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Smart Metering: Stromzähler als Datenschutzrisiko?

Smart Metering: Stromzähler als Datenschutzrisiko?

Intelligente Messstationen sollen dafür sorgen, dass Energie verbrauchsabhängig und damit effizienter genutzt wird. Man spricht auch vom Smart Metering. Aus der Digitalisierung der Stromzähler können sich datenschutzrechtliche Risiken ergeben, auf die wir in diesem Beitrag eingehen.

Begriff des Smart Metering

Unter Smart Metering versteht man den Einsatz intelligenter Messsystem im Energiebereich. Die Flexibilität die man sich durch das Smart Metering erhofft, ist notwendig, um die dezentralen und wetterabhängigen Energiequellen von Wind- und Sonnenenergie effizient einzusetzen.

Das Messstellenbetriebsgesetz (MsbG) unterscheidet zwischen dem intelligenten Messsystem und der modernen Messeinrichtung.

1. Das intelligente Messsystem

Der Begriff des intelligenten Messsystems ergibt sich aus § 2 Nr. 7 Messstellenbetriebsgesetz (MsbG). Hiernach ist ein intelligentes Messsystem eine

„über ein Smart-Meter-Gateway in ein Kommunikationsnetz eingebundene moderne Messeinrichtung zur Erfassung elektrischer Energie, das den tatsächlichen Energieverbrauch und die tatsächliche Nutzungszeit widerspiegelt und den besonderen Anforderungen nach den §§ 21 und 22 genügt, die zur Gewährleistung des Datenschutzes, der Datensicherheit und Interoperabilität in Schutzprofilen und Technischen Richtlinien festgelegt werden können.“

2. Die moderne Messeinrichtung

Nach § 2 Nr. 15 MsbG ist eine moderne Messeinrichtung

„eine Messeinrichtung, die den tatsächlichen Elektrizitätsverbrauch und die tatsächliche Nutzungszeit widerspiegelt und über ein Smart-Meter-Gateway sicher in ein Kommunikationsnetz eingebunden werden kann“

Der Hauptunterschied liegt darin, dass intelligente Messsysteme über eine Kommunikationseinheit verfügt, durch die Netzdaten an den Netzbetreiber und Verbrauchsdaten an den zuständigen Messstellenbetreiber, Netzbetreiber oder Stromversorger übertragen werden können.

Datenschutzrechtliche Relevanz

Fraglich ist nun, ob durch diese neue Technik ein Risiko für personenbezogene Daten von Eigentümern oder Mietern von Häusern und Wohnungen gegeben ist. Hierfür müssten personenbezogene Daten nach Art. 4 Nr. 1 DSGVO verarbeitet werden. Dies setzt voraus, dass durch die Messdaten bestimmte Personen identifiziert werden können oder identifizierbar sind. Bei den Daten die erhoben werden handelt es sich um Verbrauchs-, Erzeugungs- und Einspeisungsdaten. Hierbei können Rückschlüsse über Umfang, Art und Zeitraum des Energieverbrauchs der im einen Haushalt lebenden Personen gezogen werden. Es handelt sich daher um personenbezogene Daten.

Rechtsgrundlagen für Smart Metering

Als rechtskonforme Ausgestaltung für das Smart Metering kommt zunächst eine Einwilligung nach Art. 6 Abs. 1, lit. a DSGVO in Betracht. Diese Rechtsgrundlage ist aber sehr unsicher, da die Einwilligung jederzeit ohne Angaben von Gründen widerrufen werden kann. Auch ist zweifelhaft, ob überhaupt die Vorrausetzungen für eine Einwilligung nach der DSGVO eingehalten werden können. Wenn die Einwilligung informiert sein muss, wird es schon sehr schwierig sein, die Menge der Daten zu bestimmen, die durch Smart Metering erhoben werden.

Eine Verarbeitung personenbezogener Daten durch einen intelligenten Zähler ist dann jedoch rechtmäßig, wenn die Verarbeitung zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung erforderlich ist, die der Verantwortliche unterliegt (Art. 6 Abs.1, lit. c DSGVO).

Der Einbau von intelligenten Messsystemen und moderner Messeinrichtungen für Messstellenbetreiber ergibt sich aus § 29 MsbG. Eine Einbauverpflichtung gilt seit 2017 für moderne Messeinrichtungen. Intelligente Messsysteme können zurzeit nur in Testsystemen eingebaut werden.

Datenschutzrechtliche Risiken

Die durch das Smart Metering anfallenden Daten sind kritisch, da durch sie die Möglichkeit besteht

  • Nutzungsprofile einzelner Personen zu erstellen. Auf der Grundlage des Stromverbrauchs lässt sich durch Smart Metering detailliert darstellen, wann ein Verbraucher zu Bett geht, wie er seine Mahlzeiten zubereitet, wie häufig er seine Waschmaschine und wann er außer Haus ist.
  • Des Weiteren ist die Datenerhebung durch intelligente Messsysteme auch intransparent, da sich die Messgeräte zumeist im Keller befinden und der Verbraucher nicht vor Augen hat, dass im großen Maße personenbezogene Daten von ihm erhoben werden.

Das Messstellenbetriebsgesetz beinhaltet jedoch genaue Regelungen zur datenschutzkonform Ausgestaltung von Smart Metering. Die §§ 49 – 75 MsbG orientieren sich an den datenschutzrechtlichen Grundsätzen der Zweckbindung, der Datensparsamkeit sowie Verpflichtungen zur Anonymisierung und Pseudonymisierung. Auch beinhaltet die technische Richtlinie des BSI TR-03109 detaillierte Vorgaben zum sicheren technischen Umsetzung von Smart Metering.

Hinzukommt, das intelligente Messsysteme für den Großteil der Verbraucher nicht in Frage kommen, da diese erst ab einem Jahresstromverbrauch von 10.000 kWh pro Jahr zu Einsatz kommen. Daher wird für den normalen Verbraucher die moderne Messeinrichtung genutzt werden. Die Daten werden hier nur am Messgerät selbst ausgelesen und sind durch einen Pin geschützt.

Verhältnis DSGVO zu MsbG

Eine abschließende Beurteilung zum Verhältnis von DSGVO und MsbG soll hier nicht erfolgen. Es kann davon ausgegangen werden, dass die DSGVO das MsbG nicht verdrängt, jedoch müssen die einschlägigen Normen des MsbG im Lichte der DSGVO angewendet werden.

Abschließend kann gesagt werden, dass durch die strengen gesetzlichen Vorgaben ein datenschutzrechtliches Risiko durch Smart Metering vielleicht nicht vollkommen ausgeschlossen werden kann, aber überschaubar bleibt.

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