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Pflichtangaben im Impressum: DL-InfoV wird gern vergessen

Pflichtangaben im Impressum: DL-InfoV wird gern vergessen

Die Verordnung über Informationspflichten für Dienstleistungserbringer (DL-InfoV) ist schon von 5 Jahren erlassen worden. Vielen Verpflichteten ist immer noch nicht bewusst, dass es die Verordnung überhaupt gibt und welche Informationspflichten sich daraus ergeben – auch für das Impressum einer Website.

Wer ist verpflichtet?

Die DL-InfoV beruht letzten Endes auf der Dienstleistungsrichtlinie 2006/123/EG und gilt daher für alle Dienstleister im Sinne der Richtlinie. Einbezogen sind daher unter anderem Gewerbetreibende in den Bereichen Handel, Gastronomie, Handwerk, IT-Dienstleistungen sowie Freiberufler wie Rechtsanwälte, Architekten oder Steuerberater. Ausgenommen sind vor allem verschiede Dienstleister im Bereich Finanzen und Gesundheit.

Welche Informationen müssen die Dienstleister bereithalten?

Die DL-InfoV unterscheidet zwischen Informationen, die gemäß § 2 stets bereitgehalten werden müssen, und solchen, die gemäß § 3 lediglich auf Anfrage zur Verfügung gestellt werden müssen. Die stets bereit zu haltenden Informationen sind weitgehend mit denen aus § 5 Telemediengesetz identisch, umfassen also die Pflichtangaben im Impressum von Internetauftritten.

Zusätzlich verlangt § 2 Abs. 1 Nr. 11 DL-InfoV, falls eine Berufshaftpflichtversicherung besteht, Angaben zu dieser, insbesondere den Namen und die Anschrift des Versicherers und den räumlichen Geltungsbereich.

Wie müssen die Informationen bereitgehalten werden?

Dazu stehen Dienstleitern nach § 2 Abs. 2 DL-InfoV vier Informationskanäle wahlweise zur Verfügung. Sie haben daher die Informationen

  1. dem Dienstleistungsempfänger von sich aus mitzuteilen,
  2. am Ort der Leistungserbringung oder des Vertragsschlusses so vorzuhalten, dass sie dem Dienstleistungsempfänger leicht zugänglich sind,
  3. dem Dienstleistungsempfänger über eine von ihm angegebene Adresse elektronisch leicht zugänglich zu machen oder
  4. in alle von ihm dem Dienstleistungsempfänger zur Verfügung gestellten ausführlichen Informationsunterlagen über die angebotene Dienstleistung aufzunehmen.

Müssen die Angaben zur Berufshaftpflichtversicherung daher ins Impressum?

Wenn die Informationspflichten die Impressumsangaben erfassen und zusätzlich die Angaben zur Berufshaftpflicht, stelle sich die Frage, ob die zusätzlichen Angaben in das Impressum aufgenommen werden müssen. Grundsätzlich ist das nicht der Fall, denn die Verordnung stellt ausdrücklich vier Wege der Information zur Auswahl.

Doch müssen die Dienstleister die geforderten Angaben vor Abschluss eines schriftlichen Vertrages oder, sofern kein schriftlicher Vertrag geschlossen wird, vor Erbringung der Dienstleistung machen. Somit müssen alle Dienstleister, die ihre Verträge mit Kunden über ihre Website abschließen, die Angaben über die Berufshaftpflichtversicherung in das Impressum aufnehmen, anderenfalls kommen die Informationen zu spät.

Können Dienstleister abgemahnt werden, wenn die Angaben fehlen?

Ja, wenn es nach dem Oberlandesgericht Hamm geht. Eine Rechtsanwaltskanzlei hatte auf der Homepage eines Konkurrenten unvollständige Angaben zu seiner Berufshaftpflichtversicherung im Impressum entdeckt. Zwar nannte er die Berufshaftlichtversicherung, informierte die Mandanten aber nicht über den räumlichen Geltungsbereich der Versicherung.

Das Gericht hielt die fehlenden Impressumsangaben für wettbewerbsrelevant und verurteilte den Anwaltskonkurrenten zur Unterlassung unvollständiger Angaben nach § 2 Abs. 1 Nr. 11 DL-InfoV (Urteil vom 28. Februar 2013, Az. 4 U 159/12). Den Anwälten stehe es zwar frei, welchen Weg der Information sie wählen. Wenn sie sich aber für das Impressum entschieden haben, müssten die Angaben vollständig sein, also auch auf den räumlichen Geltungsbereich der Versicherung hinweisen.

Nur einen Monat später urteilte das Landgericht Dortmund, dass es bei fehlenden Angaben zur Berufshaftpflicht im Impressum an der nach § 3 Abs. 1 UWG erforderlichen spürbaren Beeinträchtigung eines etwaigen Verstoßes fehle (Urteil vom 26. März 2013, Az. 3 O 102/13). Es handelt sich demnach um eine wettbewerbliche Bagatelle, die nicht abgemahnt werden kann.

Was tun bei unklarer Rechtslage?

Die Rechtslage ist also wie so häufig nicht ganz eindeutig. Unternehmen, die Ihre Dienstleistungen über das Internet vertreiben und die Verträge mit ihren Auftraggebern über die Homepage abschließen, sollten daher die geforderten Angaben zur Berufshaftpflichtversicherung in das Impressum aufnehmen.

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  • Angaben zur Betriebshaftpflichtversicherung im Impressum!

    Man hat wirklich den Eindruck, diejenigen, die solche Vorschriften erlassen oder verfolgen haben nichts anderes zu tun, als andere Menschen zu verarschen. Was hat einen „Berufshaftpflichtversicherung“ im Impressum eines Unternehmens zu suchen und was hilft das dem Suchenden, wenn er mehr über das Unternehmen erfahren will.

    Eine Berufshaftpflichtversicherung soll den Unternehmer, der einen Beruf gewerblich ausübt vor Ansprüchen Dritter schützen, wenn er einen Fehler gemacht hat.

    OK: das mag soweit verständlich sein, wenn es sich um Berufe handelt wie Rechtsanwälte, Ärzte, Klempner oder Autoschlosser, die alle einen Fehler bei der Arbeit machen können und dadurch einen Mandanten oder Kunden schädigen. Aber der Tenor liegt doch auf dem Begriff „Berufs-Haft-Pflicht“! Wer verpflichtet eigentlich wen, zu einer Berufshaftpflicht? Der Gesetzgeber, findige Rechtsanwälte, das Fernmeldegesetz oder gar Google? Muss der Programmierer, der eine Website für einen Kunden erstellt eine „Berufshaftpflichtversicherung“ abschließen, um sich vor Regressansprüchen gegenüber Kunden, Wettbewerbern oder berufsorientierten Abmahnern zu schützen?

    Welchen Beruf übt im Übrigen eine GmbH aus und was vermerkt diese im Impressum. Berufs- oder Betriebshaftpflicht, das ist hier die Frage. Aber jeder unternehmerischen Gesellschaft ist es unbenommen eine Betriebshaftpflichtversicherung abzuschießen! Und wenn nicht? Was schreibt man dann in’s Impressum? ACHTUNG: keinen Betriebshaftpflicht abgeschlossen, versuchen sie es doch bei unserem geschätzten Wettbewerber!

    Wer ist für diesen Irrsinn verantwortlich?
    M.f.G.
    Robert Robisch
    gfb-koeln.de

  • Interessante Frage eines meiner Kunden: Gilt das nur für beratende Berufe oder wie von Herrn Robisch angedeutet auch für die Betriebshaftpflicht eines produzierenden Betriebs.

    Kurze Klarstellung wäre großartig :-)

    Sonnige Grüße.

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