Zum Inhalt springen Zur Navigation springen
Offene Fragen zum Netzwerkdurchsetzungsgesetz

Offene Fragen zum Netzwerkdurchsetzungsgesetz

Auch nachdem der Bundesjustizminister Heiko Maas das Netzwerkdurchsetzungsgesetz (NetzDG) mit einigen Korrekturen durch den Bundestag bringen konnte, bleiben viele Fragen ungeklärt. Die Bundesregierung hält den Kurs gegen hasserfüllte Kommunikation im Netz. Steht dem umstrittenen Gesetz jetzt noch etwas im Wege?

Debatten haben zu Änderungen geführt

Im Vergleich zum ersten Gesetzesentwurf (mehr dazu hier) ist vieles in der Version des NetzDG, welche dem Bundestag vorgelegt wurde, gleich geblieben, es wurden allerdings auch einige Korrekturen vorgenommen. Während die Höhe der bei Zuwiderhandlung drohenden Bußgelder, wie auch die Löschfristen für rechtswidrige Inhalte gleich geblieben sind, wurde auf die scharfe Kritik, den Internetplattformen werde durch das Gesetz eine Art “Richterstellung“ eingeräumt, reagiert.

So sollen Internetseiten wie Facebook nicht allein entscheiden, ob es sich bei den entsprechenden Kommentaren tatsächlich um solche mit einem strafbaren Inhalt handelt. Daher wurde eine Möglichkeit vorgesehen, Entscheidung in schwierigen Fällen einem „unabhängigen Gremium“ zu überlassen, das dem Bundesamt für Justiz untersteht. Ein Kompromiss in Richtung einer „regulierten Selbstregulierung“.

Unstimmigkeiten bleiben bestehen

Die Korrekturen des Netzwerkdurchsetzungsgesetz vermögen Unklarheiten jedoch nicht auszuräumen. Bisher unbeantwortet bleibt zum Beispiel, wie das eben erwähnte Entscheidungsgremium konkret ausgestaltet und besetzt werden soll.

Ebenso bleibt die Pflicht betroffener Plattformen wie Facebook, Google oder Twitter, „offensichtlich rechtswidrige Inhalte binnen 24 Stunden zu löschen“ bestehen. Durch diese etwas “schwammige“ Formulierung entstehen auch zukünftig Rechtsunsicherheiten und Unstimmigkeiten für Betreiber und Nutzer der Social-Media-Seiten.

Die jüngsten Ereignisse um das NetzDG geben Anlass, dass man als Nutzer der Plattformen wohl zukünftig mit einem sogenannten “Overblocking“ rechnen muss. Das heißt, dass Betreiber dazu gewillt sein könnten, um eine Bestrafung zu vermeiden als pragmatische Lösung, fragliche Inhalte grundsätzlich zu löschen, ohne dies einer gesonderten Prüfung zu unterziehen. Die Folge wäre eine enorme Zunahme von Fehlentscheidungen und damit eine weitere Einschränkung der Meinungs- und Kommunikationsfreiheit der Nutzer.

Schwierige Zeiten für Soziale Netzwerke

Für Facebook und Co. war die Verabschiedung des Gesetzes durch den Bundestag ein weiterer Tiefschlag im Kampf gegen Einschränkungen der Kommunikation auf deren Plattformen. Facebook, wie auch viele Kritiker, halten das NetzDG nach wie vor zu unbestimmt und mit dem deutschen Grundgesetz und der darin enthaltenen Meinungsfreiheit, sowie mit dem Europarecht unvereinbar. Nun sieht es so aus, als müssten sie sich dem Gesetz, trotz vieler Bemühungen sich dagegen zu wehren, beugen.

Ist das NetzDG noch aufzuhalten?

Durch die Verabschiedung im Bundestag wurde die Debatte um das Netzwerkdurchsetzungsgesetz nochmals kräftig angeheizt. Im weiteren Gesetzgebungsverfahren stellt sich nun noch die Frage, ob der Bundesrat seine Zustimmung zu dem umstrittenen Gesetz erteilt. Auch die Ausschüsse im Bundesrat haben in der Vergangenheit Kritik an den Entwürfen geäußert. Zudem bleibt abzuwarten, ob das Gesetz einer etwaigen Prüfung durch das Bundesverfassungsgericht Stand hält. Die Alternative für Deutschland (AfD) kündigte bereits Verfassungsklage an.

Informieren Sie sich über unsere praxisnahen Webinare
  • »Microsoft 365 sicher gestalten«
  • »Informationspflichten nach DSGVO«
  • »Auftragsverarbeitung in der Praxis«
  • »DSGVO-konformes Löschen«
  • »IT-Notfall Ransomware«
  • »Bewerber- und Beschäftigtendatenschutz«
Webinare entdecken
Mit dem Code „Webinar2024B“ erhalten Sie 10% Rabatt, gültig bis zum 30.06.2024.
Beitrag kommentieren
Fehler entdeckt oder Themenvorschlag? Kontaktieren Sie uns anonym hier.
Die von Ihnen verfassten Kommentare erscheinen nicht sofort, sondern erst nach Prüfung und Freigabe durch unseren Administrator. Bitte beachten Sie auch unsere Nutzungsbedingungen und unsere Datenschutzerklärung.