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Stadionverbote – Fußtritte für den Datenschutz?

Stadionverbote – Fußtritte für den Datenschutz?

Während die WM für unsere Fußball-Frauen vorbei ist, steht hingegen der Beginn der (zweiten) Bundesligasaison der Herren kurz bevor. Pünktlich zum Anstoß gibt es daher auch wieder alte Diskussionen – wie etwa die um Stadionverbote. Und während die eine Seite diese großzügig verteilt, versucht die andere stetig, dagegen vorzugehen. Denn schließlich hat ein Stadionverbot (deutschland)weitreichende Konsequenzen…

Das Stadionverbot

Laut Richtlinien zur einheitlichen Behandlung von Stadionverboten des Deutschen Fußball-Bundes ist ein Stadionverbot

„die auf der Basis des Hausrechts gegen eine natürliche Person wegen sicherheitsbeeinträchtigenden Auftretens im Zusammenhang mit dem Fußballsport, insbesondere anlässlich einer Fußballveranstaltung, innerhalb oder außerhalb einer Platz- oder Hallenanlage vor, während oder nach der Fußballveranstaltung festgesetzte Untersagung bei vergleichbaren zukünftigen Veranstaltungen eine Platz- oder Hallenanlage zu betreten bzw. sich dort aufzuhalten.“

Das prekäre für den Fußballfan an sich ist daran aber vor allem, dass ein Stadionverbot nicht nur für das jeweilige lokale Stadion ausgesprochen werden kann, sondern gemäß § 1 der Richtlinie

„auch für den Bereich anderer Platz- oder Hallenanlagen festgesetzt werden kann (überörtliches, sog. bundesweites Stadionverbot).“

Das bedeutet aber natürlich in logischer Konsequenz, dass die Daten des Fans an sämtliche andere Stadien und ggfs. auch in die Verbunddatei „Gewalttäter Sport“ übermittelt werden müssen. Dabei stellt sich dem geneigten Datenschützer unweigerlich die Frage, ob diese Übermittlung überhaupt zulässig ist. Denn diese hat (erstmal) nichts mit dem aufgrund bestehender Hausrechte erteilten Stadionverbot zu tun.

Die Datenübermittlung

Da auch das Fußballstadion wie der Kollege Stadler zu Recht festgestellt hat, kein grundrechtsfreier Raum ist, gilt auch hier das Recht auf informationelle Selbstbestimmung. Das bedeutet aber auch, dass die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von Daten ebenfalls nur zulässig sind, soweit eine Rechtsvorschrift dies anordnet oder erlaubt oder der Betroffene eingewilligt hat (vgl. § 4 BDSG).

Von einer Einwilligung der Fans zur Übermittlung der Daten an andere Stadien zwecks Identifizierung und Gewährleistung des Stadionverbotes dürfte wohl nicht auszugehen sein.

Ist man manchmal auch anderes im Hinblick auf Behörden und den Datenschutz gewöhnt, gibt es hier tatsächlich Rechtsgrundlagen: Übermittelt das Bundeskriminalamt Daten an nicht-öffentliche Stellen – wie etwa Stadien bzw. Fußballvereine – erfolgt die Übermittlung auf Grundlage des § 11 Abs. 3 BKAG (Gesetz über das Bundeskriminalamt und die Zusammenarbeit des Bundes und der Länder in kriminalpolizeilichen Angelegenheiten). Wird die Übermittlung durch die (lokale) Polizei vorgenommen, beinhalten die Landes(polizei)gesetze die gesetzliche Ermächtigungsgrundlage. So sieht etwa § 29 PolG NRW ausdrücklich die Datenübermittlung der Polizei an Personen oder Stellen außerhalb des öffentlichen Bereichs vor, soweit dies

„zur Erfüllung ihrer Aufgaben, zur Abwehr erheblicher Nachteile für das Gemeinwohl oder zur Abwehr einer schwerwiegenden Beeinträchtigung der Rechte einer Person erforderlich ist.“

Gibt es in den Polizeigesetzen keine spezialgesetzlichen Regelungen, so sehen aber auch die Landesdatenschutzgesetze ähnliche Vorschriften zur Übermittlung vor (vgl.  § 16 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 13 Abs. 2 Nr. 4 HmbDSG).

Das Fazit

Ist man also erst einmal in Verbindung mit einer Sportveranstaltung (negativ) aufgefallen und sind die Daten bei der Polizei (rechtmäßig) erfasst, bieten die Gesetze für die anschließenden Übermittlungen der Daten ausreichend Substanz.

Natürlich ist eine Rechtsgrundlage aber auch immer nur dann einschlägig, wenn auch ihre Voraussetzungen erfüllt sind. Doch wenn schon die bloße Besorgnis einer Störung laut BGH für die Erteilung eines Stadionverbotes ausreicht, so wird wohl für die Erforderlichkeit hinsichtlich der anschließenden Datenübermittlung auch nichts anderes gelten…

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