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SCHUFA: Neuer Fall des Datenwahnsinns

SCHUFA: Neuer Fall des Datenwahnsinns

Wieder einmal beweisen die SCHUFA und die sie protegierenden Unternehmen, dass ihnen offensichtlich jedes Maß und der Blick für den Datenschutz als Grundrecht abhandengekommen zu sein scheinen. So können Datensätze zu unberechtigten Forderungen offenbar Jahre nach ihrer angeblichen Entstehung ohne weitere Prüfung in das SCHUFA-Konto aufgenommen werden, ohne dass der Betroffene hiervon Kenntnis erlangt.

Der Fall Groll

Dies beweist der Fall der Zeit-Redakteurin Tina Groll, die bereits 2009 Opfer eines Identitätsdiebstahls wurde und sich noch heute mit den Folgen dieses Vorfalles herumschlagen muss, obwohl sie damals sofort und umfassend reagiert hatte. In ihrem Artikel „Identitätsdiebstahl führt Jahre später zu falschen Forderungen“ schildert Tina Groll anschaulich und erschreckend die Folgen eines unverschuldeten Identitätsdiebstahls, wie er jeden von uns ereilen kann.

Der Identitätsklau

So hatten Unbekannte auf ihren Namen und mit ihrem Geburtsdatum Warenlieferungen im Umfang von mehreren Tausend Euro an eine fremde Adresse bestellt, angenommen und nicht bezahlt. Diesen Forderungen sowie diversen unberechtigten Eintragungen bei der SCHUFA sah sich Frau Groll am Ende ausgesetzt. Dass die zur Durchführung genutzte Adresse nicht die von Tina Groll war, war offenbar nur eine kleine Nebensache.

Mithilfe eines eingeleiteten Ermittlungsverfahrens und eines Anwaltes gelang es Frau Groll damals, nach ca. 1 Jahr, alle an sie herangetretenen Gläubiger von dem stattgefundenen Identitätsdiebstahl zu überzeugen. Durch die SCHUFA wurde damals sogar ein Sperrvermerk mit dem Hinweis auf Identitätsdiebstahl in die Datei aufgenommen.

Die Folgen

Nun, nach fast fünf Jahren, musste Frau Groll feststellen, dass es der Universum Inkasso möglich war, eine Forderung in ihre SCHUFA-Datei einzutragen, obwohl hier der Sperrvermerk durch die SCHUFA gesetzt wurde und die Universum Inkasso nachweislich über den Identitätsdiebstahl informiert war. Später stellte sich heraus, dass der angeblich vorliegende Titel nie existiert hatte und die Forderung daher bereits verjährt gewesen sein dürfte, so dass bereits kein Recht zur Übermittlung gem. § 28a BDSG bestanden haben dürfte.

Ihr Score-Wert sank auf sagenhafte 9%!

Nach Auskunft des, auf solche Fälle spezialisierten, Berliner Rechtsanwalts Sven Tintemann, habe die Universum Inkasso im November 2013 jede Menge alter Forderungen bei der SCHUFA eintragen lassen.

Was sagen die Verantwortlichen?

Auf intensive Recherchen erhielt die Journalistin folgende Auskunft des Datenschutzbeauftragten der Universum Inkasso:

„Offenbar hat man die Forderung damals nicht gelöscht. Und offenbar habe es auch nie einen rechtswirksamen Titel gegeben, weil die Zustellungsversuche unter der falschen Adresse natürlich fehlschlugen. (…)

Aufgrund der Aktenlage kommen wir zu der Annahme, dass die Sachbearbeitung entschieden hat, die Forderungsbeitreibung trotz ihres Hinweises auf einen Betrugsvorfall fortzusetzen, um an den tatsächlichen Schuldner zu gelangen“

Die SCHUFA dagegen erklärte lapidar:

„Wir übernehmen die Daten unserer Vertragspartner nur spiegelbildlich. Eine mögliche Zusammenführung ihrer Person mit dieser Adresse bei Dritten liegt nicht in unserem Verantwortungsbereich.“

Dies soll offenbar heißen, dass hier keine weitere Überprüfung seitens der SCHUFA erfolgt. Durch Übermittlung des Namens und des Geburtsdatums, wenn auch mit falscher Adresse, erfolgte sodann eine Zuordnung bei der SCHUFA. Der Sperrvermerk war übrigens nach Auskunft der SCHUFA nach einigen Jahren, in denen „alles ruhig war“ wieder gelöscht worden.

SCHUFA schafft Vertrauen?

In den vergangenen Jahren haben wir uns schon oft mit diesem Unternehmen beschäftigt, das sich selbst mit Slogans wie

„Ohne SCHUFA kein Happy End“,
„Ohne SCHUFA keine Klarheit“ oder

„Wir schaffen Vertrauen“

bewirbt.

Eigentlich wäre folgender Slogan passend:

„SCHUFA  der ganz normale Datenwahnsinn

Wir haben Ihnen in unseren Beiträgen die rechtlichen Grundlagen der Weitergabe von Daten an die SCHUFA gem. § 28a BDSG näher gebracht und uns mehrfach damit auseinander gesetzt, dass die von der SCHUFA gespeicherten Datensätze zu häufig fehlerhaft sind und zu lange archiviert werden. Auch haben wir Ihnen den gesetzlich vorgesehenen Weg der Berichtigung, Sperrung und Löschung gem. § 35 BDSG bei fehlerhaften Datensätzen und darauf basierenden schlechten Score-Werten aufgezeigt.

Fehlerhafte Datensätze und jahrelanger Verteidigungsaufwand

Dieses Vertrauen, dass die SCHUFA selbst so großmundig anpreist, ist auf Seiten der Betroffenen wenig nachvollziehbar.

Nicht selten haben Betroffene erhebliche Anstrengungen zu unternehmen und sich anwaltlicher Unterstützung zu bedienen um sich gegen unrechtmäßige und fehlerhafte Einträge in ihrer „SCHUFA-Datei“ zur Wehr zu setzen. Die Medien sind voll von Berichten, nach denen dem Anspruch auf Löschung oder Korrektur fehlerhafter oder falscher Datensätze nur zögerlich oder gar nicht nachgekommen wird.

Nach einer Studie des Bundesministerium für Verbraucherschutz sind ca. 45% aller bei der SCHUFA gespeicherten Datensätze (unter Berücksichtigung der Angaben der SCHUFA) fehlerhaft. Immerhin 15% (also ca. 1/3 der fehlerhaften Datensätze) enthalte sogar falsche Informationen, wie nicht existierende Kundenkonten, falsche Adressen, fehlende Kreditverträge etc..

Der Betroffene ist in der Bringschuld

Was aber bringt dem Betroffenen sein gesetzlich verbrieftes Recht auf Auskunft, Löschung und Berichtigung, wenn es offenbar, wie hier, nach einigen Jahren niemanden tatsächlich interessiert, woher die Informationen über das Bestehen einer Forderung stammen, wie alt diese ist und ob die behaupteten Titel tatsächlich bestehen.

Immer wieder muss der Betroffene fehlerhafter Einträge erleben, dass er sich faktisch in der Rolle des Bringschuldners gedrängt sieht. Nicht die SCHUFA prüft die korrekte Eintragung, nein, der Betroffene wird offenbar auf sein Auskunftsrecht verwiesen, soll sich selbst regelmäßig darum bemühen, dass alle gemeldeten Angaben korrekt sind. Im Zweifel ist der Betroffene selbst schuld, wenn er einen negativen Score-Wert hat, da er seine „SCHUFA-Datei“ nicht regelmäßig kontrolliert hat.

Hier finden Sie das Dokument zur kostenlosen Beantragung einer Datenübersicht nach § 34 BDSG.

Fazit

Hier bedarf es angesichts der Auswirkungen die negative SCHUFA-Einträge für die Betroffenen bedeuten für die Zukunft eines sehr viel höheren Maßes an Sensibilität seitens der SCHUFA und der sie nutzenden Unternehmen, als diese derzeit an den Tag gelegt wird. Dies umso mehr, als sie selbst um ihren Einfluss und die Auswirkung fehlerhafter SCHUFA-Einträge wissen dürften.

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