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Über zwei Klicks zu mehr Datenschutz beim umstrittenen Facebook „Gefällt-mir-Button“

Über zwei Klicks zu mehr Datenschutz beim umstrittenen Facebook „Gefällt-mir-Button“

Die Diskussion über die Art und Weise der Einbettung der umstrittenen „Gefällt-mir-Buttons“ geht in die nächste Runde. Die Fragestellung hat sich dabei jedoch verlagert. Es wird nicht mehr danach gefragt, ob die Einbindung datenschutzrechtlich überhaupt relevant ist oder nicht. Aktuell werden vielmehr neue „technische“ Lösungsmöglichkeiten vorgestellt, die den datenschutzrechtlichen Vorgaben Stand halten sollen – natürlich ohne auf die beliebte „Gefällt-mir-Button“ Funktion zu verzichten.

Heise stellt den Facebook „2-Klick-Button“ vor

Der Heise Verlag hat unter dem Stichwort „2-Klick-Button“ eine neue Möglichkeit entwickelt, um das unkontrollierte Weitergeben von Daten zu unterbinden.

Dabei wird der „Gefällt-Mir-Button“ zunächst lediglich als Grafik auf der Website angezeigt – eine ungefragte Weiterleitung von Daten kann so nicht erfolgen. Erst beim Klick auf die Grafik wird Kontakt zu Facebook hergestellt und die Daten weitergeleitet.

Immerhin bietet sich dem Nutzer so eine Entscheidungsinstanz zusätzlich.

Das Problem der informierten Einwilligung

Tatsächlich kommt diese Lösung den Vorgaben des Datenschutzrechtes näher. Allerdings fordert § 4a BDSG mehr als eine reine Entscheidungsinstanz, sondern die informierte Einwilligung. Der Nutzer muss also datenschutzrechtlich belehrt sein, bevor er sich entscheidet. Welchen Umfang dieser Belehrung haben muss richtet sich dann danach, ob man den Vorgang als bloße Weitervermittlung im Sinne des § 13 Abs. 5 TMG  qualifiziert oder als eine eigene Verarbeitung im Sinne des § 13 Abs. 1 und 2 TMG einordnet. Dies sei an dieser Stelle offen gelassen – denn informiert werden muss in jedem Fall.

Der Radiosender SWR3 löst dieses Problem, indem er unmittelbar unterhalb des Facebook Frames einen Link auf seine Datenschutzerklärung installiert hat. Ob diese Form der Verlinkung ausreicht, ist fraglich.

Facebook gibt sich zurückhaltend

Facebook selbst tritt in der gesamten Diskussion nicht gerade konstruktiv auf. Die vom Heise Verlag vorgestellte „2-Klick-Button“ – Lösung ist bei bei dem mächtigen Netzwerk nicht gerade auf Gegenliebe gestoßen. Kaum hatten der Heise Verlag und ein Radiosender die neue Funktion des „Gefällt-Mir-Buttons“ eingerichtet, sahen sie sich mit Drohungen von Facebook konfrontiert, entsprechend umgerüstete Website auf ihre schwarze Liste zu setzen. Das stellt für Betreiber von Website eine durchaus ernst zu nehmende Drohung dar. Auch wenn Facebook dies ein wenig später relativierte und gegen einen grafisch leicht abgewandelten „Gefällt-mir-Button“ doch keine Einwände zu haben scheint, bleibt Vorsicht geboten.

Daher ist angebotene Lösung für Anbieter zur Zeit zwar empfehlenswert, denn sie ist in datenschutzrechtlicher Hinsicht eine deutliche Verbesserung. Dennoch sollte diese Entwicklung unbedingt im Auge behalten werden, bis sich die Wogen geglättet haben und von den Datenschutzbehörden ein Wohlwollen signalisiert wird. Es ist wohl auszugehen, dass dieser (Um)-Weg zu Facebook in die Richtung einer akzeptierten Lösung führen wird.

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  • hey robert! ist sicher eine überlegung wert!! danke für den input! solange dann beim ranking alles so gesehen wird wie beim original-button sicher eine tolle sache!

  • Gibt es da eigentlich irgendwelche Neuerungen mittlerweile? Oder läuft das so weiter wie bisher? Würde mich mal interessieren. Danke für den Link jedenfalls.

    • Bisher gibt es zum Thema „datenschutzrechtliche Einbindung des Gefällt-mir-Buttons“ noch keine wirklichen Neuerungen. Den aktuellen Stand kann man hier gut nachlesen:

      Facebook und Datenschutz: Alles zu Like-Button, Fanpage, Hinweispflichten und Custom Audience

      Die zentrale Frage nach der informierten Einwilligung bei der Benutzung einer Website mit eingebundenem „Gefällt-mir-Button“ stellt sich also nach wie vor.

      In nächster Zeit dürfte aber wieder Bewegung in die Sache kommen, denn das OLG Düsseldorf, das als Berufungsinstanz über die datenschutzrechtliche Zulässigkeit einer solche Einbindung entscheiden musste, hat die Sache dem EuGH zur Vorabentscheidung vorgelegt (Beschluss vom 19.01.2017 – Az. I-20 U 40/16). Dies dürfte, unabhängig vom konkreten Ausgang, eine Richtungsentscheidung werden und den zukünftigen Einsatz von Social Plug-Ins im Allgemeinen nachhaltig beeinflussen.

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