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Schwimmverein: Wenn der Datenschutz baden geht

Schwimmverein: Wenn der Datenschutz baden geht

Wer in Fürstenfeldbruck schwimmen lernen will, sollte neben der Liebe zum Wasser auch Spaß daran haben, als Fotomodell für diverse Aufnahmen zur Verfügung zu stehen. Was nun Schwimmen mit Modeln zu tun hat, und wieso das Wort „Datenschutz“ für den Schwimmverein ein Fremdwort zu sein scheint, darüber klärt der Artikel der bayerischen Zeitung Merkur auf.

Ohne Foto kein Schwimmunterricht – ist klar

Laut Artikel sei die Teilnahme an einem Schwimmkurs nur möglich, wenn man neben der Unterschrift auf dem Anmeldeformular auch gleichzeitig das Einverständnis in die Aufnahmen und Veröffentlichung von Fotos im Internet und auf Facebook erteile.

Verständlicherweise ist diese Klausel einer Mutter negativ aufgefallen. Sie war nicht damit einverstanden, dass ihr Kind in Schwimmkleidung fotografiert und diese Bilder dann über das Internet einen unüberschaubaren Personenkreis zugänglich gemacht werden.

Was absolut nachvollziehbar klingt, scheint dem Vorstand des Vereins nicht einzuleuchten. Die fast schon ironisch / lustig anmutende Stellungnahme zur Erforderlichkeit der Einwilligung:

„Wir schützen uns mit dieser Maßnahme vor Klagen. Vor allem aber sei der Aufwand für Trainer und Betreuer zu groß, wenn ständig darauf geachtet werden müsse, welches Kind fotografiert werden dürfe und welches nicht.“

Kurze Nachhilfe im Datenschutz

Hinweis 1:

Datenschutz ist ein Grundrecht. Das bedeutet, dass jeder selbst über die Verwendung seiner personenbezogenen Daten bestimmen darf. Fotos sind personenbezogene Daten. Es gilt der Grundsatz des Verbots mit Erlaubnisvorbehalts. Ich darf personenbezogene Daten nur verarbeiten, wenn ich eine gesetzliche Erlaubnis oder eine Einwilligung habe. Da beim regulären Schwimmunterricht die Ausnahmen des KUG kaum Anwendung findet dürften, dürfte immer eine Einwilligung für die Aufnahme und Veröffentlichung von Fotos erforderlich sein.

Hinweis 2:

Eine Einwilligung ist nur rechtlich wirksam, wenn sie informiert, freiwillig, für den konkreten Fall erfolgt und jederzeit widerrufbar ist. Eine Generaleinwilligung, in der jegliche Nutzungsrechte an jeglichen Bildern übertragen werden, dürfte damit datenschutzrechtlich schon gar keine Wirkung entfalten.

Hinweis 3:

Nach der Datenschutz-Grundverordnung gilt das Kopplungsvebot. Das bedeutet, ich darf den Abschluss eines Vertrages nicht von einer Einwilligung abhängig machen. Also: die Teilnahme am Schwimmunterricht muss auch ohne die Einwilligung in die Veröffentlichung personenbezogener Daten möglich sein.

Hinweis 4:

Wenn Fotos nur aufgrund einer wirksamen Einwilligung gemacht werden, muss ich auch keine Angst vor Klagen haben.

Hinweis 5:

Wenn Trainer und Betreuer nicht mehr so viel fotografieren, wäre dann nicht auch der Aufwand für die Trainer geringer, zu unterscheiden wer nun eingewilligt hat, und wer nicht? – Naja, da steckt man nicht drinnen.

Datenschutz gilt auch im Verein

Natürlich ist nachvollziehbar, dass ein Verein von Mitgliedsbeiträgen lebt und damit die Außendarstellung sehr wichtig ist. Ebenfalls verständlich ist, dass Fotos das Vereinsleben abbilden und damit auch zum Vereinswesen dazugehören. Dennoch ist das Datenschutzrecht auch für den Verein verpflichtend. Was zu beachten ist, kann bei der Aufsichtsbehörde Baden-Württemberg zum Datenschutz im Verein nachgelesen werden.

Auch hier wird das grundsätzliche Interesse an der Veröffentlichung personenbezogener Daten von Vereinsmitgliedern anerkannt. Allerdings wird auch darauf hingewiesen, dass für Veröffentlichungen im Internet ein strengerer Maßstab gilt. Wenn Fotos im Internet geteilt werden, sind sie einen unüberschaubaren und nicht weiter eingrenzbaren Personenkreis zugänglich. Weder der Verein, noch die Betroffenen Person kann kontrollieren, was mit den Bildern geschieht. Eine Veröffentlichung muss daher auf einer (freiwilligen und konkreten) Einwilligung basieren.

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  • Traurig für das Kind. Solche Vereine sollten mal drüber nachdenken was der Zweck ihrer Existenz ist

  • Als ehrenamtlich Tätiger kann ich beide Seiten verstehen.
    Wenn sich Trainer bei ihrer freiwilligen Ausübung neben ihrer normalen Arbeitszeit, noch mit Dingen wie Datenschutz beschäftigen müssen, werden die Vereine bald keine Freiwilligen haben die Kinder und Jugendliche unentgeltlich trainieren.
    Ich bin gespannt auf den Aufschrei, wenn dann auf einmal der Mitgliedsbeitrag nicht mehr 50€ im Jahr sondern 240€ im Jahr lauten müsste um alle von Eltern geforderten Bedingungen zu erfüllen. Die Gesellschaft sieht den Verein nicht mehr als Verein, sondern nur noch als Dienstleister, dann sollen auch dementsprechende Beiträge gezahlt werden. Solange aber ehrenamtliche diese Tätigkeiten verrichten müssen Vereine zu solchen Maßnahmen greifen damit die Arbeitsbelastung nicht noch höher wird.

    • Der Verzicht darauf, Kinderfotos in Schwimmkleidung im Internet zu veröffentlichen, dürfte dem Verein aber nicht so hohe Einbußen bringen. Da müsste er schon sehr spezielle Fans und Foren haben. Die Erhöhung des Mitgliedsbeitrages um das ca. 5-fache kenne ich allerdings aus der Preisliste so manch´ eines Sportvereinszentrum in Baden-Württemberg. Wie sagte unser WLSB Präsident so schön: „Vereine sind keine Bittsteller“ – dementsprechende Vereinsheime mit zu hohen Unterhaltskosten werden hier gebaut. Auch der Vortragstitel „Töpfe und Oasen sind zum Wohlfühlen da – Zuschüsse und wie man sie beantragt“ (WLSB Vortrag im SpOrt Stuttgart, 24. April 2018) zeigt, daß überzogenes Anspruchdenken nicht nur in der Gesellschaft, sondern auch längst in den Vereinen verankert ist. Aus Baden-Württemberg grüßt Sie herzlich und namentlich, Markus Götz

      • Sehr geehrter Herr Götz, ich fechte hier auch nicht den Grundgedanken des Datenschutzes an. Aufklärungsarbeit durch die Verbände ist hier dringend von Nöten, sowie pragmatische Lösungsansätze.
        Auch ein WLSB Präsident ist, wie es so schön heißt, weit weg von der Basis, natürlich ist der Verein kein Bittsteller. Das Anspruchsdenken ist mit Sicherheit nicht verankert, sondern dringend notwendig, gerade weil die Ansprüche durch die Gesellschaft gestiegen sind, diese sich aber nicht in den Mitgliedsbeiträgen widerspiegeln.
        Sonnige Grüße aus dem Süden von Baden-Württemberg,

  • Viele Vereine haben sich nichts ansatzweise Gedanken um den Datenschutz gemacht. Dass dieser für sie genau so gilt wie für jedes Unternehmen, wissen die oft ehrenamtlich tätigen Leiter gar nicht. Aufklärungsarbeit ist dringend erforderlich. Auch deshalb haben die Verfasser der neuen Vorschriften dies den Aufsichtsbehörden ins „Pflichtenheft“ geschrieben. Leider gilt dies in großem Maße auch für die kleinen und mittelständischen Betriebe. Wegen der DSGVO den Datenschutz als „neu“ zu verkaufen, ist auch so eine Farce. Das alte BDSG wurde nur nicht genügend durchgesetzt. Hoffentlich ändert sich das mit der DSGVO und dem neuen BDSG.

  • Ich lese: „Fotos sind personenbezogene Daten.“
    Falsch. Fotos sind Fotos, sonst nichts.

    • § 201a StGB
      Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen
      (1) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

      1. von einer anderen Person, die sich in einer Wohnung oder einem gegen Einblick besonders geschützten Raum befindet, unbefugt eine Bildaufnahme herstellt oder überträgt und dadurch den höchstpersönlichen Lebensbereich der abgebildeten Person verletzt,
      2. eine Bildaufnahme, die die Hilflosigkeit einer anderen Person zur Schau stellt, unbefugt herstellt oder überträgt und dadurch den höchstpersönlichen Lebensbereich der abgebildeten Person verletzt,
      3. eine durch eine Tat nach den Nummern 1 oder 2 hergestellte Bildaufnahme gebraucht oder einer dritten Person zugänglich macht oder
      4. eine befugt hergestellte Bildaufnahme der in den Nummern 1 oder 2 bezeichneten Art wissentlich unbefugt einer dritten Person zugänglich macht und dadurch den höchstpersönlichen Lebensbereich der abgebildeten Person verletzt.
      (2) Ebenso wird bestraft, wer unbefugt von einer anderen Person eine Bildaufnahme, die geeignet ist, dem Ansehen der abgebildeten Person erheblich zu schaden, einer dritten Person zugänglich macht.
      (3) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer eine Bildaufnahme, die die Nacktheit einer anderen Person unter achtzehn Jahren zum Gegenstand hat,

      1. herstellt oder anbietet, um sie einer dritten Person gegen Entgelt zu verschaffen, oder
      2. sich oder einer dritten Person gegen Entgelt verschafft.
      (4) Absatz 1 Nummer 2, auch in Verbindung mit Absatz 1 Nummer 3 oder Nummer 4, Absatz 2 und 3 gelten nicht für Handlungen, die in Wahrnehmung überwiegender berechtigter Interessen erfolgen, namentlich der Kunst oder der Wissenschaft, der Forschung oder der Lehre, der Berichterstattung über Vorgänge des Zeitgeschehens oder der Geschichte oder ähnlichen Zwecken dienen.
      (5) 1Die Bildträger sowie Bildaufnahmegeräte oder andere technische Mittel, die der Täter oder Teilnehmer verwendet hat, können eingezogen werden. 2§ 74a ist anzuwenden.

      Dazu:

      § 240
      Nötigung
      (1) Wer einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
      (2) Rechtswidrig ist die Tat, wenn die Anwendung der Gewalt oder die Androhung des Übels zu dem angestrebten Zweck als verwerflich anzusehen ist.
      (3) Der Versuch ist strafbar.
      (4) 1In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren. 2Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

      1. eine Schwangere zum Schwangerschaftsabbruch nötigt oder
      2. seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger mißbraucht.

  • Ein Schwimmverein hat die Pflicht mit Fotos zu dokumentieren was der Verein macht – Sponsorengelder!!!!!
    Wie gut das ich als Verein nicht verpflichtet bin jeden Antrag zur Aufnahme in einem Verein zu genehmigen!

    Wie war das noch … nach der Datenschutz-Grundverordnung gilt das Kopplungsvebot. Das bedeutet, ich darf den Abschluss eines Vertrages nicht von einer Einwilligung abhängig machen …
    Macht man ja auch nicht!!! ;-)

    LG aus NRW

  • Der Autor weiß wohl nicht, wie ein Verein funktioniert. Ohne Öffentlichkeitsarbeit fällt man hinten runter. Es gibt ja auch die Vertragsfreiheit: man muss nicht mit jedem einen Vertrag schließen. Es gehören immer zwei Seiten dazu, die zustimmen müssen. Es gibt so viele Anbieter von Anfängerschwimmausbildung, da müsse es einfach sein, den Geeigneten zu finden. Und ja: den Mehraufwand den man hat, wenn bestimmte/einzelne Kinder nicht aufs Bild dürfen, sollte man sich honorieren lassen. Alles fordern und dann noch für lau, das geht nicht.
    LG aus B-W

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