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Section Control: Geschwindigkeitskontrolle auf dem Prüfstand

Section Control: Geschwindigkeitskontrolle auf dem Prüfstand

Tempolimit und CO2-Steuer – der eigene PKW ist derzeit ein dominierendes Thema. Auch der Begriff „Section Control“ dürfte die meisten Autofahrer (und Datenschützer) sofort in Alarmstimmung versetzen. Schließlich ist diese leidige Angelegenheit bereits seit Jahren im Gespräch und war bzw. ist Gegenstand von gerichtlichen Verfahren. Mit diesem Beitrag soll der aktuelle Stand unter anderem aus datenschutzrechtlicher Sicht dargestellt werden.

Was ist Section Control eigentlich?

Die formell-korrekte Bezeichnung in Deutschland nennt sich eigentlich Abschnittskontrolle. Allerdings hat sich die Bezeichnung „Section Control“ durchgesetzt. Ironischerweise wird dieses Verfahren im Vereinigten Königreich selbst SPECS (Akronym für „Speed Check Services“) genannt. Ein Hoch auf die denglische Sprache!

Inhaltlich geht es um ein System zur Überwachung von Geschwindigkeitsbegrenzungen im Straßenverkehr, bei welchem nicht die Geschwindigkeit an einem bestimmten Ort gemessen wird, sondern die Durchschnittsgeschwindigkeit über einen längeren Streckenabschnitt. Wenn der ermittelte Wert über der Höchstgeschwindigkeit liegt, werden die Daten an die zuständige Behörde übertragen. Zu diesem Thema hatten wir hier erstmalig berichtet.

Wie funktioniert Section Control?

Bei diesem Verfahren wird mit Hilfe einer Kamera zu Beginn der Messstrecke das KFZ-Kennzeichen erfasst. Zudem werden weitere fahrzeugbezogene Daten wie Fahrtrichtung, Ort und Zeit gespeichert. Mittels einer zweiten Kamera wird ermittelt, ob der Fahrer die erlaubte Höchstgeschwindigkeit überschritten hat. Sollte dies der Fall sein, erfasst eine dritte Kamera den Fahrzeugführer zur Identifikation, um ein Bußgeld verhängen zu können. Wenn kein Verstoß festgestellt wird, werden die erhobenen Daten vollständig gelöscht. Die Durchschnittsgeschwindigkeit ergibt sich aus der Zeitspanne zwischen den beiden ersten Kamerakontrollpunkten. Das System ist in der Lage, die verschiedenen Fahrzeugtypen zu unterscheiden. So können ggf. unterschiedliche Höchstgeschwindigkeiten berücksichtigt werden.

Und wo bleibt der Datenschutz?

Diese Vorgehensweise ist datenschutzrechtlich relevant, weil bereits durch die Erfassung des KFZ-Kennzeichens personenbezogene Daten erhoben werden. Erschwerend kommt hinzu, dass bei der „Section Control“ jedes Fahrzeug erst einmal erfasst wird, bevor ein eventueller Geschwindigkeitsverstoß überhaupt festgestellt werden kann. Eine solche anlasslose Datenerhebung ist stets kritisch zu hinterfragen. Die Landesbeauftragte für den Datenschutz Niedersachsen hielt den Einsatz von „Section Control“ auf Grund der zumindest teilweise anlasslosen Datenerhebung für unrechtmäßig. Sobald allerdings eine taugliche Rechtsgrundlage geschaffen werde, „sei der Weg für Section Control wieder frei“.

Section Control vs. Grundrechte

Das Verfahren wurde in Deutschland erstmalig im Jahr 2009 als Möglichkeit zur Erhöhung der Verkehrssicherheit ins Gespräch gebracht. Zunächst war beabsichtigt, den Betrieb als Pilotprojekt in Stuttgart zu testen. Dazu kam es allerdings nicht, unter anderem auf Grund eines Wechsels in der Landesregierung Baden-Württembergs. So feierte die „Section Control“ schließlich erst am 14.01.2019 auf der Bundesstraße 6 zwischen Gleidingen und Laatzen (Region Hannover) ihr Debüt auf Deutschlands Straßen. Der Betrieb funktionierte aus technischer Sicht reibungslos. Es wurden bereits Bußgeldbescheide auf Grund der „Section Control“ erlassen.

Am 12.03.2019 musste der Betrieb auf Anordnung des Verwaltungsgerichts Hannover zunächst eingestellt werden. Dem ging ein Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz eines Fahrzeughalters voraus, welcher sich auf Grund der anlasslosen Datenerhebung in seinem Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung verletzt sah. Das VG Hannover hatte zudem angeführt, dass keine taugliche Rechtsgrundlage vorhanden sei. Diese Entscheidung wurde vom Oberverwaltungsgericht Lüneburg am 10.05.2019 bestätigt. Als Begründung wurde angegeben, dass es der beschwerdeführenden Polizeidirektion Hannover nicht gelungen sei darzulegen, warum der Fahrzeughalter

„die vom Verwaltungsgericht in der Abschnittskontrolle gesehene Grundrechtsverletzung im überwiegenden öffentlichen Interesse vorübergehend hinnehmen müsse“.

Kein Eingriff ohne Rechtsgrundlage

Alles klar also? Nicht so wirklich. Das OVG Lüneburg hatte auf Grund der obigen Ausführungen nämlich nicht mehr zu entscheiden, ob die „Section Control“ auch im Falle einer Rechtsgrundlage rechtmäßig betrieben werden könne. Eine mögliche Rechtsgrundlage wurde in dem neuen § 32 Abs. 7 des Niedersächsischen Polizei- und Ordnungsbehördengesetzes (NPOG) geschaffen. Dort heißt es:

„Die Verwaltungsbehörden und die Polizei dürfen im öffentlichen Verkehrsraum zur Verhütung der Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von Kraftfahrzeugen nach Maßgabe des Satzes 2 Bildaufzeichnungen offen anfertigen und damit auf einer festgelegten Wegstrecke die Durchschnittsgeschwindigkeit eines Kraftfahrzeugs ermitteln (Abschnittskontrolle). Die Bildaufzeichnungen dürfen nur das Kraftfahrzeugkennzeichen, das Kraftfahrzeug und seine Fahrtrichtung sowie Zeit und Ort erfassen; es ist technisch sicherzustellen, dass Insassen nicht zu sehen sind oder sichtbar gemacht werden können. Bei Kraftfahrzeugen, bei denen nach Feststellung der Durchschnittsgeschwindigkeit keine Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit vorliegt, sind die nach Satz 2 erhobenen Daten sofort automatisch zu löschen. Die Abschnittskontrolle ist kenntlich zu machen.“

Diese Vorschrift wurde vom Niedersächsischen Landtag am 14.05.2019 beschlossen und trat zum 01.06.2019 in Kraft. Mit Beschluss vom 03.07.2019 hat das OVG Lüneburg auf Antrag der Polizeidirektion Hannover den oben genannten Beschluss des VG Hannover vom 12.03.2019 geändert (Az. 12 MC 93/19). Dies ist unmittelbar auf Grund der geänderten bzw. neuen Rechtslage erfolgt. Das OVG Lüneburg ist nunmehr offenbar der Ansicht, dass der Eingriff in das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung jedes Fahrzeugführers nunmehr durch eine taugliche Rechtsgrundlage gerechtfertigt sei.

OVG Lüneburg: Keine verfassungsrechtlichen Bedenken

Ganz geklärt ist die Sache damit leider immer noch nicht. Das OVG Lüneburg hat lediglich entschieden, dass gegen den neugeschaffenen § 32 Abs. 7 NPOG keine durchgreifenden verfassungsmäßigen Bedenken bestünden. Eine abschließende Überprüfung wird erst im noch laufenden Verfahren in der Hauptsache erfolgen. Dies gilt insbesondere aus datenschutzrechtlicher Sicht. Die „Section Control“-Anlage ist daher zurzeit nur vorläufig wieder in Betrieb.

Europa als Vorbild

Ob und inwiefern „Section Control“ rechtmäßig eingesetzt werden kann, hängt sicherlich maßgeblich von der Entscheidung des OVG Lüneburg im Hauptsacheverfahren ab. Hier dürfte es entscheidend darauf ankommen, ob die im § 32 Abs. 7 NPOG genannten Voraussetzungen mit datenschutzrechtlichen Bestimmungen vereinbar sind, ob also vor allem die Grundsätze der Erforderlichkeit sowie der Datensparsamkeit ausreichend beachtet werden.

Es ist nach jetzigem Stand allerdings zu erwarten, dass die Abschnittskontrolle in naher Zukunft tatsächlich auf rechtlich sicheren Beinen steht. Bereits im Verfahren im einstweiligen Rechtsschutz hat das OVG diese Ansicht durchblicken lassen. Zudem ist die „Section Control“ in anderen EU-Ländern zum Teil bereits seit mehreren Jahren in Betrieb, so dass einem grundsätzlichen Einsatz auch in Deutschland nichts mehr im Wege stehen dürfte.

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  • “ … in anderen EU-Ländern zum Teil bereits seit mehreren Jahren in Betrieb, so dass einem grundsätzlichen Einsatz auch in Deutschland nichts mehr im Wege stehen dürfte.“
    In anderen EU-Ländern ist eine Straßenmaut seit mehreren Jahren Standard, so dass einem grundsätzlichen Einsatz auch in Deutschland nichts mehr im Wege stehen dürfte?
    Was für ein verlogenes Getue!

    • Grundsätzlich stünde einer Maut auch in Deutschland nichts entgegen. Sie wurde vom EuGH wieder einkassiert, weil das Verkehrsministerium meinte, man könne sich mit einer Formalität offen über einen Grundpfeiler der Union hinwegsetzen und die wirtschaftliche Last der Maut nur von EU-Ausländer tragen lassen. Mehr dazu auch in dem empfehlenswerten Beitrag zum Urteil auf lto.

  • „…Die Bildaufzeichnungen dürfen nur das Kraftfahrzeugkennzeichen, das Kraftfahrzeug und seine Fahrtrichtung sowie Zeit und Ort erfassen; es ist technisch sicherzustellen, dass Insassen nicht zu sehen sind oder sichtbar gemacht werden können…“
    Ohne das Foto des Insassen kann doch bestritten werden, dass man der Fahrer war. Damit würde man ja schon von Prinzip aus Widerspruch einlegen können, oder nicht?

    • Die Regelung des § 32 Abs. 7 NPOG dient ausschließlich als Rechtsgrundlage für die Datenerhebung ab dem Zeitpunkt des Einfahrens in den Kontrollbereich, also zeitlich noch VOR einem eventuellen Geschwindigkeitsverstoß. Hier geht es zunächst darum, ausschließlich die Fahrzeugdaten zu erfassen. Erst wenn tatsächlich ein Verstoß gegen die Geschwindigkeitsbegrenzung vorliegt, wird das „normale Blitzerfoto“ ausgelöst. Dafür gelten dann andere Rechtsgrundlagen aus dem OwiG bzw. der StVO.

  • Bezüglich andere EU-Länder schlecht recherchiert bzw. nur die üblichen Pro-Argumente der Section-Control-Lobby übernommen. In den anderen EU-Länder gilt die Halterhaftung, in Deutschland muß zurecht der Fahrzeugführer beweiskräftig überführt werden. Deswegen reicht auch nur ein „Blitzerfoto“ nach Ende der Meßstrecke nicht aus.

    • Vielen Dank für Ihren Kommentar. Selbstverständlich können in den einzelnen EU-Mitgliedsstaaten unterschiedliche Regelungen hinsichtlich der Verfolgung der konkreten Ordnungswidrigkeit bestehen. Das war aber nicht das eigentliche Thema des Beitrags. Dort ging es darum, die Problematik aus datenschutzrechtlicher Sicht darzustellen. Den Vorwurf einer schlechten Recherche weisen wir daher zurück.

  • In Deutschland werden sehr häufig die Geschwindigkeitsbegrenzungen leider nicht eingehalten. Ich weiß, wovon ich rede, denn ich von sehr viel mit dem Auto unterwegs und halte mich „meistens“ an die Geschwindigkeitsbegrenzungen. Sehr häufig kommt es zu gefährlichen Überholmanövern mit völlig überhöhter Geschwindigkeit. Wir haben also in Deutschland ein „Raser*innen-Problem“. Hier bietet Section Control eine gute Möglichkeit, die deutschen Autofahrer*innen zu mehr Disziplin zu erziehen. Ich begrüße es sehr, dass die Gesetzgebung so angepasst wird, dass diese gute Möglichkeit der Verkehrsüberwachung nicht durch zu strengen Datenschutz ausgebremst wird. Mir scheint der eingeschlagene Weg – sofortige Vernichtung der erhobenen Daten, falls keine überhöhte Geschwindigkeit gemessen wurde – eine sehr Gangbare Lösung zu sein, um Datenschutz und notwendige Verkehrsüberwachung unter einen Hut zu bringen.

    • Das stimmt nicht. Jede moderne Geschwindigkeitsmessanlage zählt auch den Verkehr. Wertet man diese aus, so ergibt sich dass Innerorts weniger als drei Prozent und außerorts weniger als sechs Prozent aller KFZ die zulässige Höchstgeschwindigkeit überschreiten. Bei festinstallierten Blitzern liegt die Quote sogar bei unter einem Prozent.

      • Wobei diese Argumentation ein grundsätzliches Problem völlig außer Acht lässt – die Leute wissen, dass sie dort geblitzt würden, wenn sie zu schnell führen. „Nur 1% der KfZ fährt an einem gut sichtbaren Blitzer (deutlich) zu schnell“ hat überhaupt nichts zu tun mit „Nur 1% fährt im Algemeinen zu schnell“. Fest installierte Blitzer führen durch hektisches Abbremsen sogar vermehrt zu Auffahrunfällen, weshalb sie vielerorst schon zurückgebaut wurden.

        Ich wünsche mir auch eine datenschutzfreundliche Lösung der Section Control, denn es erlaubt (z.B. in NL) auch mal zügig und etwas zu schnell zu überholen, solange man es Mittel und dauerhaft nicht mit der Geschwindigkeitsübertretung übertreibt. Was allerdings ausgeschlossen sein muss ist, dass die Daten dann auf einmal doch irgendwo auftauchen, weil dem Reflex der Strafverfolger „nehmen wir mal, was eh schon irgendwo an Daten vorhanden sein könnte“ nachgegeben wird. (Wie z.B. bei der Maut und den Restaurant-Gästelisten in Coronazeiten)

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