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Spezielle Auskunftsverpflichtung – Wer den Schaden hat …hat viele Fragen

Spezielle Auskunftsverpflichtung – Wer den Schaden hat …hat viele Fragen

Grundsätzlich hat jeder Betroffene das Recht, Auskunft über seine Daten bei der verantwortlichen Stelle zu verlangen. Doch so einfach und „natürlich“ wie die Dinge im Alltag auch zunächst erscheinen, manchmal fällt es schwer am Gesetz fest zu machen, dass etwas datenschutzkonform ist. Denn nicht alle Vorschrifte, die eine Auskunftsverpflichtung beinhalten, finden sich im Bundesdatenschutzgesetz. Hierzu ein Beispiel aus der Praxis, welches Arbeitgeber und Arbeitnehmer interessieren wird.

Das Ereignis

Das war nicht der beste Tag im Leben von Elli P. (Name frei erfunden), nahm der passionierten Radfahrerin doch ein Autofahrer die Vorfahrt, so dass sie nach kurzer Bekanntschaft mit der Motorhaube mit gebrochenem Arm und einer kräftigen Gehirnerschütterung wochenlang arbeitsunfähig war.

Der Schaden

Auch Ellis Chef war wenig begeistert, denn Elli fehlte aufgrund ihrer unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit nicht nur, nein der Chef musste trotz fehlender Arbeitsleistung auch noch sechs Wochen lang Entgelt an Elli zahlen.

Die Fragen des Arbeitgebers

Soll ich etwa auf dem Schaden sitzen bleiben? Am liebsten würde ich ja den Blindfisch hinter dem Steuer zur Rechenschaft ziehen, aber wer ist das und lag es wirklich an ihm?

Und der Datenschutz?

Ellis Chef möchte nun wissen, ob er Elli seine Fragen stellen kann und diese ihm antworten darf oder sogar muss, denn immerhin will er personenbezogene Daten über den unfallbeteiligten Fahrer bei Elli erheben – also nicht direkt bei dem Betroffenen.

Auskunftspflicht – eine Nadel im Heuhaufen

Gibt es da nicht was spezielles? Und hier – wie so oft – geht die Suche nach der „Nadel im Heuhaufen“ los. Aber wie soll man sie finden? Ein guter Ansatz ist zunächst einmal zu überlegen, in welchem – rechtlichen – Zusammenhang die Frage nach einer Erlaubnisnorm steht. Das Problem stellt sich hier für den Chef von Elli im Zusammenhang mit der Pflicht zur Entgeltfortzahlung:

Diese Pflicht ergibt sich aus dem Entgeltfortzahlungsgesetz (EntgFG). Also suchen wir hier mal ein wenig und siehe da, es gibt doch was. Näheres zu unserer Situation regelt der § 6 EntgFG. Dessen Absatz 1 bestimmt zunächst, dass gesetzliche Ansprüche eines Arbeitnehmers wegen Verdienstausfalles aufgrund von Arbeitsunfähigkeit gegen Dritte auf den Arbeitgeber übergehen, soweit dieser Entgeltfortzahlung geleistet hat (gesetzlicher Forderungsüber­gang).

Schön und gut für Elli´s Chef. Woher erhält er aber die zur Durchsetzung nötigen Informationen? Und hier ist sie, unsere „Nadel“ zum Einfädeln des Anspruchs: § 6 II EntgFG. Dieser lautet:

„Der Arbeitnehmer hat dem Arbeitgeber unverzüglich die zur Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs erforderlichen Angaben zu machen.“

Fazit

Elli ist also verpflichtet und damit datenschutzrechtlich berechtigt, Ihrem Chef die Auskunft zukommen zu lassen. Elli´s Arbeitgeber darf die Daten zur Prüfung eines Anspruches und zu dessen Geltendmachung nutzen.

Hoffen wir in Elli´s Fall, daß die „Nadel“ sticht.

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