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Noch kein Auskunftsanspruch bei Persönlichkeitsverletzung

Noch kein Auskunftsanspruch bei Persönlichkeitsverletzung

Anders als vom Bundesrat vorgeschlagen, sollen Anbieter von Telemediendiensten derzeit noch nicht per Gesetz gezwungen werden, Daten der Nutzer herauszugeben, wenn die Verletzung von Persönlichkeitsrechten behauptet werden.

Erweiterter Auskunftsanspruch

In der derzeitigen Diskussion um die Änderung des Telemediengesetzes war seitens des Bundesrats vorgeschlagen worden, Telemediendienste wie Blogs, Bewertungsportale, Foren aber auch globale Player wie eBay, Facebook und Google per Gesetz zu verpflichten, Bestands- und Nutzungsdaten auch zum Schutz von Persönlichkeitsrechten herauszugeben.

Dieser sehr umstrittene erweiterte Auskunftsanspruch sei nun aber erst einmal vom Tisch und werde aktuell nun nicht mehr diskutiert, wie heise online unter Berufung auf die Rechtsexpertin der CDU/CSU-Bundestagsfraktion, Elisabeth Winkelmeier-Becker, in einem heise online vorliegenden Schreiben an Patrick Breyer vom Arbeitskreis Vorratsdatenspeicherung erfahren haben will.

Hintergrund

Nach geltendem Recht kann der von einer anonymen und persönlichkeitsrechtsverletzenden Äußerung im Internet (z.B. in einem sozialen Netzwerk oder Bewertungsportal) Betroffene vom Diensteanbieter keine Auskunft über die Identität des Verfassers der Äußerung verlangen.

Der Betreiber eines Internetportals ist in Ermangelung einer gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage im Sinne des § 12 Abs. 2 TMG grundsätzlich nicht befugt, ohne Einwilligung des Nutzers dessen personenbezogene Daten zur Erfüllung eines Auskunftsanspruchs wegen einer Persönlichkeitsrechtsverletzung an den Betroffenen zu übermitteln (BGH vom 1. 7. 2014 – VI ZR 345/13, NJW 2014, 2651).

Anders bei Verletzung von gewerblichen Schutzrechten: Hier gibt es in § 101 Urheberrechtsgesetz, § 19 Markengesetz, § 140 b PatG explizite Auskunftsansprüche über die Identität des Rechtsverletzers.

Diesen Auskunftsanspruch wollte der Bundesrat nun auch für Persönlichkeitsrechtsverletzungen im Internet ausweiten unter Verweis auf BGH, der in seiner Entscheidung VI ZR 345/13 ausgeführt hatte, dass ein solcher Anspruch wünschenswert sei, aber von der bisherigen Rechtslage nicht gedeckt sei.

Aufgeschoben ist nicht aufgehoben

Obwohl die Bundesregierung in ihrer Stellungnahme grundsätzlich keine Einwände dagegen hat, und sich vorstellen kann die Auskunftserteilung sogar auf weitere Fälle zu erweitern und etwa neben der Verletzung von Persönlichkeitsrechten auch sämtliche sonstige absoluten Rechte zu erfassen, will man seitens der Bundesregierung offenbar die Verabschiedung der neuen EU-Datenschutz-Grundverordnung und die Schlussfolgerungen abwarten.

Das bedeutet, die Abschaffung der Anonymität ist erst einmal vom Tisch und soll derzeit nicht im Zusammenhang mit der aktuellen Reform des Telemediengesetzes behandelt werden.

Die Frage ist aber abschließend noch nicht entscheiden, da es nach wie vor zahlreiche Bestrebungen gibt, das Recht auf Anonymität mit der Einführung der Auskunftspflicht bei Persönlichkeitsrechtsverletzungen abzuschaffen.

Bewertung

Es ist zu begrüßen, dass der Auskunftsanspruch für Persönlichkeitsrechtsverletzungen (vorerst?) gescheitert ist. Es bleibt zu hoffen, dass die gegenteiligen Bestrebungen erfolglos bleiben.

Bei gewerblichen Schutzrechten geht es „nur“ um Geld. Für die Nutzung einer Marke muss ich zahlen bzw. brauche ich eine Lizenz. Fehlt die, soll der Berechtigte dagegen vorgehen können.

Anders bei Persönlichkeitsrechten. Ein Anspruch auf Auskunft würde das Recht untergraben, auch anonym im Internet aufzutreten und an der Meinungsbildung teilzunehmen. Die „anonyme Nutzung ist“ aber, wie der Bundesgerichtshof bereits in seiner Spick-Mich Entscheidung Urteil v. 23.06.2009, Az. VI ZR 196/08 ausgeführt hat, „dem Internet immanent“.

„Dementsprechende Regelungen zum Schutz der Nutzerdaten gegenüber dem Diensteanbieter finden sich in den §§ 12 ff. TMG, den Nachfolgeregelungen zu § 4 Abs. 4 Nr. 10 TDG. Eine Beschränkung der Meinungsäußerungsfreiheit auf Äußerungen, die einem bestimmten Individuum zugeordnet werden können, ist mit Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG nicht vereinbar. Die Verpflichtung, sich namentlich zu einer bestimmten Meinung zu bekennen, würde nicht nur im schulischen Bereich, um den es im Streitfall geht, die Gefahr begründen, dass der Einzelne aus Furcht vor Repressalien oder sonstigen negativen Auswirkungen sich dahingehend entscheidet, seine Meinung nicht zu äußern. Dieser Gefahr der Selbstzensur soll durch das Grundrecht auf freie Meinungsäußerung entgegen gewirkt werden (vgl. Ballhausen/Roggenkamp K&R 2008, 403, 406).“

Auch das anonyme Whistleblowing würde sehr erschwert oder unmöglich gemacht werden, müssten Betreiber die Daten ihrer Nutzer speichern und auf Antrag herausgeben. Grundsätzlich findet bei der gerichtlichen Entscheidung zur Auskunft keine umfassende Prüfung der Rechtslage statt. Hier wird lediglich summarisch der Anspruch gegen den Portalbetreiber dem Grunde nach geprüft. Alles weitere soll im Hauptverfahren bzw. Verfahren gegen den Verletzer entschieden werden.

Während das bei gewerblichen Schutzrechten nachvollziehbar ist, würde das bei behaupteten Persönlichkeitsrechtsverletzungen dazu führen, dass der Äußernde sich immer in Gefahr sieht, mit seiner Identität aufgedeckt zu werden.

Die Auskunftspflicht ist auch zur Rechtsverfolgung gar nicht notwendig. Der Verletzte bleibt ja auch jetzt nicht schutzlos. Gegen Beleidigungen und falsche Tatsachenbehauptungen kann er sich noch immer zur Wehr setzen und von der Plattform Löschung verlangen. Wichtig wäre es, diese Löschpflicht  auch wirksam für nicht-europäische, insbesondere us-amerikanische Betreiber (Google, Facebook, Twitter) zu installieren. Eine Auskunftspflicht würde aber schnell zu einer Trockenlegung sämtlicher Foren und Bewertungsplattformen führen, da Anwälte hier einen Hebel gegen die Betreiber hätten und diese allein aus Kostengründen keine anonymen Bewertungen mehr akzeptieren könnten.

„Anonymität Voraussetzung für Meinungsfreiheit“

Zutreffend führt der Arbeitskreis Vorratsdatenspeicherung aus:

„Das Recht auf anonyme Internetnutzung ist Voraussetzung der freien Meinungsäußerung im Netz und der Aufdeckung von Missständen durch Whistleblower. Wer bei jeder kritischen Äußerung eine teure Abmahnung befürchten muss, wird sich selbst zensieren. Wenn Internetanbieter ihre Nutzer Privaten verpfeifen müssen, drohen Abmahnwellen und eine Unterdrückung unliebsamen zivilgesellschaftlichen Protests durch Unternehmer. Die Bundesregierung sollte ihre Überlegungen aufgeben, denn unzulässige Veröffentlichungen können schon heute gelöscht und strafbare Posts von der Staatsanwaltschaft verfolgt werden. Gegen Flüchtlingshetze helfen private Schnüffelrechte nicht, da Flüchtlinge kaum Abmahnungen versenden werden. Gegen Online-Hass sind Zivilcourage und klare Antworten anderer Nutzer die richtige Antwort.“

„Axt an die Kultur demokratischen Diskurses“

Der Richter am Berliner Landgericht und ehemalige wissenschaftliche Mitarbeiter am Bundesverfassungsgericht Ulf Buermeyer, wendet sich gegen Bestrebungen in der Rechtslehre die Anonymität abzuschaffen, wie dies etwa vom Göttinger Medienrechtler Gerald Spindler vertreten wird, der von der Anonymität als „heilige Kuh für viele Nerds“ spricht, die „aber auch mal geschlachtet“ gehört.

Buermeyer bezieht sich auf eben das Bundesverfassungsgericht, das zum Filmen der Polizei bei Demonstrationen ausführte:

„Schon das Bewusstsein, dass die Teilnahme an einer Versammlung … festgehalten wird, kann Einschüchterungswirkungen haben, die zugleich auf die Grundlagen der demokratischen Auseinandersetzung zurückwirken. Denn wer damit rechnet, dass die Teilnahme an einer Versammlung behördlich registriert wird und dass ihm dadurch persönliche Risiken entstehen können, wird möglicherweise auf die Ausübung seines Grundrechts verzichten.

Buermeyer folgert, dass was für eine Demonstration gilt, nicht minder auf eine politische Diskussion in einem Blog zutreffe:

„Wer damit rechnen muss, für seine Meinung zur Rechenschaft gezogen zu werden, der wird sich weniger frei äußern als wenn er dies anonym tun kann. Wer der Möglichkeit zur anonymen Diskussion – und damit zugleich der anonymen Kritik an einer demokratisch verantwortlichen Regierung – den Krieg erklärt, sei es bei einer Demonstration oder im Internet, dem wohl schon heute wichtigsten Raum für politische Diskussionen, der legt die Axt an die Kultur des demokratischen Diskurses.

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    „(…) Abschaffung der Anonymität ist erst einmal vom Tisch (…)“

    Glauben Sie wirklich, dass es noch Anonymität im Internet gibt? Bei all der staatlichen und kommerziellen Überwachung? Nur weil nicht jeder dahergelaufene Hinz und Kunz die Klarnamen und Identitätsdaten von Internet-Kommentatoren herausverlangen kann, gibt es noch Anonymität? Ist es nicht besser, von Pseudonymität zu sprechen?

    Ich bin froh, dass der Selbstjustiz durch Denunzianten und Stalker ein Riegel vorgeschoben bleibt. Niemand würde noch seine wahre Meinung und Kritik im Internet äußern, wenn finanzkräftige und überempfindliche Serienkläger unliebsame Meinungen unterdrücken können.

    Was strafrechtlich relevant ist, muss gelöscht werden und ggf. mit einer Gegendarstellung der Opfer versehen werden. Ansonsten sollten wir uns den Ursachen von „Hassrede“ zuwenden. Wie so oft, liegen die Ursachen in tiefgreifenden sozialen Spannungen und Verwerfungen unserer Gesellschaft. Soziale Probleme lösen wir nicht mit der Abschaffung von „anonymen“ Meinungsäußerungen. Mehr Bildung und mehr soziale Sicherheit sind die Lösung auf eine kaputte, verbal (und mitunter auch körperlich) gewalttätige Gesellschaft.

  • Hat sich dort etwas getan?

    • Uns ist noch nichts Gegenteiliges bekannt geworden. Im Zusammenhang mit der Bekämpfung von Hate Speech wird das Thema immer mal wieder angeschnitten, konkrete Vorschläge für einen Auskunftsanspruch gibt es aber noch nicht.

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