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Neubewertung von AEO-Zertifikaten: Erste Antworten von Behörden

Neubewertung von AEO-Zertifikaten: Erste Antworten von Behörden

Seit der Veröffentlichung unseres Beitrags zur datenschutzrechtlichen Einschätzung des Fragebogens des Hauptzollamts zur Neubewertung zollrechtlicher Bewilligungen (z.B. AEO-Zertifikat) haben uns eine Reihe neuer Informationen erreicht. Aufgrund der Aktualität und wirtschaftlichen Bedeutung des Themas möchte wir diese gerne hier wiedergeben.

Fragebogen zur Selbstbewertung

Nochmals kurz zur Erinnerung: Seit einigen Wochen ist ein Fragebogen des Hauptzollamts (HZA) im Umlauf, der der Neubewertung zollrechtlicher Bewilligungen (z.B. AEO-Zertifikate) dienen soll. Im Rahmen einer Änderung von europarechtlichen Grundlagen für zollrechtliche Bewilligungen werden in diesem Fragebogen auch personenbezogene Daten zu Führungskräften abgefragt. Diese Daten (z.B. Name, Position und Steuer-ID) sollen zur Überprüfung dienen, ob sich Führungskräfte einem relevanten steuerrechtlichen Vergehen schuldig gemacht haben. Falls dem so sein sollte, ist zu erwarten, dass die zollrechtliche Bewilligung entzogen wird. Der ganze Hintergrund kann dem Vorgängerbeitrag: Fragebogen zur Neubewertung zollrechtlicher Bewilligungen aus Sicht des Datenschutzes entnommen werden.

Problemfall Steuer-ID

Das datenschutzrechtliche Hauptproblem ist nach wie vor der Umgang mit dem Datum der Steuer-ID. Der Umgang mit diesem Datum ist deshalb besonders heikel, weil die Steuer-ID ein personenbezogenes Datum ist, dessen Verwendung spezialgesetzlich genau vorgeschrieben ist (§ 139 b AO). Auf diese klare gesetzliche Regelung stützt sich auch die Auffassung der Bundesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit, die bereits nachdrücklich vor einer ausufernden Verwendung der Steuer-ID gewarnt hat.

Anfrage bei der Bundesdatenschutzbeauftragten

Viele durch uns betreute Unternehmen sehen sich derzeit mit dem Fragebogen konfrontiert und sind daher an einer möglichst schnellen Klärung der Rechtslage interessiert. Wir haben wir uns direkt an die Bundesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit als datenschutzrechtliche Aufsichtsbehörde für das Hauptzollamt gewendet und um eine rechtliche Einschätzung gebeten.

Eine eindeutige Stellungnahme konnten wir leider nicht erhalten. Vielmehr teilte uns die Behörde mit, dass man dort seinerseits auf die Beantwortung einer Anfrage an das Bundesministerium für Finanzen wartet. Diese Anfrage soll wohl klären, welche Stellen nach Meinung des Bundesministeriums für Finanzen die Steuer-ID erheben bzw. verwenden dürfen.

Anfrage beim Hauptzollamt

Auch Informationen zur Einschätzung des Hauptzollamts bzw. unterschiedlichen Niederlassung des Hauptzollamts liegen uns mittlerweile vor. Nachfragen unsererseits bzw. durch unsere Kunden haben folgendes Bild ergeben: Das Hauptzollamt vertritt nach wie vor die Auffassung, dass die Erhebung und Verarbeitung der Steuer-ID zulässig sei. Das Hauptzollamt seit aufgrund gesetzlicher Vorgaben aus dem europäischen Zollkodex nunmehr verpflichtet auch Führungskräfte von Unternehmen auf steuerrechtliche Vergehen zu überprüfen. Die Übermittlung der Steuer-ID sei deshalb erforderlich, weil so eine eineindeutige Identifizierung der Person möglich sei.

Eine konkrete Nachfrage nach den Rechtsgrundlagen für die Erhebung und Verarbeitung der Steuer-ID ergab, dass das Hauptzollamt die Verwendung der Steuer-ID auf Art. 39 UZK und Art. 24 (1) Unterabsatz 2 der Durchführungsverordnung 2015/2447 stützen will.

Problematisch jedoch bleibt, dass in den vorgenannten Vorschriften die Verwendung der Steuer-ID nicht explizit angeordnet oder gestattet wird. Eine solche ausdrückliche Gestattung oder Anordnung durch ein Gesetz ist aber nach § 139 b AO Voraussetzung einer Verwendung der Steuer-ID.

Anfrage bei einer Landesaufsichtsbehörde

Schließlich haben wir auch direkt bei einer für einen unserer Kunden zuständigen Landesaufsichtsbehörde nachgefragt und um die dortige Einschätzung gebeten. Dort hatte man offenbar bereits eine ganze Reihe weiterer Anfragen erhalten, teilte uns allerdings mit, dass die Prüfung der Rechtslage durch die Bundesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit zu erfolgen habe. Diese sei schließlich die für das Hauptzollamt zuständige Aufsichtsbehörde.

Wie sollen sich betroffene Unternehmen nun verhalten?

Offenbar ist derzeit von keiner zuständigen Behörde eine eindeutige Einschätzung zu erhalten. Das Hauptzollamt hat sich zwar eindeutig geäußert und hält die Erhebung und Verwendung der Steuer-ID weiter für zulässig. Diese Auskunft ist für betroffene Unternehmen aber letztlich wenig hilfreich, da es letztlich die Datenschutz-Aufsichtsbehörden sind, die die Rechtmäßigkeit der Erhebung und Übermittlung der Steuer-ID an das Hauptzollamt beurteilen werden. Falls man dort zur Auffassung gelangen sollte, dass eine Übermittlung ohne Rechtsgrundlage stattfand, sind entsprechende Rechtsfolgen sicherlich nicht auszuschließen.

Wahrscheinlich werden die Aufsichtsbehörden berücksichtigen, dass die Datenübermittlung auf Anforderung einer Behörde erfolgte und den betroffenen Unternehmen – zur Vermeidung erheblicher wirtschaftlicher Konsequenzen – wenig Handlungsspielraum blieb.

Gleichwohl ist der Zustand insgesamt sehr unbefriedigend und eine rasche Klärung der Rechtslage wäre wünschenswert. Uns ist mittlerweile bekannt, dass sich wohl eine Reihe von anderen Unternehmen und Verbänden jedenfalls an das Hauptzollamt selbst gewendet und auf die bestehende datenschutzrechtliche Problematik hingewiesen haben. Eine solche Nachfrage ist sicherlich bereits aus dem Grund hilfreich, weil so dokumentiert werden kann, dass im Rahmen der Möglichkeiten versucht wurde, die Rechtslage zu klären und die Übermittlung der Steuer-ID zu vermeiden.

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