Zum Inhalt springen Zur Navigation springen
Prostitutionsschutzgesetz: Erst Daten, dann Sex

Prostitutionsschutzgesetz: Erst Daten, dann Sex

Daten werden mittlerweile in nahezu jedem Gewerbe verarbeitet – wenn es nach dem Willen der Bundesregierung geht, bald auch im horizontalen. Jüngst hat sich die große Koalition auf den Entwurf eines Prostitutionsschutzgesetzes geeinigt, der unter anderem eine Anmeldepflicht für Prostituierte vorsieht. Die Betroffenen sehen diese Regelung kritisch.

Geplante Anmeldepflicht für Prostituierte

Bislang konnten Sexarbeiterinnen ihrer Tätigkeit nachgehen, ohne sich anmelden zu müssen. Das soll sich nun ändern. § 3 des Referentenentwurfs des „Gesetzes zur Regulierung des Prostitutionsgewerbes sowie zum Schutz von in der Prostitution tätigen Personen“ – nachfolgend der Einfachheit halber nur Prostitutionsschutzgesetz genannt – sieht vor:

„Wer eine Tätigkeit als Prostituierte oder als Prostituierter ausüben will, hat dies vor Aufnahme der Tätigkeit persönlich bei der Behörde, in deren Zuständigkeitsbereich die Tätigkeit vorwiegend ausgeübt werden soll, anzumelden.“

Bei der Anmeldung anzugeben sind neben dem bürgerlichen Namen und dem verwendeten Alias auch die vollständige Wohnanschrift sowie Geburtsdatum und Ort der Prostituierten. Sexarbeiterinnen ohne deutsche Staatsbürgerschaft müssen zudem bei der Anmeldung nachweisen, dass sie berechtigt sind, in Deutschland eine Beschäftigung auszuüben oder selbständig tätig zu sein.

Regelmäßige Erneuerung der Anmeldung erforderlich

Nach erfolgreicher Anmeldung wird von der Behörde eine Anmeldebescheinigung ausgestellt, die die Prostituierte bei ihrer Tätigkeit mitzuführen hat. Neben den Daten der Prostituierten enthält die Anmeldebescheinigung auch ein Foto der Inhaberin. Sexarbeiterinnen unter 21 Jahren müssen ihre Anmeldung jährlich, die übrigen alle zwei Jahre erneuern.

Ihrer Anmeldepflicht nachkommen müssen die Prostituierten, tritt das Gesetz wie geplant in Kraft, bis zum 31. Dezember 2017.

Viele Gründe für Kritik

Diese Regelungen sind heftig in die Kritik geraten:

Bei der Sexarbeit handelt es sich noch immer um ein sehr delikates, mit hohen gesellschaftlichen Tabus verbundenes Gewerbe. Aufgrund der befürchteten gesellschaftlichen Ausgrenzung scheuen viele bereits davor zurück, sich öffentlich zu ihrer Tätigkeit zu bekennen. Wird diese Tätigkeit auch noch in ein behördliches Register eingetragen, befürchten viele eine endgültige Stigmatisierung.

Hinzu kommt, dass die Prostitution vielfach nur kurzfristig, ergänzend zu einer anderen Tätigkeit oder aus einer Notlage heraus ausgeübt wird. Mit der Eintragung in ein behördliches Register ist die dauerhafte schriftliche Fixierung dieses Status verbunden. Betroffene sehen hier die Gefahr, Opfer von Erpressungsversuchen durch Personen zu werden, die ihren Willen Kenntnis vom Inhalt des Registers erlangt haben.

Schließlich ist es vielen Prostituierten aus rein tatsächlichen Gründen unmöglich, ihrer Anmeldepflicht nachzukommen: Sie verfügen nicht über den dazu erforderlichen Nachweis der Berechtigung, in Deutschland eine Beschäftigung auszuüben oder selbständig tätig zu sein.

Verstoß gegen Anmeldepflicht ist bußgeldbewehrt

Gründe, der Anmeldepflicht nicht nachzukommen, gibt es für Prostituierte also genug. Gemäß § 33 Abs. 1 Nr. 1 ProstG-RegE stellt der Verstoß gegen die Anmeldepflicht eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einer Geldbuße bis zu € 10.000,- geahndet werden kann. Zur Angst vor Entdeckung und gesellschaftlicher Ächtung kommt damit auch noch die Angst davor, als nicht-angemeldete Prostituierte erwischt und bestraft zu werden.

Daten zum Sexualleben sind besonders schutzwürdig

Bei der Anmeldung der Prostituierten angegeben werden Daten über das Sexualleben der Betroffenen erhoben. Dabei handelt es sich um gemäß § 3 Abs. 9 BDSG um besondere Arten personenbezogener Daten, die besonders schutzwürdig sind. Ihre Erhebung ist nur unter den engen Voraussetzungen des § 13 Abs. 2 BDSG zulässig, die Verarbeitung bedarf der besonderen Sorgfalt.

Zwar enthält das geplante Prostitutionsschutzgesetz in § 34 Regelungen zum Schutz der bei der Anmeldung der Betroffenen erhobenen Daten. Vorgesehen sind hier unter anderem eine strenge Zweckbindung der Verarbeitung der erhobenen Daten und eine Pflicht zur Löschung dieser Daten drei Monate nach Ablauf der Gültigkeitsdauer der Anmeldebescheinigung.

Alternativen sollten überlegt werden

In Anbetracht der in den letzten Jahren bekannt gewordenen Datenskandale, ist jedoch zu befürchten, dass diese Regelungen für den effektiven Schutz der Betroffenen und ihrer Daten nicht ausreichen.

Vor Verabschiedung des Gesetzes sollte daher genau überprüft werden, ob die Einrichtung eines behördlichen Registers für Prostituierte und die Pflicht zur Eintragung in dieses Register tatsächlich erforderlich ist. Überdacht werden sollten dabei auch Alternativen zum Aufbau des Registers und Ausnahmen für eine Anmeldepflicht.

Informieren Sie sich über unsere praxisnahen Webinare
  • »Microsoft 365 sicher gestalten«
  • »Informationspflichten nach DSGVO«
  • »Auftragsverarbeitung in der Praxis«
  • »DSGVO-konformes Löschen«
  • »IT-Notfall Ransomware«
  • »Bewerber- und Beschäftigtendatenschutz«
Webinare entdecken
Mit dem Code „Webinar2024B“ erhalten Sie 10% Rabatt, gültig bis zum 30.06.2024.
Beitrag kommentieren
Fehler entdeckt oder Themenvorschlag? Kontaktieren Sie uns anonym hier.
  • „Wird diese Tätigkeit auch noch in ein behördliches Register eingetragen, befürchten viele eine endgültige Stigmatisierung.“

    Vielleicht ist genau das das eigentliche Ziel hinter diesem „Schutz“gesetz? Wie nützlich es z.B. für eine AfD-Regierung wäre, behördliche Register über Homosexuelle, Muslime, Juden, Linke, Prostituierte und andere Minderheiten und Randgruppen vorzufinden…

  • Dieses sogenannte Gesetz zum Schutz der Prostituierten, ist doch nur ein Vorwand um die Prostitution komplett einzudämmen? Wird das gelingen? Nein, natürlich nicht, es werden etliche illegal weitermachen.
    Wir Frauen werden in unseren Persönlichkeitsrechten beschnitten und wo bleibt das Recht der sexuellen Selbstbestimmung?
    Die Registrierung und der Hurenpass sind schlimm genug, aber dieses Gesetz hat ja noch viel mehr Schikane auf Lager!

  • Der Artikel ist – trotz des Bildes als Aufmacher – aus Sicht eines IT Fuzzis gut geschrieben und leider ist es inzwischen ja jedem klar, dass Daten nirgendwo sicher sind. Schon gar nicht innerhalb von Behörden…

  • Bei der Datenerhebung geht es wohl nicht so sehr um das Sexualleben der Damen, sondern um deren Einkommenssteuer. Der Staat will – zu Recht – mitverdienen, wie bei jedem anderen Gewerbe auch, aber verkauft wird das unter „Schutz“ und „Moral“ so als ob es unmoralisch wäre, seine Kinder in SO-Europa zu ernähren. Die Diskussion wird geführt von Frauen, die sich das nicht vorstellen können und für die deshalb jede Prostituierte per se eine Zwangsprostituierte sein muss; ein weiterer Nachweis scheint für Diskutantinnen wie Käsmann oder Schwarzer gar nicht notwendig zu sein. Und Männer der Politik können natürlich nicht zugeben, dass sie von dem Gewerbe wenigstens eine oberflächliche Ahnung als Freier haben. Anmeldung und Zuverlässigkeitsprüfung bei Betreibern – ja, das begrenzt die Zuhälterei, und die führen auch gleich pauschale Steuern ab. Aber das gibts ja schon, dafür brauchen wir das neue Gesetz nicht.

  • Ich finde dieses Gesetz richtig. Alle anderen Berufe müssen angemeldet usw warum nicht dieser. Und jmd der hier nicht angemeldet ist hat auch nicht das Recht hier einen Job auszuüben. Egal welchen und warum sollen andere Berufe steuern Zahlen und die nicht? Wenn die Kinder etc bekommen wer zahlt? Die Allgemeinheit. Ok Deutschland ist nicht mehr das Paradies für Sexualtouristen !

Die von Ihnen verfassten Kommentare erscheinen nicht sofort, sondern erst nach Prüfung und Freigabe durch unseren Administrator. Bitte beachten Sie auch unsere Nutzungsbedingungen und unsere Datenschutzerklärung.