn seiner Prüfung bei der Essener Autowaschkette Mr. Wash, kommt der zuständige NRW-Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit (LDI), Ulrich Lepper, zu dem Ergebnis, dass das Unternehmen seine Mitarbeiter und Kunden in 60 Fällen unzulässig und rechtswidrig gefilmt hat.

Der Fall Mr. Wash

Bereits Anfang des Jahres berichteten diverse Medien, darunter vor allem der Stern, und der Focus, dass die Essener Waschstraßenkette Mr. Wash ihre knapp 800 Beschäftigten in 23 Filialen sowie 10 weiteren Niederlassungen in unzulässiger Weise per Webcams überwachten. So waren diverse Webcams nicht nur auf sicherheitsrelevante Bereiche, wie z.B. die Waschstraßenein- und ausfahrt, sondern auch so ausgerichtet, dass schon dem Laien-Betrachter auffiel, dass hier offensichtlich die Mitarbeiter selbst im Focus der Aufnahme standen.

Seitens des Unternehmens wurde damals die Existenz dieser Aufzeichnungen auch bestätigt, welches gegenüber dem Stern hierzu ausführte, es liege

„in der Natur der Sache, dass im Erfassungsbereich dieser Kameras auch Personen zu erkennen sind.“

In keinem Fall sei es hier um die Überwachung von Mitarbeitern und Kunden gegangen.

Unzulässige Videoüberwachung

Dies sah nun der Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit in Nordrhein-Westfalen erwartungsgemäß ein wenig anders und kam zu dem Ergebnis, dass die in den Medien erhobenen Vorwürfe zumindest in 60 Fällen berechtigt waren.

Hierfür forderte das LDI NRW das Unternehmen zunächst gem. § 38 Abs. 3 BDSG zur umfassenden Auskunft über Art und Zweck der in den Filialen installierten Videoüberwachung auf und prüfte die Vorwürfe stichprobenartig in zwei Filialen vor Ort.

Zwar gab es nach Angaben des Sprechers des LDI-NRW, Nils Schröder, die dieser gegenüber dem Stern machte,

„keine verdeckte Überwachung der Mitarbeiter in Sozialräumen,“

doch auch die auf Fahrlässigkeit beruhende unzulässige, da zu weit gehende, offene Videoüberwachung von Mitarbeitern und Kunden sei ein

„relativ schwerer Verstoß.“

Positiv wurde durch das LDI bewertet, dass sich Mr. Wash im Rahmen der Überprüfung kooperativ verhalten habe.

Und die Quittung?

Neben einer Verfügung gem. § 38 Abs 5 BDSG, die unzulässige Videoüberwachung sofort zu beenden und die betreffenden Webcams unverzüglich abzubauen oder so zu verändern, dass diese die Rechte der Betroffenen in ausreichendem Maße berücksichtigen, hagelte es ein deftiges Bußgeld.

Ganze 64.000 € muss Mr. Wash nun an die Staatskasse zahlen.

Zu beachten ist hier, dass sich das Bußgeld, nach Informationen der WAZ aus zwei Bußgeldtatbeständen zusammensetzt:

  1. So beläuft sich das Bußgeld für die eigentliche unzulässige Videoüberwachung auf 54.000 €.
  2. Da sich aber zusätzlich herausstellte, dass Mr. Wash trotz gesetzlicher Erforderlichkeit keine Datenschutzbeauftragten bestellt hatte, wurden hierfür noch einmal 10.000 € Geldbuße fällig.

Die Höhe des Bußgeldes bleibt der Beurteilung der zuständigen Stelle vorbehalten. Das LDI wies jedoch darauf hin, dass das Bußgeld im Falle des Vorsatzes sogar doppelt so hoch hätte ausfallen können.

Zwischenzeitlich sind, nach Informationen der WAZ, bereits 30 der 60 Kameras abgebaut, bzw. anders ausgerichtet und ein betrieblicher Datenschutzbeauftragter durch das Unternehmen bestellt worden.

Fazit

Videoüberwachung ist einer der stärksten Eingriffe, die ein Betroffener in seinem Persönlichkeitsrecht und seinem Recht auf informationelle Selbstbestimmung erleiden kann. Dies wurde erst kürzlich durch den Düsseldorfer Kreis, dem Gremium der Konferenz der Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder in seiner Orientierungshilfe Videoüberwachung bestätigt.

Nicht selten erleben wir in unserer täglichen Praxis als Datenschutzbeauftragte, dass die Sensibilität für Datenschutz im Allgemeinen zunimmt, dass gerade im Bereich der Videoüberwachung jedoch noch viele Fehler gemacht werden. Solche Fehler können, wie dieser Fall anschaulich darstellt, erhebliche Folgen für Ihr Unternehmen bedeuten. Eine umfassende Vorabkontrolle durch Ihren Datenschutzbeauftragten kann diese Risiken deutlich minimieren.

Informieren Sie sich über unsere praxisnahen Webinare
  • »Microsoft 365 sicher gestalten«
  • »Informationspflichten nach DSGVO«
  • »Auftragsverarbeitung in der Praxis«
  • »DSGVO-konformes Löschen«
  • »IT-Notfall Ransomware«
  • »Bewerber- und Beschäftigtendatenschutz«
Webinare entdecken
Mit dem Code „Webinar2024B“ erhalten Sie 10% Rabatt, gültig bis zum 30.06.2024.
Beitrag kommentieren
Fehler entdeckt oder Themenvorschlag? Kontaktieren Sie uns anonym hier.
  • Mal ehrlich: 64.000 € sind doch lächerliche Peanuts für große Unternehmen! Schön, dass die Aufsichtsbehörden auch mal durchgreifen, aber leider bleibt das ein Tropfen auf den heißen Stein.

    Viele Erfahrungen zeigen, dass die Aufsichtsbehörden aus Personal- und Ressourcenmangel wenig schlagkräftig sind. Beschwert sich ein Bürger über eine oder mehrere ihn direkt betreffende Videoüberwachungskameras, so wird der Bürger vertröstet: „Man werde in eigenem Ermessen entscheiden, ob man sich der Sache annehme.“
    Kann man eine Aufsichtsbehörde wegen Untätigkeit verklagen?

    Am Ende des Tages sollten wir realistisch bleiben: Sicherheit – dazu gehört auch Datenschutz – kostet Geld. Die meisten Unternehmen tun nur das Nötigste, um ihre Profite nicht zu belasten. Erst bei externen Schocks wie schlechter Presse oder externen Prüfungen wird Datenschutz ernst genommen, aber wie lange? Kaum ist Gras über die Sache gewachsen, wird wieder genauso schlampig und verantwortungslos weiter mit den Daten hantiert.

Die von Ihnen verfassten Kommentare erscheinen nicht sofort, sondern erst nach Prüfung und Freigabe durch unseren Administrator. Bitte beachten Sie auch unsere Nutzungsbedingungen und unsere Datenschutzerklärung.