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Speicherung von Videoaufzeichnungen für zehn Tage zulässig

Speicherung von Videoaufzeichnungen für zehn Tage zulässig

Im Rahmen der Videoüberwachung ging man bisher davon aus, dass Videoaufzeichnungen nach spätestens 72 Stunden zu löschen sind. Das OVG Lüneburg hat jetzt eine 10-tägige Speicherung für zulässig erachtet.

Niederlage der Datenschutz-Behörde

In einem Verfahren vor dem OVG Lüneburg hat das Gericht das Urteil der Vorinstanz bestätigt und die Berufung des niedersächsischen Datenschutzbeauftragten zurückgewiesen.

Das Urteil enthält einige interessante Ausführungen zur Zulässigkeit einer Videoüberwachung und dürfte Unternehmen einige Argumente liefern, um gegen die bisher sehr strenge Auffassung der Aufsichtsbehörden vorzugehen und für die Videoüberwachung endlich eine lebensnahe Vorgehensweise zu etablieren.

Speicherung für zehn Tage zulässig

Die gesetzliche Regelung zur Speicherdauer bei Videoaufzeichnungen findet sich in § 6b Abs. 5 BDSG. Sie lautet:

„Die Daten sind unverzüglich zu löschen, wenn sie zur Erreichung des Zwecks nicht mehr erforderlich sind oder schutzwürdige Interessen der Betroffenen einer weiteren Speicherung entgegenstehen.“

Nach Meinung der Aufsichtsbehörden ergibt sich daraus eine maximale Speicherdauer von 48 – 72 Stunden.

Diese Auffassung führt in der praktischen Umsetzung immer wieder zu Schwierigkeiten. Ein Einbruch am Karfreitag würde aufgrund der Feiertage eventuell erst am Dienstag nach Ostern entdeckt und wäre aufgrund einer automatischen Löschung nach 72 Stunden nicht mehr aufzuklären.

Das Gericht für dazu aus:

„Auch wenn die Gesetzesbegründung von regelmäßig ein bis zwei Arbeitstagen ausgeht, ist hier die Frist von bis zu zehn Wochentagen noch als angemessen zu betrachten. (…) Unter Berücksichtigung von mitunter längeren arbeitsfreien Zeiträumen ist die zeitliche Spanne der Speicherung von zehn Wochentagen nicht unverhältnismäßig. Denn oftmals wird erst nach Ablauf dieser Zeitspanne verlässlich feststehen, ob und welche Vorkommnisse eine nähere Untersuchung auch unter Zuhilfenahme der aufgenommenen Videobilder erfordern und rechtfertigen.“

Dem ist voll und ganz zuzustimmen. Es ist schier unmöglich, in einem größeren Konzern oder für Filialbetriebe vor Feiertagen per Hand die Speicherdauer zu prüfen und anzupassen, so wie es die Aufsichtsbehörden fordern. Hier zeigt sich wieder einmal die lebensferne Einschätzung einer Sachlage, die man im Bereich des Datenschutzes leider viel zu oft bei Behörden vorfindet. Das Urteil des OVG Lüneburg ist deshalb sehr zu begrüßen.

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  • Sehr interessante Entwicklung. Zwar ist in Deutschland der Datenschutz deutlich strenger als andernorts, die Haltung der Aufsichtsbehörden bei Videoüberwachung dürften aber bislang so streng gewesen sein, weil hier zurecht ein massiver Eingriff in die Persönlichkeitsrechte nicht nur vermutet wird, sondern stattfindet. Es dürfte jedem bekannt sein, dass sich eine erhebliche Anzahl von Unternehmen, Ladengeschäften etc. einfach über die Persönlichkeitsrechte der Betroffenen hinwegsetzt und nur die eigenen (vermeintlichen) wirtschaftlichen Vorteile im Vordergrund stehen. Die strenge Ablehnung längerer Speicherung von Videodaten galt also im Kern dem Arbeitnehmerschutz, der zwar gesetzlich bestens geregelt ist, in der Praxis allerdings die Einhaltung solcher Gesetze in vielen Bereichen der Wirtschaft kaum bis gar nicht kontrollierbar sind (man suche mal nach einem Betriebsrat im Einzelhandel). Auch möchten nur wenige Verhältnisse wie in London, wo öffentlicher Raum permanent von vielen tausend Kameras überwacht wird, bei denen niemand mehr den Überblick hat, wer genau welche Kamera betreibt, monitored, und was mit den erhaltenen Informationen geschieht.

    Ich halte das Urteil nicht restlos für begrüßenswert, es ist eines dieser Aufweichungsurteile, dass ausschließlich die Interessen der Wirtschaft stützt und das auf Kosten der Persönlichkeitsrechte. Das Argument mit dem Einbruch am Karfreitag ist sehr weit hergeholt. Zum einen stellt es einen seltenen Sonderfall dar, zum anderen gibt es nach wie vor adäquate Methoden der Abwehr, die keinerlei Videoüberwachung erfordern. Interessant wäre mal eine aussagekräftige Statistik darüber, wie viele Verbrechen in den letzten Jahren mit Hilfe der Videoüberwachung aufgeklärt werden konnten, die ohne diese Beweise nie geklärt worden wären. Und dieser Zahl mal die Fälle an illegaler Videoüberwachung gegenüberstellt (klar gibt es hier keine verlässlichen Zahlen, aber selbst eine wohlwollend niedrige Dunkelziffer dürfte alle Vorteile der Videoüberwachung zunichte machen).

    Unterm Strich haben Unternehmen bei der Videoüberwachung nur ein konkretes Ziel, und das steht nahezu immer im krassen Gegensatz zu den Rechten und Freiheiten von betroffenen Menschen, für die wir uns in diesem Lande eigentlich mal entschieden haben.

    Meine Thesen: Eine Videokamera schützt (präventiv) nur monetäre Interessen, sonst keine. Die abschreckende Wirkung von Kameras wird analog mit ihrer steigenden Anzahl sinken. Alleine schon weil es unmöglich sein wird, die Daten vernünftig auszuwerten OHNE sehr lange Speicherzeiten und automatisierte Auswertungen (Rasterfahndung).

    • Ich war ab 2004 zwei Jahre in London. Ja, überall Kameras, aber „who cares“?
      Das Problem, das erst seit 2010 (für Geheimdienste sicher schon ab 2005/6/7 oder so) existiert ist die „face recognition“. Die macht mir Sorge, nicht das Video des Shopbetreibers (man sollte natürlich keinen Sex dort haben ;) ).

      Ich sehe es so: Generelles Video-Verbot ist Täterschutz, Verbot der Speicherung (länger als x Tage) und des Uploads und der automatisierten Auswertung ist sachgerechter Datenschutz.

      • Ein Verbot von Überwachungskameras in Ihrem Schlafzimmer, Kinderzimmer und Badezimmer ist Täterschutz? Weil Sie Ihre Frau und Kinder gewalttätig behandeln?

        Facial recognition mit Target Tagging/Tracking ist die Zukunft. Dann werden die Videoüberwachungs-Apologeten sehen, welche Geister sie riefen. Die Zeiten von harmlosen pixeligen Schwarz-Weiß-Videobändern, die sich ab und zu mal ein Polizist, Wachmann oder Spanner anschaut sind schon seit Jahren vorbei.

        • nein, natürlich weil meine Frau mich gewalttätig behandelt ;)

          Und gerne nochmal zum mitdenken: Wenn ein Video lokal aufgezeichnet wird (schönes Bsp sind die Nanny-Cams!) und nach kurzer Begutachtung (oder wenn keine Vorfälle waren nach ein paar Tagen) gelöscht wird: Who cares?
          Das Problem ist, wie Sie (teilweise) völlig korrekt sagen die Datenaggregation, die Zuordnung zu Personen und/oder die Veröffentlichung (Zugänglichmachung für Dritte).

  • Hallo ich arbeite in einem Asylbewerberheim und dort sind Videoüberwachungkameras angebracht. Nun zu meiner Frage: wer darf die Daten auf einem externen Festplatte speichern wenn kein Vorfall gewesen ist?

    • Ihre Frage zielt wohl darauf ab, wer die Videoaufzeichnungen speichert bzw. speichern darf. Sofern gesetzlich zulässig, kann die sog. „verantwortliche Stelle“ die Videoaufzeichnungen speichern und muss die Löschfristen beachten (s. Beitrag). Bei Videoaufzeichnungen ist ein Hinweisschild/Piktogramm anzubringen, das auf die Überwachung hinweist. Die Videoüberwachung ist also transparent zu machen. Das bedeutet, dass der Umstand der Videoüberwachung dergestalt kenntlich zu machen ist, dass es allen Betroffenen möglich ist, hiervon vor dem Betreten des überwachten Bereichs Kenntnis zu nehmen. Darüber hinaus muss aus dem Hinweisschild/Piktogramm auch die verantwortliche Stelle hervorgehen. Auf den angebrachten Hinweisschildern/Piktogrammen können Sie also sehen, wer die Videoaufzeichnungen vornimmt und ggf. speichert.

  • Hello, need your help.

    What happens if the images are retained for more than 10 days?

    Thank you very much.

  • Guten Tag
    Kann man ein gelöschten Video wiederherstellen ?
    Das Parkhaus sagt nein ,es ist ganz wichtig bitte um Antwort wenn jemand von euch Ahnung hat .
    Vielen Dank .
    Grüße .jr

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