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OLG Frankfurt: „Opt-out“ für Einwillung zur Cookie Nutzung ausreichend

OLG Frankfurt: „Opt-out“ für Einwillung zur Cookie Nutzung ausreichend

Das Oberlandesgericht Frankfurt hat entschieden, dass das sog. Opt-out-Verfahren den gesetzlichen Anforderungen an eine Einwilligung zur Cookie Nutzung genügt und hat mit seinem Urteil somit ein Stück mehr Rechtssicherheit für Diensteanbieter von Websites geschaffen (OLG Frankfurt 6 U 30/15).

Opt-out?

Wie den meisten Lesern bekannt sein dürfte, geht es bei dem Opt-out-Verfahren und seinem Gegenstück dem Opt-in-Verfahren grundsätzlich darum, wie eine Einwilligungserklärung einer Website gestaltet sein muss. Wird die Einwilligung des Nutzers durch aktives Setzen eines Häkchens abgegeben, spricht man von Opt-in. Wenn er die Einwilligung aktiv verweigern muss, z.B. durch Entfernen eines bereits vorhandenen Häkchens, nennt man dies Opt-out.

Unterschiedliche europäische Lösungen

Dreh- und Angelpunkt des Themas ist die Umsetzung der Europäischen Richtlinie 2009/136/EG über den Schutz personenbezogener Daten in der elektronischen Kommunikation, auch Cookie-Richtlinie oder E-Privacy-Richtlinie genannt. Die Umsetzungsfrist für diese Richtlinie ist abgelaufen und die europäischen Mitgliedsstaaten sind dem in unterschiedlicher Art und Weise nachgekommen. Während Österreich beispielsweise an seinem Telekommunikationsgesetz nachgebessert hat und wie einige andere europäische Staaten eine Opt-in-Lösung verlangt, war der deutsche Gesetzgeber der Ansicht, die bestehenden einschlägigen Regelungen der nationalen Gesetze würden bereits ausreichen um den inhaltlichen Anforderungen der Richtlinie zu entsprechen. Die Bundesregierung hat hier die Auffassung vertreten, die Richtlinie fordere kein Opt-in-Verfahren. Diese Ansicht wurde nun durch das OLG Frankfurt bestätigt.

Argumentation des Gerichts

Das OLG Frankfurt führt in dem Urteil aus, die streitgegenständliche Erklärung zur Einwilligung (mit Opt-out-Verfahren) in die Cookie Nutzung genüge den einschlägigen nationalen Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes und Telemediengesetzes (§§ 4a, 28 Abs. 3a S.2.BDSG, §§ 13 Abs.2, 15 Abs. 3 TMG). Dies würde auch unter dem Gesichtspunkt gelten, dass diese Vorschriften im Lichte der sog. Cookie Richtlinie ausgelegt werden müssten. Zum einen würden die nationalen Vorschiften kein Erfordernis für eine Opt-in-Lösung festsetzen und zum anderen sei eine solche auch nicht der Richtlinie zu entnehmen. Entscheidend sei in diesem Zusammenhang vielmehr, ob der Nutzer vorab klare, umfassende und verständliche Informationen über Cookies und deren Verwendung auf der Website erhält, auf Grund derer er dann seine Entscheidung treffen kann.

Fazit:

Diensteanbieter einer Website müssen in erster Linie darauf achten, den Nutzer umfassend, verständlich und transparent über die Nutzung von Cookies auf ihrer Website zu informieren, dann können sie auch auf das Opt-out-Verfahren zurückgreifen. Allerdings sind auch bei der Einwilligung per Opt-out und insbesondere bei der damit verbundenen Aufklärung des Nutzers einige verbindliche Vorgaben zu beachten um den gesetzlichen Anforderungen gerecht zu werden.

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  • Interessante Aufbereitung des Sachverhalts. Dennoch wäre es sehr erfreulich, wenn zumindest grundlegende Regeln der Rechtschreibung (insbesondere der Zeichensetzung) Beachtung finden würden: Wer bei der Orthografie nachlässig ist, ist es womöglich auch beim Recherchieren oder Wiedergeben von Fakten. Wobei das „Häckchen“ statt des wohl gemeinten Häkchens schon fast wieder amüsant ist…

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