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„Oh ja, wir haben´s getan“ – Bilder von One-Night-Stands auf Twitter

„Oh ja, wir haben´s getan“ – Bilder von One-Night-Stands auf Twitter

Ein zerwühltes Bett, verwuschelte Haare und viel nackte Haut: Bestandteile nahezu aller sogenannten „bed of shame“- Bilder, die derzeit bei dem Microblogging-Dienst Twitter zu sehen sind. Ein Trend, bei dem zumeist junge Männer Fotos ihrer weiblichen Eroberungen der vergangenen Nacht fotografieren und mit der Öffentlichkeit teilen.

Gesichter der Betroffenen Personen sind erkennbar

Die jungen Frauen liegen auf diesen Fotos entblößt und in wenig schmeichelhaften Posen schlafend auf einem Bett, während die männliche Person daneben zumeist breit grinsend und mit Siegergesten in die Kamera schaut. Die Bilder sind mit oft mit wenig geschmackvollen Kommentaren versehen wie „Ich hab sie müde gemacht“, „Mission erfüllt“, oder „Oh ja, wir haben´s getan“.

Die Gesichter der jungen Frauen sind nicht unkenntlich gemacht. Es lässt sich nur erahnen, wie es den Betroffenen Frauen ergehen kann, wenn sich die Information eines solchen Abenteuers samt Foto im Freundes- und Bekanntenkreis verbreitet.

„bed of shame“- Bilder nicht nur ein pubertärer Jungenstreich

Was manchen vielleicht nur als pubertärer Jungenstreich daherkommt, hat neben den etwaigen persönlichen und gesellschaftlichen Auswirkungen für die Betroffene auch durchaus rechtliche Dimensionen.  Nach § 22 S. 1 KunstUrhG dürfen Bildnisse des Abgebildeten nur mit dessen Einwilligung verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden. Eine solche dürfte bei den abgebildeten Frauen offensichtlich nicht vorliegen.

Für die Betroffene Person bleibt die Möglichkeit auf Unterlassung der Veröffentlichung zu klagen. Unter bestimmten Voraussetzungen könnte die Betroffene auch ein Schmerzensgeld verlangen.

Strafrechtliche Konsequenzen drohen

Das Verbreiten oder öffentliche zur Schau stellen eines Bildnisses entgegen § 22 KunstUrhG kann daneben auch strafrechtliche Sanktionen nach sich ziehen. Neben dem KunsturhG, das selbst einen Straftatbestand enthält, könnte auch der Tatbestand des § 201 a StGB erfüllt sein, der unter bestimmten Voraussetzungen die Herstellung oder Übertragung von Fotos von Mitmenschen unter Strafe stellt, die in einer Wohnung oder einer ähnlich geschützten Räumlichkeit erstellt worden sind.

Internetnutzer spotten schon über den Trend

Für ein kleines Schmunzeln in diesem Zusammenhang sorgt der Umstand, dass es auch schon pfiffige Internetnutzer gibt, die humorvoll mit diesem Trend umgehen. So gibt es Fotos, auf denen junge Frauen im Bett neben Star-Wars-Figuren oder Haustieren liegen.

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