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Sammelwut der GEZ – Wo bleibt der Datenschutz?

Sammelwut der GEZ – Wo bleibt der Datenschutz?

Die GEZ hat zum 01.01.2013 endlich das Eintreiben der Rundfunkgebühren eingestellt. Stattdessen übernimmt der „Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio“ die Überprüfung der Zahlung des Rundfunkbeitrags. Mit datenschutzrechtlich nicht unbedenklicheren Methoden wird die Fahndung nach Beitragsschuldnern vorangetrieben.

Heimlich, still und leise

Fernab vom medialen Fokus gleicht der Beitragsservice momentan seine Daten mit denen der Einwohnermeldeämter ab. Abgeglichen werden Daten von 70 Millionen volljährigen Deutschen. Dieser Vorgang soll bis zum 03.03.2013 abgeschlossen sein. Hieraus verspricht sich der Beitragsservice die Daten von 800.000 Beitragsschuldnern, die ihren umfassenden Informationspflichten aus dem Rundfunkbeitragsstaatsvertrag bisher nicht nachgekommen sind.

Rechtsgrundlage

Auch in diesem Fall gelten die Grundprinzipien des Datenschutzes, so dass auch für den Beitragsservice insbesondere das Verbot mit Erlaubnisvorbehalt und die Zweckbindung gelten. Eine gesetzliche Erlaubnisnorm zur Ermöglichung des einmaligen Abgleiches wurde praktischer Weise direkt mit im Rundfunkbeitragstaatsvertrag (RBStV) geschaffen. Gemäß § 14 Abs. 9 RBStV können die alten Datensätze der GEZ mit den Daten der Meldebehörden abgeglichen werden.

Die Meldebehörden sind danach verpflichtet

  • Familienname,
  • Vornamen unter Bezeichnung des Rufnamens,
  • frühere Namen,
  • Doktorgrad,
  • Familienstand,
  • Tag der Geburt,
  • gegenwärtige und letzte Anschrift von Haupt- und Nebenwohnungen,
  • Angaben zur Lage der Wohnung,
  • Tag des Einzugs in die Wohnung

aller volljährigen Personen, an die jeweils zuständigen Landesrundfunkanstalten zu übermitteln. Dies dient zum einem dem Zwecke der Auffindung von Beitragsschuldnern andererseits aber auch der Aktualisierung bereits bestehender Daten.

Verfolgung wird fortgesetzt

Nach dem einmaligen Abgleich ist jedoch nicht Schluss mit der Kooperation der Meldebehörden mit dem Beitragsservice zur Verfolgung von Beitragsschuldnern. § 11 Abs. 4 RBStV sieht die Möglichkeit vor,

„im Wege des Ersuchens für Zwecke der Beitragserhebung sowie zur Feststellung, ob eine Beitragspflicht nach diesem Staatsvertrag besteht, personenbezogene Daten bei öffentlichen und nichtöffentlichen Stellen ohne Kenntnis des Betroffenen zu erheben, verarbeiten oder nutzen“.

Der Gesetzesentwurf zum neuen Meldegesetz enthält in den §§ 34 ff. BMG eine entsprechende Erlaubnisnorm, die eine Weitergabe von  der Daten an den Beitragsservice vorsieht. Falls diese Daten nicht ausreichen sollten, um die Beitragsschuldner ausfindig zu machen, besteht ab 2015 die Möglichkeit, Adressen von Adresshändlern zu erwerben.

Daten des Kraftfahrzeugbundesamtes

Durch § 11 Abs. 4 RBStV wird nicht nur die Zusammenarbeit mit den Meldebehörden ermöglicht, sondern z. B. auch mit dem Kraftfahrzeugbundesamt.

Das Kraftfahrzeugbundesamt verfügt nämlich über

„Datenbestände, die dazu geeignet sind, Rückschlüsse auf die Beitragspflicht zuzulassen.“

Gehören zu den Beitragsschuldnern doch auch Inhaber eines Kraftfahrzeuges, das zu gewerblichen Zwecken genutzt wird.

Datensparsamkeit weicht Sammelwut

Nicht nur der einmalige Abgleich der Meldedaten mit den Daten der „Bestandskunden“ hinterlässt einen faden Beigeschmack. Die Sammelwut des GEZ-Nachfolgers kennt schlicht keine Grenzen.

Es ist mit dem Prinzip der Datensparsamkeit nicht zu vereinbaren, dass Daten von 70 Millionen Volljährigen von den Meldebehörden übermittelt und den Landesrundfunkanstalten zur Verarbeitung überlassen werden.  Der Bürger hat zudem keine Möglichkeit sein Recht auf informationelle Selbstbestimmung auszuüben, denn er wird weder über den Abgleich informiert noch hat er ein Recht zu widersprechen.

Rasterfahndung

Unverständnis kommt insbesondere auf, wenn man bedenkt, dass das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung vom 04.04.2006 – Az.: 1 BvR 518/02 eine Rasterfahndung zur Strafverfolgung nur bei „konkreter Gefahr“ für hochrangige Rechtsgüter erlaubt. Eine Rasterfahndung zum Erfassen eines Autodiebes ist verfassungsrechtlich also nicht erlaubt.

Kaum zu glauben, dass aber momentan eine Rasterfahndung zur Verfolgung von Beitragsschuldnern durchgeführt wird.

Fazit

Es ist sehr wahrscheinlich, dass die Verwaltungsgerichte sich schon bald mit den ersten klagenden Beitragsschuldnern beschäftigten werden. Laut Presseberichten sollen ab Anfang März Nachzahlungsforderungen an Beitragsschuldner versandt werden. Mit Spannung erwarten wir die Einschätzungen der Gerichte zur Vereinbarkeit von Rasterfahndung und Sammelwut des Beitragsservices im Verhältnis zum Recht auf informationelle Selbstbestimmung des Einzelnen und dem Gebot der Datensparsamkeit.

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  • Es wird geschrieben: „Der Bürger hat zudem keine Möglichkeit sein Recht auf informationelle Selbstbestimmung auszuüben, denn er wird weder über den Abgleich informiert noch hat er ein Recht zu widersprechen.“

    Aber was ist im Nachhinein? Wenn die GEZ bereits die Daten hat, man befreit werden kann, sollte es doch möglich sein, auf dieses Recht zu bestehen und die GEZ dazu zu bringen, die Daten zu löschen, oder?

  • Das mit der GEZ halte ich für permanent gepflegte Fakenews. Jeder kann das Bundesmeldegesetz nachlesen. Ein Landesmeldegesetz kann es zum einen nicht geben da gemäß Art 73 GG der Bund die alleinige Gesetzgebungskompetenz über das Meldewesen hat und zum Anderen gemäß Art. 31 GG Bundesrecht das Landesrecht bricht, weswegen es kein Landesgesetz geben kann, was dem Bundesgesetz entgegensteht. Drinnen steht, dass Daten an Behörden oder an öffentlich rechtliche Gesellschaften über deren Mitglieder weitergegeben werden dürfen und zwar nur, für die im §XY genannten Fälle. Ausnahme Staatsanwaltschaften, Gerichte etc. aber kein TV Sender.
    Das fängt damit an, dass wenn der TV Sender eine Behörde wäre, dies Verfassungswidrig wäre, da Staatsferne eine Vorgabe des GG und des BVerfG ist. Eine Behörde ist aber Auswurf staatlichen Handelns. Außerdem müssen sein und sind Behörden stets rechtsfähig, der Beitragsservice (Ziel der Übermittlung) aber nicht.
    Wie jeder weiß und am puren Namen erkennt, sind die TV Sender weder Behörden und auch keine öffentlich rechtlichen Gesellschaften sondern öffentlich rechtliche Anstalten, die nicht Mitgliedschaftlich organisiert sind. Von welchen Mitgliedern will man also die Daten an welche Gesellschaft übermitteln? Nenne mir jemand ein einziges Mitglied der Gesellschaft WDR, NDR, rbb (oder anderen)!
    Zuletzt nenne mir jemand im §XY genannten Fall, der die Weitergabe für die so genannten Rundfunkanstalten vorsieht oder regelt. Den gibt es schlicht nicht.
    Schließlich die Ausrede, dass der Rundfunkstaatsvertrag dies regelt. Das ist Mumpitz. Der Rundfunkstaatsvertrag regelt nicht die Arbeit der Behörden sondern die des Rundfunks. Siehe Präambel und §1. Nach Art. 73 GG hat zu dem der Bund und nicht das Land die alleinige Gesetzgebungskompetent über das Meldewesen. Deswegen kann ein Landesgesetz nicht die Datennutzung entgegen eines Bundesgesetzes regeln. Das gleiche weswegen Rundfunksteuern als Beitrag hingestellt werden, obwohl sie die Bedingungen eines Beitrages nicht erfüllen (wirtschaftlicher Vorteil den Anderen gegenüber [welchen Anderen?? hat doch jeder Zugang und Vorteil], Abgrenzung zu Nichtnutzern etc.)

  • Und noch zur öffentlichen Stelle, an die Daten weitergegeben werden können, weil dies hier auch falsch dargestellt wird: gemäß §2 Abs. 2 Bundesdatenschutzgesetz ist eine öffentliche Stelle auch eine „öffentlich-rechtlich organisierte Einrichtungen eines Landes“ Wie bereits im Beitrag zuvor dargelegt, Kann ein Staatsferner TV Sender nicht eine Einrichtung des Landes sein. Das wäre Verfassungswidrig.
    Die TV Sender sind private Unternehmen, mit Bilanzen, Wirtschaftsplan etc. die einen öffentlichen Auftrag haben. Dieser Auftrag ist im Rundfunkstaatsvertrag geregelt.
    An sich ein rechtstaatlicher Skandal.. Einen nichtigen (also zu behandeln wie nie existent) Vertrag zu lasten Dritter in ein Gesetz umzuwandeln, was dann gültig sein soll, ist nicht mal ansatzweise nachvollziehbar.

  • Volker77 vielen Dank für deine ausführliche Erklärung der Kriminellen Tatsache. Ich habe da mal eine Frage, und zwar darf die gez(heute ARD,ZDF usw….) meine Daten die sie ja durch meine zwangseinwilligung beim meldeamt bekommen hat nochmal weiter geben an zb creditreform(einem Inkasso Unternehmen) ? Ich bin sowas von auf 180 seit Tagen, jetzt auch noch auf geldeintreiber Niveau damit der decksvorstand von diesem Drecks Verein auf unsere Kosten mehr in der Tasche hat oder Gottschalk ne neue Villa kaufen kann! Zudem habe ich aber der Drecks Vereinigung (ARD ZDF….) nie meine Erlaubnis erteilt meine Daten nochmal weiter zugeben.

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