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Peter Fleischer: Welche Fotos sind sensitive Daten?

Peter Fleischer: Welche Fotos sind sensitive Daten?

Peter Fleischer, der Konzern-Datenschutzbeauftragte von Google, setzt sich in seinem privaten Blog mit der interessanten Frage auseinander, unter welchen Voraussetzungen Fotos von Personen als sensitive Daten einzustufen sind.

Nach den Vorgaben der Europäischen Datenschutzrichtlinie 95/46/EG unterliegen „besondere Kategorien personenbezogener Daten“, wie sensitive Daten dort genannte werden, einem besonderen Schutz (Art. 8). Zu diesen gehören Angaben, aus denen die rassische und ethnische Herkunft, politische Meinungen, religiöse oder philosophische Überzeugungen oder die Gewerkschaftszugehörigkeit hervorgehen, sowie Daten über Gesundheit oder Sexualleben. Entsprechend werden „besondere Arten personenbezogener Daten“ im deutschen Bundesdatenschutzgesetz definiert (§ 3 Abs. 9 BDSG). An die Erlaubnis der Verwendung dieser Daten knüpft das Gesetz besonders hohe Anforderungen: In der Regel muss eine schriftliche Einwilligung eingeholt werden und eine Vorabkontrolle durch den betrieblichen Datenschutzbeauftragten ist erforderlich.

Streng genommen würde jedes Foto, auf dem eine bestimmte Person erkennbar ist, ein sensitives Datum darstellen, denn allein die Hautfarbe lässt zweifellos Schlüsse auf die „rassische und ethnische Herkunft“ zu. Ebenso könnte das Tragen einer Brille als Gesundheitsdatum aufgefasst werden.

Peter Fleischer kommt nach diversen Diskussionen mit Kollegen zu einer praktikableren Lösung. Danach kann die Einordnung eines Fotos als sensitives Datum nicht schematisch erfolgen, sondern nur einzelfallbezogen nach einer Gesamtwürdigung der Umstände:

Think of the simple example of a photo of two people holding hands. Is this indicative of their sexual orientation, and hence, „sensitive“ personal data, or really, just two people holding hands? I suppose it depends on the context.

Einen ähnlich praxisorientierten Ansatz verfolgt der BDSG-Kommentar von Gola/Schomerus: Danach können sich besonders sensible Gegebenheiten wie Gesundheitsdaten zwar mittelbar aus dem Gesamtzusammenhang ergeben, allerdings greife der besondere Schutz nicht ein, wenn keine derartige Auswertungsabsicht besteht, wie z.B. beim Passbild eines Brillenträgers (Gola/Schomerus, BDSG-Kommentar, 9. Auflage, München 2007, § 3 Rn. 56a).

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  • es gibt keine sensitiven Daten. Im Deutschen heisst es richtig: sensible Daten.

    • Gerade in der Kommentarliteratur zum alten § 3 Absatz 9 BDSG fand sich damals die fachsprachliche Formulierung sensitive Daten (siehe etwa hier) und wurde wohl vom Autor übernommen. Mittlerweile hat sich aber für die besonderen Kategorien der umgangssprachliche Ausdruck sensible Daten eingebürgert.

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