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Newsletter-Versand per WhatsApp – Was ist zu beachten?

Newsletter-Versand per WhatsApp – Was ist zu beachten?

Die Messenger-App WhatsApp wächst stetig und verzeichnet derzeit rund 2 Milliarden Nutzer weltweit. Längst haben auch Unternehmen diese große Reichweite und das Potenzial für ihre Marketingzwecke erkannt und senden z. B. Newsletter über WhatsApp. Hier erfahren Sie, wie ein solcher Newsletter datenschutzkonform versandt werden kann.

Nutzbarkeit von WhatsApp für kommerzielle Zwecke

Während es früher für die Nutzung von WhatsApp Newslettern nur die Möglichkeit der Broadcast-Listen gab, stehen seit 2018 mit der WhatsApp Business API und der WhatsApp Business Plattform nun zwei direkt für die kommerzielle Nutzung ausgelegte Möglichkeiten zur Verfügung. Die WhatsApp Business App bietet Funktionen wie automatische Begrüßungsnachrichten, schnelle Antworten auf häufig gestellte Fragen, Statistiken zur Nachrichtenleistung und die Möglichkeit, Business-Profilinformationen zu erstellen. Es ist eine benutzerfreundliche Lösung für kleinere Unternehmen, die WhatsApp für ihre Kundenkommunikation nutzen möchten. Die WhatsApp Business Plattform ermöglicht es Unternehmen, WhatsApp in ihre bestehenden Kundenkommunikationssysteme zu integrieren. Sie bietet erweiterte Funktionen wie den automatisierten Versand von Nachrichten, das Einrichten von Chatbots und die Integration von CRM-Systemen.

Whatsapp Business App oder Business Plattform

Bei der Nutzung der WhatsApp Business App kann das Unternehmen über Broadcast-Listen an bis zu 256 Empfänger Nachrichten versenden. Somit könnte grundsätzlich ein Newsletter an kleinere Personengruppen verschickt werden. Problematisch ist hier, dass die Nachrichten nur versendet werden, wenn der Empfänger das Unternehmen ebenfalls in seinem Adressbuch eingespeichert hat. Diese Voraussetzung wird in den meisten Fällen dazu führen, dass die Nutzung der Business App für das Unternehmen kaum praktikabel sein wird.

Dementsprechend bietet sich die Nutzung der WhatsApp Business Plattform für Unternehmen an. Für die Nutzung der API stellt WhatsApp keine direkte Applikation zur Verfügung. Stattdessen muss das Unternehmen eines der von WhatsApp zertifizierten Partnerunternehmen, der sogenannten „Business Solution Provider“ nutzen. Je nach Provider wird entweder direkt eine gesamte Benutzerumgebung bereitgestellt oder nur der API-Zugang, um diesen ins eigene System einbauen zu können. Bei der Auswahl eines Providers muss wiederum darauf geachtet werden, dass die datenschutzrechtlichen Vorgaben eingehalten werden.

Eine Übersicht über die Partnerunternehmen stellt WhatsApp bereit.

Mit der Business Plattform können sogenannte „Business-Initiated-Messages“ versendet werden. Diese Nachrichten können direkt an einzelne Empfänger oder auch an größere Gruppen versendet werden.

Wie diese Nachrichten versendet werden können und welche Preismodelle angeboten werden, erfahren Sie hier.

Einwilligung für WhatsApp Newsletter erforderlich

Da bei der Verwendung des Newsletters personenbezogene Daten verarbeitet werden, bedarf es für die Nutzung des WhatsApp Newsletter zunächst einer Einwilligung gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. a) DSGVO. Diese Einwilligung muss vor dem ersten Versand vorliegen.

Zusätzlich gelten bei der Werbung über den WhatsApp Newsletter grundsätzlich keine anderen Anforderungen als etwa bei einem E-Mail-Newsletter. Auch in diesem Fall ist die Einwilligung des Empfängers einzuholen (§ 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG).

Technische Ausgestaltung der Einwilligung

Technisch sollte die Nutzung des WhatsApp Newsletter so ausgestaltet werden, dass der Erstkontakt durch den Kunden direkt erfolgen muss. Hierfür kann beispielsweise ein QR-Code auf der Website eingebunden werden, der es den Kunden direkt ermöglicht, die Start Nachricht in WhatsApp abzuschicken. Anschließend muss die erste Nachricht durch das Unternehmen alle wichtigen Informationen zur Nutzung von WhatsApp und eine Verlinkung der Datenschutzerklärung erhalten.

Hinweis auf Widerspruchsmöglichkeit

Schließlich müssen die Nutzer bei der Anmeldung auf die Möglichkeit hingewiesen werden ihre Einwilligung zu widerrufen und damit den Newsletter Versand zu stoppen. Technisch sollte dies so ausgestaltet werden, dass der Nutzer direkt im WhatsApp Chat mit einer Nachricht den Newsletter abbestellen kann.

Fazit: Datenschutzkonform unter Voraussetzungen

Grundsätzlich ist die Nutzung von WhatsApp für den Newsletter Versand datenschutzkonform möglich. Es müssen allerdings die vorstehenden Voraussetzungen eingehalten werden. Neben den vorstehenden Gründen gegen die Nutzung der WhatsApp Business APP bestehen auch grundsätzliche Bedenken gegen die datenschutzrechtliche Konformität der Business APP. Dementsprechend sollte für die Nutzung zum Newsletter Versand eine Lösung mit der WhatsApp Business Plattform genutzt werden.

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  • Ist es denn damit allein getan? Ich dachte, der Newsletterversand wäre ein klassischer Bereich der Verarbeitung im Auftrag und damit zwingend entsprechend zu regeln? Wieso geht der Artikel hierauf gar nicht ein? Gerade bei einem Drittlandsanbieter bestehen hier doch vermutlich erhebliche zusätzliche Probleme?

    • Wir sind der Ansicht, dass derzeit derjenige, der einen Newsletter via WhatsApp verschickt nicht für die Datenverarbeitung, die allein durch die WhatsApp Inc. erfolgt, verantwortlich ist und auch keine Datenverarbeitung im Auftrag vorliegt. Begründen lässt dies mit einem Urteil des Schleswig-Holsteinischen OVG, über das wir hier berichtet haben. Gegen dieses Urteil wurde jedoch Revision eingelegt. Die Frage wird also noch vom Bundesverwaltungsgericht entschieden.

      • Das Urteil auf diesen Sachverhalt anzuwenden halte ich für grob falsch.

        Es geht beim aktiv initiierten Versand von eigenen Informationen an selbst ausgewählte Empfänger eben gerade NICHT darum, dass Betroffene einen Inhalt auf irgendwelchen Webseiten selbständig aufrufen, weil ein Unternehmen diese interessant ausgestaltet hat. Ganz im Gegenteil nimmt hier der Versender direkten Einfluss darauf, welche personenbezogenen Daten, wann, wie oft und unter welchen Umständen zum Zwecke einer zielgerichteten Ansprache genutzt werden. Hierauf hat nun wiederum Whatsapp keinen nennenswerten Einfluss; das Unternehmen stellt schlicht die technische Plattform bereit – ganz analog zu herkömmlichen Versendern. Der Versender hat die volle Kontrolle über den Vorgang.
        Die Sachverhalte sind damit nicht vergleichbar, wie ein kurzes Studium des Urteils auch schnell zeigt.

  • Inwiefern besteht bei WhatsApp Newslettern die Pflicht, ein Impressum (wie im E-Mail Marketing) anzugeben – oder eben nicht (wie in der SMS)?

  • äh – ich bin etwas verwirrt! Bisher war ich der Meinung, dass Whatsapp-Nutzung im nichtprivaten Umfeld datenschutzrechtlich eigentlich überhaupt nicht geht (Übermittlung des Adressbuches an den Betreiber in einem unsicheren Drittstaat). Oder habe ich da was verpasst … ?

    • Der Artikel beschreibt den Einsatz von WhatsApp im Hinblick auf den datenschutzkonformen / wettbewerbsrechtlich-konformen Einsatz von WhatsApp. Diese Grundsätze beziehen sich auf die werbliche Ansprache der Werbeempfänger, bei denen im Wesentlichen die gleichen Grundsätze zu beachten sind, wie es auch sonst im Rahmen elektronischer Werbeansprachen der Fall ist.

  • Hallo,
    kann ich auch eine neue Geschäfts-Nummer (Simkarte) erwerben und dann meinen WA-Newsletter versenden oder muss ich Broadcast-Listen erstellen?

  • Ich habe echte Bedenken. Um einen WhatsApp-Broadcast einzurichten, muss ich die Empfänger doch im Adressbuch speichern. Sobald ich weitere Apps auf dem Smartphone installiert habe (z.B. Messenger, Facebook, Twitter), werden dies Telefonnumnern aus dem Adressbuch doch möglicherweise an die entsprechenden Anbieter weitergegeben oder nicht? Außer mit einem eigens eingerichteten Smartphone oder kostenpflichtige Broadcast-Dienste scheint mir Datenschutz nur schwer umsetzbar.

    Oder sehe ich als Laie das falsch?

    • Ganz unproblematisch ist die Nutzung von WhatsApp natürlich nicht. Soweit auf die Kommunikation über diesen Kanal verzichtet werden kann, ist dies aus datenschutzrechtlicher Sicht vorzugswürdig. Allerdings setzten viele Unternehmen auf WhatsApp, um gerade ein jüngeres Publikum gezielt zu erreichen, wie bspw. ihre Praktikanten oder Auszubildenden. Wie Sie vorgeschlagen haben, empfehlen auch wir ein separates Smartphone für Broadcasts. Dies ist auch vorzugswürdig, weil die Verwaltung der dafür verwendeten Daten vereinfacht wird: Die für die Broadcasts angegebene Nummer wird nur für Broadcasts verwendet. Wird kein weiterer Broadcast gewünscht, ist die Nummer zu löschen.

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