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Neues Urteil zum Newsletter-Versand

Neues Urteil zum Newsletter-Versand

Ein aktuelles Urteil des Amtsgerichts Düsseldorf hat noch einmal deutlich gemacht, wie schwer sich die hohen Anforderungen an ein „Double-Opt-In“ in der Praxis umsetzen lassen. Im Streitfall trägt der Newsletter-Anbieter danach die volle Beweislast für die konkret erteilte Einwilligung des Empfängers. Der Nachweis dieser konkreten Einwilligung ist aber deutlich schwieriger als vielfach angenommen.

Newsletter-Versand mit Tücken

In dem entschiedenen Fall hatte ein Unternehmen regelmäßig Newsletter an ca. 28.000 Empfänger verschickt. Ein Empfänger behauptete nun, er habe in den Empfang nicht eingewilligt und sei als Rechtsanwalt durch die unverlangte Werbung in seinem eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb beeinträchtigt. Das Gericht teilte diese Auffassung und sprach dem Empfänger unter anderem den verlangten Schadensersatz zu.

Interessant ist der Fall aber vor allem deshalb, weil der Anbieter an sich ein zulässiges und ausreichendes Double-Opt-In Verfahren zur Einwilligung nutzt, wonach in der Regel die Einwilligung eines Empfängers feststeht.

Double-Opt-In alleine ist nicht ausreichend

In einem Zivilverfahren hat jede Partei die für sie günstigen Tatsachen zu beweisen. Der Anbieter müsste hier also die Einwilligung des Empfängers nachweisen können, was ihm im Prozess nicht gelang.

Der Anbieter konnte zwar darlegen, dass er an sich ein geeignetes Verfahren der Einwilligung betreibt, er konnte aber keinen Beweis dafür erbringen, dass sich konkret der Kläger für den Newsletter angemeldet hatte. Der Beklagte konnte die nötigen Informationen über den Zeitpunkt der Anmeldung, entsprechende Systemmeldungen oder ähnliche Nachweise vor Gericht nicht vorlegen und verlor deshalb den Prozess.

Fazit

Es ist zwingend geboten, alle erforderlichen Nachweise für jede einzelne Anmeldung zu einem Newsletter aufzubewahren. Kann die Einwilligung im Streitfall nicht nachgewiesen werden, so gilt sie rechtlich als nicht erteilt.
Die durchgeführten Werbemaßnahmen sind demnach wettbewerbsrechtlich unzulässig mit allen negativen Rechtsfolgen, die das Gesetz für diese Fälle vorsieht.

 

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