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Nutzen und Risiken sozialer Netzwerke für Unternehmen

Nutzen und Risiken sozialer Netzwerke für Unternehmen

Soziale Netzwerke erfreuen sich noch immer großer Beliebtheit. So wuchs allein Google+ binnen weniger Wochen auf über 20 Mio. Mitglieder und ist damit derzeit das am schnellsten wachsende soziale Netzwerk überhaupt. Da ist es nur eine logische Folge, dass auch Unternehmen diesen Hype zu nutzen versuchen und häufig damit beginnen, einen eigenen Firmenauftritt innerhalb sozialer Netzwerke zu etablieren. Gleichwohl lauern hier eine Reihe von rechtlichen Fallstricken, deren sich auch große Unternehmen häufig kaum bewusst sind.

Der Accountname

Bereits bei der Findung des Namens für den bevorstehenden Firmenaccount gibt es eine Reihe zu beachtender Regeln. Denn letztlich ist hier das Markenrecht (MarkenG) und das Namensrecht gem. §12 BGB zu beachten, andernfalls drohen bereits hier Unterlassungsansprüche.

Account-Bild

Bei der Wahl des Account-Bildes ist hinsichtlich der erteilten Nutzungsrechte das Urhebergesetz (UrhG) zu beachten. Werden Abbildungen Dritter verwendet, so kommt weiterhin das aus dem Kunsturhebergesetz (KunstUhrG) resultierende Recht am eigenen Bild hinzu.

Impressum

Ähnlich wie bei Portalwebsites (z.B. ebay oder mobile.de) genügt bereits die Anbieterfunktion, dem Kunden die Nutzung von Telemedien zu ermöglichen, zur Einordnung als Diensteanbieter im Sinne des Telemediengesetzes (TMG), sofern das Unternehmen in der Lage ist, über den Inhalt und das Bereithalten des Dienstes zu bestimmen. Daraus folgt eine Verantwortlichkeit für den eigenen Internetauftritt und demzufolge eine eigenständige Impressumsverpflichtung gem. § 5 TMG. Der Verweis auf das Impressum des Portalbetreibers ist insoweit nicht ausreichend.

Datenschutzhinweise

Daneben sind Datenschutzhinweise notwendig, die den Nutzer zu Beginn des Nutzungsvorgangs über Art, Umfang und Zwecke der Erhebung und Verwendung personenbezogener Daten sowie über die Verarbeitung seiner Daten in Staaten außerhalb des europäischen Wirtschaftsraums hinweisen (§ 13 Abs. 1 TMG).

Datenschutzpflichten

Weiterhin sind eine Reihe weiterer Datenschutzverpflichtungen mit Telemedien verbunden. Beispielsweise besteht eine Pflicht zur Sicherstellung diverser technischer und organisatorischer Vorkehrungen (§ 13 Abs. 4 TMG).

Im Zusammenhang mit Telemedien dürfen personenbezogene Daten zudem nur erhoben und verwendet werden, soweit das TMG oder eine andere Rechtsvorschrift, die sich ausdrücklich auf Telemedien bezieht, es erlaubt oder der Nutzer eingewilligt hat.

An die wirksame Erteilung einer Einwilligung sind zudem diverse weitere Voraussetzungen geknüpft.

Informationspflichten bei kommerzieller Kommunikation

Werbung muss klar als solche erkennbar und die werbende Person, in deren Auftrag die Werbung erfolgt, muss klar identifizierbar sein (§ 6 Abs. 1 TMG). Dies gilt insbesondere dort, wo selbiges nicht sofort aus den äußeren Umständen ersichtlich ist. Ein Beispiel hierfür bilden kurze Imagefilme, welche auf eine hohe Verbreitung im Internet setzen, deren Herkunft aber oft unklar ist (sog. virales Marketing).

Haftung für Inhalte

Diensteanbieter sind für eigene Informationen, die sie zur Nutzung bereithalten, verantwortlich (§ 7 Abs. 1 TMG). Diese Tatsache erweist sich insbesondere in Bezug auf die Verlinkung fremder Websites als nicht ganz ungefährlich, da hier häufig ein sog. „zu Eigen machen“ von der Rechtsprechung bejaht wird und der Linksetzende dann so zu behandeln ist, als habe er selbst den Inhalt der fremden Website auf seiner eigenen Website wiedergegeben.

Auch fremde Beiträge, z.B. in Foren, können zu einer Inanspruchnahme des Unternehmens als sog. Störer führen.

Letztlich müssen auch die verbreiteten Tatsachen der Wahrheit entsprechen und dürfen keine Schmähkritik darstellen. Andernfalls können hierdurch Unterlassungs-, Gegendarstellungs-, oder ggf. auch Schadensersatzansprüche ausgelöst werden.

Belästigend

Ein allzu forscher Auftritt kann aus Betroffenensicht z.B. bei potentiellen Bewerbern aber auch abschreckend wirken, wie SPIEGEL-ONLINE berichtet.

Ohnehin ist bei der Versendung von elektronischen Nachrichten Vorsicht angesagt, da diese nur nach Erteilung einer ausdrücklichen Einwilligung erlaubt sind (§ 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG).

Mögliche Rechtsfolgen

Ein Verstoß gegen die gesetzlichen Verpflichtungen kann neben Abmahnungen von Mitbewerbern oder Verbraucherorganisationen, Lizenzansprüchen von Rechteinhabern auch jeweils mit einem Bußgeld in Höhe von bis zu 50.000,- EUR geahndet werden (§ 16 Abs. 3 TMG). Die Geschäftsführung kann in einem solchen Fall zudem persönlich zu einem Bußgeld herangezogen (§ 130, § 9 OWiG) oder auch von der Gesellschaft in Regress genommen werden (§ 43 GmbHG).

Weiterhin besteht bei Datenschutzverstößen die theoretische Möglichkeit einer Erwähnung im öffentlich einsehbaren Tätigkeitsbericht der zuständigen datenschutzrechtlichen Aufsichtsbehörde (§ 38 Abs. 1 BDSG), was einen immensen Imageschaden nach sich ziehen kann. Die Aufsichtsbehörde kann zudem eine Untersagungsverfügung treffen (§ 38 Abs. 5 BDSG), was ggf. eine gänzliche Stilllegung des jeweiligen Firmenauftritts im sozialen Netzwerk zur Folge haben kann. In besonders drastischen Fällen kommt theoretisch sogar eine Gewerbeuntersagung in Betracht (§ 35 Abs. 1 GewO).

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