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Novelle des Telemediengesetzes (TMG) mit Datenschutz als Grundeinstellung!?

Novelle des Telemediengesetzes (TMG) mit Datenschutz als Grundeinstellung!?

Laut seiner Pressemitteilung fordert der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) die Pflicht zu maximal datenschützenden Voreinstellungen bei technischen Geräten und Diensten. Dies auch gesetzlich zu verankern, das fordert der vzbv vom Deutschen Bundestag im Rahmen seiner gestarteten Online-Petition, die jeder Bürger unterzeichnen kann.

Novelle des Telemediengesetzes (TMG)

Anlässlich der anstehenden Novelle des Telemediengesetzes (TMG) und damit der bestehenden Möglichkeit, zugleich auch datenschützende Voreinstellungen gesetzlich im Rahmen der Novellierung zu regeln, hatte Hessen im Juni dieses Jahres einen Vorschlag zur Gesetzesänderung auf den Weg gebracht, der zum einen die Pflicht zu maximalen Datenschutzeinstellungen und zum anderen die automatische Löschung inaktiver Nutzerkonten in Sozialen Netzwerken vorsieht.

Die Forderungen zu datenschützenden Voreinstellungen beziehen sich zudem nicht nur auf soziale Netzwerke, sondern auch auf technische Geräte, Software und Gewinnspiele sowie allgemein auf den Versandhandel.

Mehr Datenschutz als Grundeinstellung

Die Forderung der Verbraucherschützer an den Petitionsausschuss im Deutschen Bundestag lautet daher:

„Der Deutsche Bundestag möge in den Datenschutzgesetzen regeln, dass die Grundeinstellungen von Produkten und Diensten so zu gestalten sind, dass so wenig personenbezogene Daten wie möglich erhoben oder verarbeitet werden.“

Kontrolle über Daten erlangen

Schaut man sich die technischen Systeme an, stellt man fest, dass diese immer komplexer und die Datenverarbeitung immer intransparenter werden. Bislang sind Produkte und Geräte alles andere als datenschutzkonform gestaltet und eine Kontrolle über die Daten in sozialen Netzwerken, Browsern und Smartphones ist nur durch zeitaufwändige und komplizierte Einstellungen möglich.

Daher fordert der vzbv-Vorstand Gerd Billen:

„Die Kontrolle über persönliche Daten darf kein Expertenprivileg sein.“

Privacy-by-Default als Lösung

Nach dem angestrebten Prinzip „Privacy-by-Default“ müssen alle Produkte und Dienste standardmäßig bei der Auslieferung oder der ersten Inanspruchnahme entsprechend dem Grundsatz der Datenvermeidung und Datensparsamkeit (§ 3a BDSG) datenschutzfreundlich voreingestellt sein, also nur so viele Daten erfasst, verarbeitet oder weitergegeben werden, wie für die Nutzung unbedingt erforderlich sind.

Nur so erhält der Nutzer tatsächliche Wahlfreiheit, sich hinsichtlich der Einstellungen im Gerät oder beim Dienst frei zu entscheiden, ohne bereits vor der datenschützenden Einstellung Daten freigegeben zu haben.

Des Weiteren beinhaltet das Prinzip die automatische Löschung nicht mehr verwendeter Nutzerkonten.

openPetition jetzt unterzeichnen

Übrigens verwendet der vzbv für die Online-Petition „openPetition„, ein System, bei dem man – im Sinne des Datenschutzes – „nicht öffentlich unterschreiben“ kann, so dass die Daten nur dem Petenten, nicht aber der Öffentlichkeit vorliegen. Zudem können Pro- und Contra-Argumente vorgebracht werden.

Es bleibt also spannend, wie das Ergebnis der Online-Petition, die noch bis zum 4. Dezember 2011 läuft, aussehen wird…

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  • Aus der Debatte bei OpenPetition:

    Adressat von § 3a BDSG ist die datenverarbeitende Stelle. Das bedeutet, dass Hersteller / Entwickler / Anbieter von Systemen nicht durch diesen Paragrafen betroffen sind. Zum Beispiel ist der Entwickler eines Webbrowsers ist in den seltensten Fällen auch derjenige, der die Cookies auf den Rechnern der Nutzer speichert und ausliest.

    Quelle: S. 7, S. 9 in Ein modernes Datenschutzrecht für das 21. Jahrhundert; Konferenz der Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder http://www.baden-wuerttemberg.datenschutz.de/service/gem-materialien/modernisierung.pdf

    Insofern gehen die Forderungen des vzbv über §3a hinaus.

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