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Störerhaftung: Gäste-WLAN problemlos einsetzbar?

Störerhaftung: Gäste-WLAN problemlos einsetzbar?

Die meisten unserer Kunden unterhalten neben ihrem internen Firmennetzwerk zusätzlich ein Gäste-WLAN, welches sie ihren Besuchern bei Bedarf zur Verfügung stellen. Aber auch Private bedienen sich offener WLANs. Was dabei in Hinblick auf die bevorstehende Gesetzesänderung des Telemediengesetzes zu beachten ist, stellt dieser Beitrag dar.

Gesetzgebungsverfahren fast abgeschlossen

Am Freitag, den 17.06.2016 stimmte auch der Bundesrat dem Entwurf eines Zweiten Gesetzes zu Änderung des TMG (BT- Drs. 18/6745; BT-Drs 18/8645) des Bundestags zu und machte somit den Weg frei für die geplante „Abschaffung der Störerhaftung“ für Betreiber offener Funknetzwerke (WLAN). Nach Unterschrift des Bundespräsidenten wird das Gesetz im Bundesgesetzblatt veröffentlicht und tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Neufassung des § 8 Abs. 3 TMG

Neben einigen kleinen Änderungen wird das Telemediengesetz in § 8 TMG um einen neuen Absatz erweitert, welcher die für WLANs relevante Änderung enthält. Er lautet wie folgt:

„(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Diensteanbieter nach Absatz 1, die Nutzern einen Internetzugang über ein drahtloses lokales Netzwerk zur Verfügung stellen.“

Was ändert sich dadurch für Private und Unternehmen?

Zunächst bewirkt dieser neue Absatz, dass jeder Diensteanbieter sich auf die Haftungsprivilegierung des § 8 Abs. 1 Satz 1 TMG berufen kann. Das bedeutet, es fallen neben Access Providern auch Private und Unternehmen (Betreiber), die ihren Nutzern einen Internetzugang über ein drahtloses Netzwerk zur Verfügung stellen, darunter.

Wann kann ich mich auf die Haftungsprivilegierung berufen?

Die Haftung eines Diensteanbieters soll bei der reinen Durchleitung unter bestimmten kumulativen, aber abschließenden Voraussetzungen grundsätzlich ausgeschlossen sein:

  1. der Diensteanbieter hat die Übermittlung nicht veranlasst
  2. den Adressaten der übermittelten Kommunikation nicht ausgewählt und
  3. die übermittelten Informationen nicht ausgewählt oder verändert.

Darüber hinaus wird wohl noch eine weitere, dem Wortlaut des Gesetzes nicht zu entnehmende Voraussetzung zu erfüllen sein:

  1. Der Diensteanbieter muss den Adressaten ein offenes WLAN zur Verfügung stellen.

Ursprünglich hatte der Gesetzgeber, mit Einführung eines § 8 Abs. 4 TMG, weitere Voraussetzungen und Prüfpflichten gefordert, welche sich an der BGH-Rechtsprechung zu Filesharing orientierten. Danach hätte der Diensteanbieter angemessene Sicherungsmaßnahmen gegen den unberechtigten Zugriff auf das drahtlose lokale Netzwerk ergreifen müssen und Zugang zum Internet nur dem Nutzer gewähren dürfen, der erklärt hat, im Rahmen der Nutzung keine Rechtsverletzungen zu begehen. Der Wortlaut der Bestimmungen des Artikels 12 der Richtlinie 2000/31/EG und des § 8 TMG schließt jedoch weitere Voraussetzungen oder Prüfplichten für deren Anwendung ausdrücklich aus. Aus diesem Grund wurden die in § 8 Abs. 4 TMG genannten Voraussetzungen und Prüfpflichten ersatzlos gestrichen wurden.

Im Hinblick auf § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 TMG, der eine Vorauswahl der Nutzer ausschließt, kann nach meiner Ansicht, diese Voraussetzung nur für offene WLANs erfüllt werden. Andernfalls würde mit Weitergabe des WLAN-Passworts bereits eine Auswahl des Nutzers erfolgen und liefe man dadurch Gefahr die Haftungsprivilegierung zu verspielen. Hoffmann in Spindler/Schuster/Hoffmann TMG § 8 Rn. 20-28 stellt dazu fest:

„Der Betreiber eines Rooters und der Access Provider dürfen mit der Auswahl des Empfängers nichts zu tun haben, sondern nur einen automatisierten Dienst anbieten. Damit fallen auch diejenigen Dienstleistungen aus dem Anwendungsbereich des § 8 heraus, die mit Filterfunktionen eine Auswahl der zu erreichenden bzw. abzublockenden Empfänger bewirken.“

Drohen weiterhin Abmahnungen und Unterlassungsklagen?

Trotz einer regen Debatte um die Gesetzesänderung hat der Gesetzgeber es unterlassen die Frage, der Zulässigkeit von Unterlassungsansprüche und der damit verbundenen Abmahnpraxis, zu regeln.

§ 8 Abs. 3 TMG möchte die Störerhaftung bei WLANs abschaffen, nicht aber generell die Haftung für Urheberechtsverstöße, insbesondre nicht die Täterhaftung. Die Störerhaftung bezieht sich jedoch nur auf Handlungen Dritter, welche über das WLAN des Diensteanbieters begangen werden. Folglich ist die Handlung des Diensteanbieters von der Regelung nicht umfasst und muss das bestehende Instrumentarium der Abmahnung und Unterlassungsklage für solche Verstöße weiterhin bestehen bleiben. Hiergegen kann sich der Dienstenanbieter jedoch exkulpieren und dürfte der Umfang der sekundären Darlegungslast, mit Rücksicht auf den gesetzgeberischen Willen, nun geringer sein. Folglich drohen in diesem Zusammenhang dann auch keine Kosten mehr.

Fazit für Private und Unternehmen

Tritt das Gesetz in Kraft, ist § 8 Abs. 3 TMG unmittelbar anwendbar und Diensteanbieter können sich darauf berufen. Gleichwohl ist aufgrund der fehlenden Rechtsprechung bei der Anwendung der Norm noch Vorsicht geboten. Aus diesem Grund sollten Private und Unternehmen bei Einrichtung ihrer offenen oder Gäste-WLANs zunächst nichts überstürzen und erste Entscheidungen zu diesem Thema abwarten. Bei bereits vorhandenen verschlüsselten Gäste-WLANs sollte weiterhin die Vergabe von Zugängen protokolliert und die Nutzer über die ordnungsgemäße Verwendung belehrt werden.

Ob die Gesetzesänderung den gewünschten Erfolg von offenen WLANs in ganz Deutschland nach sich zieht, hängt somit maßgeblich von der künftigen Praxis der Gerichte ab.

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