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Untätigkeitsklage: Fristen für Datenschutzbehörden

Untätigkeitsklage: Fristen für Datenschutzbehörden

Landesdatenschutzbehörden sind bei der Beantwortung von Bürgeranfragen an keine gesetzlichen Fristen gebunden, sondern können je nach Einzelfall selbst entscheiden, innerhalb welcher Frist sie Anfragen von Bürgen beantworten. Dies entschied kürzlich das Verwaltungsgericht Neustadt mit Beschluss vom 22.12.2015 (Az. 4 K 867/15.NW).

Kreissparkasse soll datenschutzrechtlich überprüft werden

Der Kläger wandte sich am 7. Oktober 2014 per E-Mail an die Dienststelle des Landesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (LDI). In dieser bat er die Behörde um datenschutzrechtliche Überprüfung einer Filiale der Kreissparkasse Südwestpfalz. Nach seiner Auffassung seien die Räumlichkeiten dort so angeordnet, dass Kundengespräche offen geführt und von anderen Kunden mitgehört werden können. Auch habe eine Filialmitarbeiterin Kenntnis davon, dass er Arbeitslosengeld II beziehe. Ferner halte er die Versendung von Kontoauszügen für nicht mit dem Datenschutz vereinbar.

Nach 9 Tagen datenschutzrechtliche Einschätzung

Nach gut einer Woche (16. Oktober 2014) erhielt der Kläger von der LDI eine erste datenschutzrechtliche Einschätzung der kritisierten Punkte. Eine endgültige Bewertung könne erst nach Einholung einer Stellungnahme der Sparkasse erfolgen. Nach Auswertung des Antwortschreibens der Sparkasse teilte das LDI dem Kläger am 9. März 2015 ihre datenschutzrechtliche Einordnung mit. Im Folgenden kam es zu einem vermehrten Schriftverkehr, im Rahmen dessen der Kläger die Benennung der übergeordneten Beschwerdestelle verlangte und schließlich am 26. Juni 2015 Untätigkeitsklage androhte.

Fortgang des Verfahrens nicht schnell genug

Nach einem zwischenzeitlichen Telefonat zwischen dem Kläger und der zuständigen Referentin des LDI sowie einem anschließenden Schreiben, in welcher diese darauf hinwies, dass noch eine Nachfrage bei der Sparkasse erforderlich sei, versandte sie am 11. September 2015 die finale datenschutzrechtliche Bewertung der Angelegenheit.

Da dem Kläger der Fortgang des Verfahrens nicht schnell genug ging, hatte dieser bereits am 19. August 2015 gegen die zuständige Referentin Fachaufsichtsbeschwerde eingelegt und erhob zudem beim Verwaltungsgericht am 4. September 2015 Untätigkeitsklage.

3-Monatsfrist anwendbar?

Im Wesentlichen warf der Kläger der LDI vor, dass diese nicht binnen 3 Monaten über sein Begehren entschieden hat. Es sei bereits frühzeitig eine Datenschutzverletzung bei der Sparkasse festgestellt worden, dieser jedoch eine Frist zur Auskunft bis Anfang Mai 2015 auferlegt. Die Behörde habe sich bei der sachlichen Prüfung und dem Abfassen einer Entscheidung an Fristen zu halten.

Die Behörde argumentierte dagegen, dass sie einen Beratungs- und Informationsauftrag habe. Die Zugangsmöglichkeit Betroffener zur LDI folge aus der Landesverfassung. Es bestehe kein Anspruch – weder aus der Verfassung, noch aus einfachem Gesetz – der über diese Beratungsleistung hinausgehe, insbesondere nicht auf aufsichtsbehördliches Tätigwerden oder Einschreiten gegenüber verantwortlichen Stellen. Man bescheide jede Eingabe sachlich. Dabei sei man nicht an gesetzliche Fristen gebunden.

Gericht folgt der Auffassung der LDI

Das Gericht schloss sich der Auffassung des LDI an. Betroffene Bürger können sich zwar jederzeit unmittelbar an den LDI wenden, wenn sie der Ansicht sind, bei der Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten in ihren Rechten verletzt worden zu sein. Es besteht jedoch kein Anspruch darauf, Art und Umfang der sachlichen Prüfung der Petition einer gerichtlichen Kontrolle zu unterziehen. Der LDI ist Rahmen seiner Beratungs- und Informationstätigkeit gegenüber dem Bürger in Fragen des Datenschutzes und der Datensicherheit nicht an gesetzliche Fristen gebunden. Es kommt daher auf die konkreten Umstände des Einzelfalles an, innerhalb welcher Frist der LDI einen Petenten zu bescheiden hat.

Der LDI hat im angemessenen Zeitraum reagiert

Vorliegend erfolgte bereits nach 9 Tagen eine datenschutzrechtliche Einschätzung zu den aufgeworfenen Fragen. Für eine abschließende Bewertung war die Stellungnahme der Sparkasse erforderlich. Mitursächlich für die lange Verfahrensdauer waren zudem mehrere Eingaben des Klägers. Bis zur endgültigen Stellungnahme vergingen 11 Monate. In der Zwischenzweit wurde der Kläger stets über den aktuellen Sachstand informiert. Der LDI ist daher seiner Pflicht zur Befassung und Bescheidung der Eingabe nachgekommen.

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    Für was werden dann all die Aufsichtsbehörden gebraucht? Arbeiten die für die Banken oder für die Verbraucher? Bei uns hat das 9 Monate lang gedauert, nachdem ich etliche Male angemahnt hatte, Wir haben nur eine Mitteilung bekommen, dass unsere Unterlagen von der Schufaaufsicht dort zwecks Prüfung angekommen sind, dann nichts mehr.

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