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Überwachung am Arbeitsplatz: E-Mail vs. Datenschutz

Überwachung am Arbeitsplatz: E-Mail vs. Datenschutz

In der heutigen Zeit ist fast jeder Büro-Arbeitsplatz mit einem PC samt Internetzugang ausgestattet. Im Umgang mit dem PC und der dienstlichen E-Mail-Adresse sind durch den Arbeitgeber, aber auch durch den Arbeitnehmer einige „Spielregeln“ einzuhalten. Wir bieten praxisnahe Tipps zur Beachtung datenschutzrechtlicher Vorgaben. Dieser Artikel ist Teil unserer Seite zum Arbeitnehmerdatenschutz. Dort finden Sie weitere Informationen zu den Themen Telefon, Internetnutzung, GPS, Mitarbeiterfotos, Social Network, Videoüberwachung und Arbeitszeiterfassung.

Sachlage

Die dienstliche E-Mail-Adresse wird in der Regel für dienstliche und dienstlich veranlasste Zwecke genutzt. Nicht selten dürfen Arbeitnehmer den Dienst-Account auch privat nutzen – mit teilweise erheblichen Folgen…

Problem

Beispielsweise bei der Frage der E-Mail-Archivierung stehen Arbeitgeber vor großen Herausforderungen. Aufbewahrungspflichten des Unternehmens stehen dabei in einem Spannungsverhältnis zu datenschutzrechtlichen Vorgaben. Für Arbeitgeber ist die Archivierung des E-Mail-Verkehrs jedoch zwingend erforderlich um gegenüber Vertragspartnern oder auch dem Finanzamt Vereinbarungen, Ausgaben usw. nachweisen zu können.

Auch beim Ausscheiden eines Mitarbeiters stellt sich die Frage, ob der Arbeitgeber ohne weiteres auf das E-Mail-Postfach des ehemaligen Mitarbeiters zugreifen darf oder ob er bestimmte Regeln zu beachten hat.

Rechtslage

Die pauschale Erlaubnis, dienstliche E-Mail-Accounts auch privat nutzen zu dürfen, kann zu erheblichen rechtlichen Konsequenzen führen. Vor allem stellt es sich die Frage, ob das Telekommunikationsgesetz (TKG) anwendbar und damit das Telekommunikationsgeheimnis (Fernmeldegeheimnis) zu beachten ist.

Sowohl das LAG Berlin-Brandenburg (Urteil vom 16.02.2011 – 4 Sa 2132/10) als auch das LAG Niedersachsen (Urteil vom 31.5.2010 – 12 Sa 875/09) vertreten die Auffassung, dass der Arbeitgeber, der seinen Mitarbeitern die private Nutzung des dienstlichen E-Mail-Accounts gestattet, kein „Dienstanbieter“ im Sinne des TKG ist. Das VG Karlsruhe hat sich in seinem Urteil „Mappus“ diesen Entscheidungen angeschlossen, ebenso wie das VGH Baden-Württemberg (Urteil vom 30.07.2014 – 1 S 1352/13).

Die genannten Entscheidungen werden in der juristischen Literatur bis heute stark kritisiert. Der überwiegende Teil der Rechtswissenschaftler geht davon aus, dass der Arbeitgeber zum Anbieter von TK-Diensten wird, wenn er seinen Mitarbeitern die private Nutzung von E-Mail ermöglicht.

Da eine Verletzung des Telekommunikationsgeheimnisses schwerwiegenden Folgen nach sich ziehen kann, empfiehlt es sich in der Regel, von einer Anwendbarkeit des Telekommunikationsgesetzes ausgehen. Im Rahmen einer juristischen Abwägung ist auf Basis der genannten Urteile jedoch auch eine andere Ansicht gut vertretbar.

Anbieter-Nutzer-Verhältnis

Geht man davon aus, dass zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer ein Anbieter-Nutzer-Verhältnis im Sinne des TKG entsteht, wenn der Arbeitgeber die private Nutzung des dienstlichen E-Mail-Accounts gestattet oder duldet, hat der Arbeitgeber das Fernmeldegeheimnis zu beachten. Eine unerlaubter Archivierung bzw. Überprüfung des E-Mail-Verkehrs stellt dann eine strafbare Verletzung des Fernmeldegeheimnisses dar, vgl. § 206 StGB.

Mehr zu diesem Thema können Sie hier lesen.

Lösung

Generelles Privatnutzungsverbot und individualvertragliche Regelung

Eine saubere Lösung zur Privatnutzung führt zunächst immer über ein generelles Verbot der privaten Nutzung. Sollte sich ein Unternehmen dafür entscheiden, den Mitarbeitern die Privatnutzung zu erlauben, beispielsweise wegen des besseren Betriebsklimas, so ist auch dies mit etwas Aufwand möglich.

Auch in diesen Fällen wird zunächst das generelle Verbot ausgesprochen. Dieses generelle Verbot wird jedoch durch eine Erlaubnis zur Privatnutzung ersetzt, wenn der einzelne Arbeitnehmer bestimmten Einschränkungen schriftlich zustimmt.

Diese Einschränkungen umfassen beispielsweise die Archivierung von E-Mails oder die Filterung von SPAM. Stimmt der Arbeitnehmer nicht zu, gilt für ihn das Verbot der Privatnutzung weiter.

Nur in seltenen Fällen ist ein Verbot arbeitsrechtlich nicht mehr durchsetzbar, da ein Fall der sog. „betrieblichen Übung“ vorliegt. Denkbar ist in diesen Fällen dann die Einrichtung eines zweiten E-Mailkontos zur privaten Nutzung.

Betriebsvereinbarung zur E-Mail-Nutzung

Besteht ein Betriebsrat, muss die Regelung zur Nutzung des E-Mailkontos durch eine Betriebsvereinbarung ergänzt werden. In der Betriebsvereinbarung sollten auch regelmäßige Kontrollen und arbeitsrechtliche Konsequenzen bei Verstößen festgelegt werden.

Fragen Sie Ihren Datenschutzbeauftragten

Bei Regelungen zur privaten Nutzung von dienstlichen E-Mail-Accounts ist eine Vielzahl von Aspekten zu beachten. Neben arbeitsrechtlichen Fragestellungen müssen insbesondere auch datenschutzrechtliche Herausforderungen gemeistert werden.

Hier kann der betriebliche Datenschutzbeauftragte sicher wertvolle Hilfestellung leisten…

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  • Bei der regelmässigen Diskussion um Privatmails vom Arbeitsplatz-PC, die Anwendbarkeit des TKG sowie die Lösung des Dilemmas mittels einer Betriebsvereinbarung bleiben für mich ebenso regelmässig zwei Fragen unbeantwortet:

    Zunächst: Der anzuwendende § 88 TKG sieht eine Einschränkung nur durch Gesetz vor. Eine Betriebsvereinbarung gilt nicht als Gesetz. Eine Betriebsvereinbarung, wie die vorgesehene Nutzung des betrieblichen E-Mail-Kontos kontrolliert werden kann, ist demnach keine Lösung.

    Zudem: Eine Anwendung des Fernmeldegeheimnis aus § 88 TKG schützt nicht nur die Rechte des Arbeitnehmers auf private Korrespondenz. Eine solche Korrespondenz hat in der Regel einen Zweiten, dessen Rechte in gleicher Weise geschützt sind. Sofern es sich nicht ebenfalls um einen Mitarbeiter des Arbeitgebers handelt, beeinträchtigen interne Regelungen den Schutz der Korrespondenz (im Übrigen mit Verfassungsrang!) in keinster Weise.

    Wie sehen Sie das, werter Verfasser?

    • Die Ausführungen dienen nur einer ersten Problemschilderung und sind nicht als abschließende Bewertung eines komplexen Sachverhaltes zu verstehen.

      § 88 TKG greift im Verhältnis Arbeitgeber-Arbeitnehmer. Darüber, ob auch das Verhältnis zum jeweiligen E-Mail-Partner erfasst wird, kann man trefflich streiten.

      Das Dilemma um § 88 TKG lässt sich indes leicht umschiffen. Man könnte hier z.B. an zwei E-Mail-Accounts (dienstlich / privat) oder auch Surfstationen für Mitarbeiter denken.

      • Werter Dr.Datenschutz,

        die Frage, ob die Schutzwirkung des § 88 Abs. 1 TKG wegen des Abs. 2 nur auf das Arbeitgeber-Arbeitnehmerverhältnis beschränkt sein soll, halte ich für diskussionswürdig. Es erschließt sich mE nicht, dass ein Kommunikations-Teilnehmer außerhalb des Arbeitgeber-Unternehmens aufgrund interner Policies sein fundamentales Recht auf die Vertraulichkeit der Kommunikation verlieren sollte – zumal der Teilnehmer in der Regel von solchen internen Richtlinien keine Kenntnis haben muss.

        Die allgemeine Strafvorschriften des § 206 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 StGB lassen mE erkennen, dass das Fernmeldegeheimnis gegenüber jedem Nutzer eines bereitgestellten Telekommunikationsdienstes zu beachten ist. Somit wäre die Frage evtl. nicht über den § 88 TKG, aber über den § 206 StGB geklärt.

        (Unabhängig vom Fernmeldegeheimnis frage ich mich, wie die herrschendem Meinung zu dem Schluß kommt, dass es sich bei der E-Mail Nutzung um genutzte Telekommunikation iSd TKG handelt, statt um einen Telemediendienst iSd TMG. Schließlich sieht § 1 Abs. 1 TMG eine klare Abgrenzung zu Telekommunikationsdiensten vor, bezeichnet jedoch in § 2 TMG (und weiteren) die „elektronische Post“ als Kommunikationsdienst im Anwendungsbereich des TMG. Nach meinem Dafürhalten ist daraus zu schließen, dass elektronische Post eben nicht unter das TKG fällt. Wodurch auch das Dilemma gelöst wäre, dass ein E-Mail-Server betreibender Arbeitgeber augenscheinlich nicht unter Zweck und Ziel des TKG fällt. Möglicherweise lag es daran, dass sich das BVerfG mit seiner Grundsatzentscheidung zur Anwendung des TKG auf E-Mails 2006 einfach ein Jahr zu früh festlegte. Das TMG trat 2007 in Kraft …

        In diesem Sinne
        Ein Leser

        PS: Auch ein zweiter E-Mail Account oder eine seperate Surf-Station würde eine Umschiffung des Dilemmas um den § 88 TKG lediglich unterstützen. Allein der Inhalt einer Kommunikation ist ausschlaggebend für die Einordnung in „dienstlich“ versus „privat“, nicht der Account oder Rechner. Eine private E-Mail-Kommunikation ist – zumindest nach meiner festen Überzeugung – immer und ziemlich uneingeschränkt durch das Fernmeldegeheimnis geschützt.

        • Sehr geehrter Leser,

          die Frage, ob das Fernmeldegeheimnis durch eine Einwilligung des Arbeitnehmers eingeschränkt werden kann ist in der Tat nicht unumstritten, die Rechtsprechung vertritt jedoch die Auffassung, dass das Fernmeldegeheimnis keinen der Kommunikationsbeteiligten in seinem Recht beschränkt, allein zu entscheiden, ob und in welchem Umfang er die Kommunikation geschlossen halten oder einem Dritten zugänglich machen will (BGH 2 StR 400/93 – Urteil vom 8. Oktober 1993), was letztlich bedeutet, dass eine Einwilligung nur einer Seite möglich ist.

          Macht der Arbeitgeber konkrete Vorgaben zur Nutzung der betrieblichen Kommunikationsmittel, so ist das zwingende Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates gem. §87 I Nr. 1 BetrVG betroffen. Zugleich ermöglicht die Verwendung des betrieblichen E-Mailsystems auch Verhaltens- und Leistungskontrollen, weshalb auch das zwingende Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates gemäß §87 I Nr. 6 BetrVG betroffen ist, welches denknotwendig auch Auswirkungen auf das Fernmeldegeheimnis hat. In der Tat wird im Hinblick auf Betriebsvereinbarungen vertreten, dass diese nicht über höchstpersönliche Rechte der betroffenen Personen disponieren können. Da aber Leistungs- und Verhaltenskontrollen i.S.d. §87 I Nr. 6 BetrVG immer auch in die allgemeinen Persönlichkeitsrechte des Arbeitnehmers eingreifen, kann dies so pauschal sicher nicht gelten. Das BAG befasst sich in seiner Entscheidung vom 27.05.1986, Az.:1 ABR 48/84 zudem ausführlich mit einer Betriebsvereinbarung im Hinblick auf die Verletzung des Fernmeldegeheimnisses und stellt fest, dass das Fernmeldegeheimnis durch die dortige Betriebsvereinbarung nicht verletzt wird. Letztlich bestehen auch bei Bestehen des Fernmeldegeheimnisses gewisse Kontrollrechte des Arbeitgebers weiter (z.B. §88 III 1, §100 TKG).

          Die Anwendung des TMG ist ausgeschlossen, soweit Telekommunikationsdienste nach § 3 Nr. 24 des Telekommunikationsgesetzes, die ganz in der Übertragung von Signalen über Telekommunikationsnetze bestehen, betroffen sind. Dieses ist bei reinen E-Mail-Diensten der Fall, da sich reine E-Mail-Dienste auf die Signalübermittlung beschränken. Anders zu beurteilen ist dies, bei Web-Mail-Diensten, da hier auch das Schreiben, Lesen und Verwalten der E-Mails mittels der vom Anbieter bereitgestellten Systeme vorgenommen wird. Solche Web-Mail-Dienste dienen dann jedoch überwiegend der Übertragung von Signalen, so dass die datenschutzrechtlichen Vorschriften des TMG nur bedingt Anwendung finden (§11 III TMG).

          Ein zweiter Account für die rein private Nutzung unterliegt selbstverständlich vollumfänglich dem Fernmeldegeheimnis, hat jedoch den Vorteil einer klaren Abgrenzbarkeit. Denn der rein geschäftliche Account wäre damit vom Fernmeldegeheimnis quasi entbunden und Kontrollen des Accounts aufgrund der rein dienstlichen Nutzungserlaubnis zulässig (LAG Hamm, Urteil vom 18.1.2007, Az.: 15 Sa 558/06; ArbG Düsseldorf, Urteil vom 29.10.2007, Az.:3 Ca 1455/07).

  • Guten Tag, 

    soweit ich die Rechtsprechung überblicke, verneint diese im Verhältnis zwischen AN und AG eine Dienste-Anbieter-Verhältnis sowohl im privaten als auch dienstlichen Verhältnis und damit die Anwendbarkeit von TMG und TKG. In Folge dessen ist die Diskussion dann um das Fernmeldegeheimnis in Fragen der arbeitsrechtlichen Kontrollen redundant.

    LAG Niedersachsen, SA 875/09 Urteil v. 31.05.2010:
    „Gestattet ein Arbeitgeber seinen Mitarbeitern, den Arbeitsplatzrechner auch zum privaten Email-Verkehr zu nutzen und Emails, die von den Mitarbeitern nicht unmittelbar nach Eingang der Versendung gelöscht werden, im Posteingang oder –ausgang zu belassen oder in anderen auf lokalen Rechnern  oder zentral gesicherten Verzeichnissen des Systems abzuspeichern, unterliegt der Zugriff des Arbeitgebers oder Dritter auf diese Datenbestände nicht den rechtlichen Beschränkungen des Fernmeldegeheimnisses. Schutz gegen die rechtswidrige Auswertung dieser ist erst nach Beendigung des Übertragungsvorgangs angelegten Daten wird nur durch die Grundrechte auf informationelle Selbstbestimmung bzw. auf Gewährleistung der Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme gewährt.Die Beklagte hat vorliegend nicht die § 15 TMG bzw. § 88 TKG verletzt da sie im Sinne dieser Spezialgesetze nicht als „Diensteanbieter“ von Telekommunikationdienstleistungen anzusehen ist.“

    Und das oben zitierte ArbG Düsseldorf, 29.10.2007, Az. 3 Ca 1455/07 bestätigt dies auch gerade für den Fall der verbotenen privaten bei erlaubter dienstlicher Nutzung.

    Wenn da andere Urteile, die ebenfalls konkret die Fragen der Kontrolle der Internetnutzung von Arbeitnehmern durch den Arbeitgeber zum Gegenstand haben, entgegenstehen, bin ich für Hinweise dankbar.

    Beste Grüße 
    ND

  • Guten Tag,

    bei uns im Büro gab es keine Regelung was die private Nutzung des Email Accounts angeht. Wir haben uns unter Kollegen oft private Emails geschrieben aus meinem persönlichem Email Account. Leider war dieser Account auf den anderen Pc´s immer sichtbar sodass die Kollegen auch darauf zugreifen konnten. Ich bin davon ausgegangen dass die so etwas nicht tun würden. Jedoch ist es passiert, unsere Emails wurden immer gelesen, ausgedruckt und dem Chef vorgelegt.

    Da es mein persönliches Postfach war, so wie jeder eins besaß darf so etwas passieren? Es hat doch etwas mit Datenschutz zu tun, es geht niemanden etwas an?

    Ich wäre über eine Antwort sehr dankbar.
    MfG, Angi

  • Weniger ein Kommentar, als ein eigener, anders gearteter Fall:
    Ich erhielt zuletzt Abmahnungen, wobei mein Outlook- Kalender – hier plane ich als Vertriebsmitarbeiter meine Arbeitswoche, meine Kollegen können darauf zurück greifen, eigentlich hat beinahe jedermann bei uns in der Firma darauf Zugriff, auf jeden Fall kann er ihn einsehen- heran gezogen wurde um mir vorzuhalten, dass ich meine Arbeitszeit nicht richtig ausnutze; abgesehen davon, dass ein Outlook- Kalender m.E. niemals ein alleiniges Mittel zur Kontrolle der Arbeitsplanung sein kann, hat mir ein Datenschutzbeauftragter und Freund erklärt, dass die Nutzung der Daten meines Kalenders für eine Abmahnung nicht zulässig wäre, wenn es dafür keine betriebliche Regelung und /oder mein Einverständnis gibt.
    Können Sie das bestätigen? Mir geht es nur um die grundsätzliche Frage, ob es zulässig ist?
    Vielen Dank vorab

    • Nach dem BDSG muss jede Datenverarbeitung oder Datennutzung einen legitimen Zweck verfolgen bzw. muss durch eine Rechtsvorschrift oder eine Einwilligung des Betroffenen gerechtfertigt sein. Dass ein Outlook-Kalender dafür genutzt wird, die Arbeitsplanung der Mitarbeiter zu kontrollieren, scheint zunächst nicht von einer BDSG-Norm gedeckt zu sein. In Betracht käme noch eine individuelle Vereinbarung mit dem Mitarbeiter (Einwilligung) oder eine Betriebsvereinbarung. Dies müsste hier im Einzelnen geprüft werden. Wir würden für diesen Fall empfehlen, sich anwaltlichen Rat zu holen.

  • Frage: ich nutze meinen Email-Account niemals privat. Dennoch ärgert es mich, dass mein Arbeitgeber immer meine Geschäftsmails mitliest, d.h. immer automatisch eine Kopie erhält. Ist dies rechtskonform? Ich erhalte ja acuh niemals von ihm eine Kopie seiner Mails.

    • Grundsätzlich ist zwischen einer privaten und dienstlichen Kommunikation zu unterscheiden. Bei dienstlichen Mails hat der Arbeitgeber grundsätzlich Interesse daran, vom Inhalt Kenntnis zu erlangen, da sie als Bestandteil der Unternehmenskommunikation angesehen werden kann. Ob er dafür eine Kopie jeder Mail benötigt und inwieweit u.U. eine betriebliche Notwendigkeit besteht, lässt sich nicht pauschal beantworten. Es kommt dabei auf den Einzelfall an. Wir bitten um Verständnis, dass wir hier im Rahmen des Blogs keine Rechtsberatung leisten dürfen.

  • Wenn ich eine private Mail über den Server meiner Firma sende. Wem gehört der Inhalt dieser Mail? Darf der Serverinhaber diese an andere weiterleiten?

    • Leider kann Ihre Frage nicht so einfach beantwortet werden, da dies von vielen Faktoren abhängt: ist eine private E-Mail-Nutzung im Unternehmen erlaubt oder untersagt? Wenn untersagt, kann ein Zugriffsrecht durch den Arbeitgeber zunächst begründet aber gleichzeitig wieder eingeschränkt werden. Weitere Ausführungen hierzu finden Sie oben.

      Davon zu trennen ist die Frage des Urheberrechts, also wem das geistige Eigentum an dem Geschriebenen zusteht. Dies steht grundsätzlich dem „Verfasser“ zu, da es ein höchstpersönliches Recht ist. Der Arbeitgeber erlangt allerdings grundsätzlich ein Nutzungsrecht daran, vgl. § 43 UrhG.

      Die Frage, ob der „Serverinhaber“ eine E-Mail weiterleiten kann, ist ebenso nicht pauschal zu beantworten und hängt davon ab, wer im konkreten Fall der Serverinhaber ist und in welcher rechtlichen Beziehung er zu dem Arbeitnehmer steht. Wenn er lediglich ein Dienstleister ist, ist er zu einem eigenständigen Weiterleiten nicht berechtigt. Wenn er gleichzeitig der Arbeitgeber ist, kommt es auf den Einzelfall an und wer in dieser Konstellation „Dritter“ ist.

      All diese Faktoren müssen genau bestimmt werden und haben Auswirkungen auf die rechtliche Beurteilung. Ich hoffe, dass Ihnen das weiterhilft und bitte um Verständnis, dass wir im Rahmen des Blogs keine individuelle Rechtsberatung leisten können.

  • Guten Abend.
    Folgender Sachverhalt. Mitarbeiterin einer Bank schreibt eine formlose Dienstaufsichtsbeschwerde, welche eine private Handlung beschreibt und nach Prüfung absolut haltlos ist, über ihren Bank Emailaccount. Die Email enthält den Vor- und Nachnamen sowie sowie weitere Familienangehörigendaten.
    Frage: darf diese Dame das über ihren Bankenaccount oder stellt dies insbesondere nach Inkrafttreten der DSGVO einen Verstoß dar?
    Vielen Dank für Ihre Mühen

    • Vorweg: Die DSGVO findet keine Anwendung auf die Verarbeitung personenbezogener Daten durch natürliche Personen zur Ausübung ausschließlich persönlicher Tätigkeiten.

      Ich bin nicht sicher, ob ich Ihre Frage richtig verstehe: Im Rahmen einer Dienstaufsichtsbeschwerde ist die Nennung desjenigen, über den sich beschwert wird, durchaus erforderlich. Ob die namentliche Nennung von Familienmitgliedern erforderlich ist, kann nur im Einzelfall festgestellt werden. Hiervon unabhängig ist die Frage nach der Rechtmäßigkeit der Dienstaufsichtsbeschwerde.

      Sofern die Beschwerde nicht das Arbeitsverhältnis der Person betrifft und es ihr durch den Arbeitgeber verboten ist, private E-Mails zu versenden, verstößt die Person gegen eine Anweisung des Arbeitgebers.

  • Guten Tag, mir war gestattet, den Account für private E-Mails zu nutzen unter der Voraussetzung, dass das auch so gekennzeichnet wird. Die privaten E-mails wurden in einem E-Mail-Ordner „Privat“ abgelegt. Nun bin ich aus dem Unternehmen ausgeschieden und erst einmal freigestellt. Meinen Laptop habe ich bereits abgegeben. Nun möchte ich aber, dass mir das Unternehmen meinen Ordner mit den privaten E-Mails überlässt. Wie ist hier die Rechtslage?

    • Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass eine konkrete Rechtsberatung im Einzelfall über dieses Forum leider nicht möglich ist.

      Allgemein lässt sich sagen, dass die (erlaubte) private Nutzung der dienstlichen E-Mail Adresse in vielerlei Hinsicht umstritten ist. Zudem kommt es stets auf den konkreten Sachverhalt an. So wäre bspw. zu klären, ob es eine Nutzungsvereinbarung oder eine BV diesbezüglich gibt und was diese regelt. Auch die genauen Umstände sind heranzuziehen und zu prüfen, ob Sie vor Rückgabe des Laptops die Möglichkeit hatten, Ihre Daten zu sichern und dies von Ihnen erwartet werden kann etc.

      Jedenfalls wird wohl vertreten, dass eine Herausgabe privater Mails auch auf eine vertragliche Nebenpflichten aus dem zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag gestützt und eine Herausgabe ggf. gefordert werden kann (in diese Richtung lässt sich der Beschluss des OLG Dresden vom 5.9.2012, Az. 4 W 961/12 auslegen).

      Für eine umfassende Klärung der Rechtslage wenden Sie sich bitte an einen Rechtsanwalt. Gegebenenfalls können Sie auch versuchen, bei der für Sie zuständigen Aufsichtsbehörde anzufragen, sofern es Ihnen um eine rein datenschutzrechtliche Einschätzung geht.

  • Sehr geehrter Dr. Datenschutz,

    meine Frage bezieht sich auf die Gestaltung des dienstlichen E-Mail-Accounts: bisher hat mein Arbeitgeber „Nachname@firma.de“ benutzt. Jetzt wurde umgestellt auf „Vorname.zweiter Vorname.Nachname@firma.de“. Ich möchte meinen zweiten Vornamen nicht in meiner dienstlichen E-Mailadresse sehen. Privat ist dieser auch so gut wie nicht bekannt. Mein Einspruch wurde bisher von der zuständigen IT Abteilung nicht anerkannt. Wie schätzen Sie meine Erfolgsaussichten bei einem Widerspruch bei unserm Datenschutzbeauftragten ein?

    Beste Grüße und einen tollen Start ins neue Jahr,

    H.B.

    • Die Nutzung des vollständigen Namens könnte gegen den Grundsatz der Datensparsamkeit (Art. 5 Abs. 1 c) DSGVO) verstoßen. Vergleiche dazu etwa die Argumentation der LfDI Bremen bei einer ähnlichen Thematik, nämlich der Frage, ob Mitarbeiter Namensschilder tragen müssen und ob auf diesen die Veröffentlichung von Vor- und Nachnamen zulässig ist. Dies wäre im Einzelfall vom Datenschutzbeauftragten zu prüfen.

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